Auslandszustellung (Niederlande)

  • Brauche dringend Eure Hilfe:

    Ich möchte einen KfB an einen Beklagten in Holland zustellen. Einschreiben gegen Rückschein war erfolglos, da er das Schriftstück nicht abgeholt hat.
    Jetzt bleibt mir wohl nur noch die förmliche Auslandszustellung.
    Offengesagt bin ich ziemlich planlos, was Auslandszustellungen betrifft, daher meine Frage:
    a) Kann ich den ZU-Antrag nach der EG-Zustellungsverordung mit dem vorgedruckten Text in Deutsch verwenden (oder müssen sämtliche Angaben in Englisch oder niederländisch sein)
    b) Das zuzustellende Schriftstück ist ja auf deutsch. Muß eine Übersetzung gefertigt werden.
    c) Ich habe bereits herausgefunden, daß die Zustellung in Holland durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt. Wie bekomme ich den örtlich zuständigen GV heraus? Oder sende ich den Antrag an die Zentralstelle, die im Länder-Teil der EG-ZU-Verordung angegeben ist.
    d) Kosten? Welche entstehen, muß ein Vorschuss angefordert werden?

    Vielen Dank schon im voraus und viele Grüße!

  • Hier findet man immer die aktuelle ZRHO:

    http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_start

    Und hier die direkte Info f.d. Niederlande:


    II. Ausgehende Ersuchen

    Zustellungsanträge in die Niederlande (vgl. §§ 31 a - 31 r ZRHO)

      1. Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

        aa. Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)
        1. Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Niederländisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungs-recht zu belehren.


        bb. Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        1. Empfangsstellen sind die Gerichtsvollzieher (gerechtsdeurwaarders). Zwar kann jeder Gerichtsvollzieher beauftragt werden; außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit fallen aber hohe Zusatzkosten an.


        cc. Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        1. Zentralstelle ist die nationale Gerichtsvollzieherkammer:

          Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders(Fn 2)

          Varrolaan 100, 3584 BW Utrecht
          Postbus 8138
          3503 RC UTRECHT
          NIEDERLANDE

          Tel.: (+31-30) 6 89 89 24
          Fax.: (+31-30) 6 89 99 24
          E-Mail: kbvg@kbvg.nl

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bin da nicht der ausgesprochene Experte, würde es aber so machen

    a) ja, ist wohl Sinn der Sache
    b) ja, es sei denn die Verstehen Niederländisch. IIch frage immer vorher bei der Gegenseite an. Danach lasse ich fastimmer übersetzten.:teufel:
    c) siehe #2
    d) Der niederländische GV schickt dir eine Vorschussrechnung.
    e) Hättest du einfach einem niederländischem Fußballer mitgegeben. Dass die früh nach Hause fahren, war ja klar.

  • Hilfreich ist auch die Internetseite der EU:

    http://ec.europa.eu/justice_home/j…forms_nl_de.htm

    Man findet dort die zuständigen Empfangsstellen, die Angaben der einzelnen Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 23 der EG-Zustellungsverordnung (z.B. über die jeweils zugelassenen Sprachen) und kann sich die Formulare in der benötigten Sprache ausdrucken.

    Eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks ist nicht erforderlich, der Empfänger hat jedoch unter Umständen ein Annahmeverweigerungsrecht (Art. 8 EG-Zustellungsverordnung) - vergl. § 31 f ZRHO.

    Hinsichtlich der Kosten gilt Artikel 11 der EG-Zustellungsverordnung. - Bisher hatte ich noch nie den Fall, dass Kosten angefordert wurden, musste allerdings auch noch nie in die Niederlande zustellen. Ich könnte mir vorstellen, dass durch die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers Auslagen gemäß Art. 11 Abs. 2 a) EG-Zustellungsverordnung entstehen (vergl. auch §§ 31 o, 54, 56 ZRHO).

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