zur frage der sicherungsgrundschuld als eigenständigem rechtstyp:
der von Harald vorgenannte frühere streit, ob der begriff sicherungsgrundschuld eintragbar sei, beruhte auf dem gedanken, die funktion als solche zu verlautbaren, um dem eigentümer einreden aus der sicherungsabrede zu erhalten, die bei unkenntnis eines gutgläubigen grundschulderwerbers mangels grundbuchersichtlichkeit gem. § 1157 S 2. sonst der grundschuld nicht mehr entgegengehalten werden konnten. von einem eigenständigen rechtstyp war hier nicht die rede.
nach der gesetzesänderung ist jetzt in exakt diesen fällen gem. § 1192 I (1a) letzter halbsatz der einredefreie gutgl. erwerb von vorneherein nicht mehr möglich. auf eine bezeichnung als sicherungsgrundschuld zur zerstörung anderweitigen guten glaubens kommt es daher aufgrund der neuregelung gar nicht mehr an. der alte streit ist daher nicht etwa neu zu entfachen, sondern hat sich erledigt; denn durch die eintragung des sicherungszwecks kann jetzt keine wirkung mehr erzielt werden, die nicht aufgrund neuregelung kraft gesetzes ohnehin besteht.
die entbehrlichkeit einer solchen bezeichnung im grundbuch ergibt sich zudem aus der übergangsregelung, die für die kündigungsregelung von "bestellung" nach stichtag spricht, während die vorbeschriebene einrederegelung für rechte gilt, deren "erwerb" nach dem stichtag erfolgt ist. es werden also auch altrechte bei nachträglichem "erwerb" insoweit denselben regelungen unterstellt, was bedeutet, dass identität vorliegt.
die sicherungsgrundschuld ist somit nicht als gänzlich eigenständiger rechtstyp anzusehen, sondern stellt eine übliche grundschuld in lediglich speziell ausgestalteter verwendungsform dar.