Schlussrechnungsprüfer, Umfang der Beauftragung

  • Hallo und Guten Morgen,

    mich würde interessieren, wie Ihr den Prüfungsumfang im Beschluss fasst, durch den ein Sachverständiger gemäß §§ 5, 66 InsO als Schlussrechnungsprüfer bestellt wird.

    Hier meist nur:

    "... wird aufgrund der §§ 5, 66 InsO ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob die vorgelegte Schlussrechnung des Verwalters und die ihr zugrundeliegende Buchführung ordnungsgemäß sind. ..."

    Wie handhabt Ihr dies, werdet Ihr spezifischer? Wenn ja, ist das sinnvoll und warum?

    Danke und frohes Schaffen,

    Gruß Karsten

  • Oh, oh - ein Thema, über dass man sich als Rechtspfleger mit den Insolvenzverwaltern mitunter vortrefflich streiten kann.

    Wir formulieren hier meist:

    Der Sachverständige hat insbesondere zu prüfen,
    · ob die Schlussrechung nach den Regeln der insolvenzrechtlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung vollständig und ordnungsgemäß erstellt ist,
    · ob die von dem Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten anzusehen sind,
    · ob die von dem Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse gemäß § 171 InsO richtig festgestellt und ermittelt worden sind,
    · in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter selbst oder mit ihm gesellschaftlich verbundene Personen oder Unternehmen zugeflossen sind,
    · ob die Insolvenzmasse vollständig verwertet worden ist.

    Ggf. zusätzlich auch:

    Des Weiteren wird der Sachverständige gebeten,
    · die Übereinstimmung des Schlussverzeichnisses mit den Prüfungsfeststellungen aus der Insolvenztabelle,
    · evtl. Masseverzeichnisse sowie
    · die Vergütungsanträge hinsichtlich folgender objektiven Kriterien
    a) Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse
    b) Ergibt sich aus den vorliegenden Berichten die Ausführung der Tätigkeiten, mit denen die Geltendmachung von Zuschlägen begründet worden ist?
    c) rechnerische Richtigkeit
    zu prüfen.

    So wissen sowohl der Sachverständige als auch der IV, wie der Prüfungsauftrag genau lautet.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wir orientieren uns am Muster aus dem HRP; das schaut dann so ähnlich wie bei Bela aus.

    Bedenklich finde ich allerdings eine Prüfung des Schlussverzeichnisses, da ich das als Gericht auch nicht prüfen muss. Da müssen die Gläubiger für unnötige Prüfungen aufkommen. Die Prüfung im Hinblick auf den Vergütungsantrag halte ich auch für verfehlt. Bei der Ermittlung der Masse sind rechtliche Wertungen vorzunehmen, die mir der Gutachter nicht abnehmen kann (also nix mit objektiven Kriterien; durch diese Formulierung soll es wohl legitimiert werden) und die Berichte, was der Insolvenzverwalter so getrieben hat, sollte man sich selber durchgelesen haben...

  • da wird uns, sicher auch wegen des Artikels von Vierhaus in der ZInsO noch Klärungsbedarf ins Haus stehen:
    ich schließe mich da Astaroth an, dass rechtliche Wertungen dem Insolvenzgericht vorbehalten sein müssen.

    Insbesondere die Frage, ob den der Vergütungsantrag angemessen ist und angemessen begründet wurde kann nicht Prüfungskriterium des Gutachters sein.
    Im Strafverfahren wird ja auch kein Strafrichter den Gutachter mit der Frage belämmern, in welcher Höhe der vermeindliche Elternmörder zu verknacken ist, höchstens ob eine Schuldfähigkeit vorliegt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • beim vergütungsantrag lasse ich nur die berechnung der teilungsmasse prüfen und die anfrage bzw. was an regelaufgaben delegiert wurde, um dann selbst einschätzen zu können, was von den geltend gemachten erhöhungen gerechtfertigt und angemessen sind.

  • Wir halten uns auch an das - inzwischen ja veraltete - HRP. Und - ich gebe wirklich zu, ich bin nicht Astaroth mit Zweitnamen ;)- denke auch, dass die Schlussverzeichnisprüfung und die Vergütungsprüfung nicht Prüfungsauftrag sein kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei der Vergütung prüfen wir grundsätzlich nur die Berechnung der Insolvenzmasse und ob die objektiven Kriterien für die Zu- bzw. Abschläge vorliegen. Den Rest können wir kaum beurteilen.

  • Auf einer Veranstaltung in der letzten Woche hat Prof. Smid mal seine Gedanken schweifen lassen, wer denn überhaupt die Kosten des SRP zu zahlen hat. Es gibt demnach in der ZPO wohl zwei Arten von Gutachtern (und darüber schreibe ich als ZPO-Oberprofi... :unschuldi). Der Eröffnungsgutachter ist die eine Art. Der SRP ist mit dem aber nicht gleichzusetzen, sondern ist "Richtergehilfe" gemäß § 274 ZPO. Da auch die Kosten für den SRP nicht im GKG geregelt seien, sei es nicht einsichtig, die Gläubiger mit den Kosten (als Art Sondergebühr) zu belasten, sondern diese wären vom allgemeinen Etat des Gerichts zu decken.

    Derzeit klagt wohl ein Profi-Gläubiger musterhaft gegen den Rechtspfleger, weil dieser Gläubigergelder für den SRP verwandt hat sowie den IV, weil dieser Masse dafür freigegeben hat. Ich meine, irgendeine vernünftige Lösung wird am Ende rauskommen müssen, denn in einigen Verfahren sind SRP schon notwendig, aber auch bei uns ufert das immer noch ein wenig aus (vor kurzem war eine SRP in einem Verfahren mit 47 Buchungen...). Bin mal gespannt.



  • Was macht bei Euch der Rechtspfleger eigentlich noch? Den Termin für den Schlußtermin aus dem Kalender heraussuchen?


  • Derzeit klagt wohl ein Profi-Gläubiger musterhaft gegen den Rechtspfleger, weil dieser Gläubigergelder für den SRP verwandt hat sowie den IV, weil dieser Masse dafür freigegeben hat. Ich meine, irgendeine vernünftige Lösung wird am Ende rauskommen müssen, denn in einigen Verfahren sind SRP schon notwendig, aber auch bei uns ufert das immer noch ein wenig aus (vor kurzem war eine SRP in einem Verfahren mit 47 Buchungen...). Bin mal gespannt.



    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Weitzmann

    Eine lückenlose Überprüfung jedes Belegs und jeder Kontenbewegung ist abgesehen von besonderen Einzelheiten weder sachlich geboten noch wirtschaftlich vertretbar. I.d.R. reicht eine Prüfung anhand von Stichproben aus.

    Die Bestellung eines Sachverständigen kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h., nur bei fehlender Sachkunde des Gerichts erfolgen (vgl. BGH NJW 1993, 2382 [BGH 11.05.1993 - VI ZR 243/92]; BGH NJW 2004, 1163; BAG DB 1999, 104; ZPO: Zöller-Greger § 402 Rn. 7).

    Aus dem Justizgewährungsanspruch, Art. 19 Abs. 4 GG, folgt, dass die mangelnde personelle oder sachliche Ausstattung der Insolvenzgerichte nicht auf Kosten der Insolvenzmasse auf diese abgewälzt werden kann.

    Da wir alle ausgebildete Wirtschaftsprüfer sind, wird der Professor wohl recht bekommen.:wechlach:

  • Da wir in der Regel kein BWL haben ( es ist ja jetzt rudimentär eingeführt worden ) , habe ich bei großen Schlussrechnungen auch so meine Mühe und sehe daher schon eine Möglichkeit, wegen dem Großteil der / einer Prüfung, einen Sachverständigen zu beauftragen.

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Weitzmann

    Gerade in Großverfahren ist regelmäßig ein fachkundiger Gläubigerausschuss berufen, dem auch die Kontrolle obliegt. Bei ständiger Überwachung durch einen Gläubigerausschuss müssen für eine gesonderte gerichtliche Prüfung besondere Umstände vorliegen, zu denen nicht nur Verdachtsmomente für die verfahrenszweckwidrige Abwicklung des Insolvenzverwalters zählen, sondern u.U. auch die lange Dauer des Verfahrens

    Die Prüfungskompetenz des Gläubigerausschusses geht über die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichtes hinaus Der Grundsatz der Gläubigerautonomie und die in § 69 normierten Aufgaben gebieten eine Erstreckung der materiellen Prüfung auf die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Verwalterhandelns Aus der Formulierung in § 69 S. 2 "prüfen zu lassen" folgt, dass der Gläubigerausschuss berechtigt ist, die Prüfung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten sind Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1.



    Art und Umfang der Prüfung sind durch den Gesetzgeber nicht vorgegeben. Die Kommentierung spricht von einer stichprobenartigen Überprüfung.

  • Die Prüfungskompetenz des Gläubigerausschusses geht über die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichtes hinaus Der Grundsatz der Gläubigerautonomie und die in § 69 normierten Aufgaben gebieten eine Erstreckung der materiellen Prüfung auf die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Verwalterhandelns Aus der Formulierung in § 69 S. 2 "prüfen zu lassen" folgt, dass der Gläubigerausschuss berechtigt ist, die Prüfung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten sind Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1.



    Damit hätte ich auch kein Problem. Zum einen verbrennen die Gläubiger dann ihre eigene Masse. Zum anderen ist der Gläubigerausschuß auch wohl eher für die inhaltliche Kontrolle der Arbeit des Verwalters zuständig als das Insolvenzgericht.

    Auch wenn es wirklich ein größeres Verfahren ist, habe ich mit der Prüfung der Schlußrechnung durch einen Gutachter kein Problem. Aber solche Aufträge wie "zu prüfen, ob die Insolvenzmasse vollständig verwertet ist"??? Das wird wohl das Gericht selbst machen müssen, weil der Sachverständige zu dem Thema auch keine größere Sachkunde hat als das Gericht...

    Wenn es begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen inhaltlichen Arbeit des Verwalters gibt, kann man m.E. nur einen Sonderinsolvenzverwalter einsetzen. Ein Gutachter hat da mit einem Auftrag, mal eben auf Verdacht dem Verwalter hinterherzuprüfen, nichts verloren.

  • Der Prüfungsumfang des GA ist ein völlig anderer als der des Gerichts, da der GA, im Gegensatz zum Gericht auf Rechtmäßigkeit und Zweckmässigkeit gerichtet ist (HK § 66, RdNR. 12).

    @Rainer, mit der zitierten Entscheidung wirst Du hier nicht weiterkommen, da es hier um Werbung im engeren, bzw. weiteren Sinne ging, RdNr. 22.

    Der von Bela genannte Prüfungsumfang umfasst jedoch im Wesentlichen nur die Prüfung, ob die insolvenzrechtlichen Vorgaben durch den Verwalter auch umgesetzt worden sind. Eine Vorbildung in BWL schadet bei der Prüfung sicherlich nicht, jedoch ist auch sicher nicht Voraussetzung, außer man benöigt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, um die Kostenbeiträge zu errechnen (dem wäre zuzustimmen, wenn ich mir unsere Auszubildenden machmal ansehe, macht mal die Probe: wieviel Ust. (Satz 19%) steckt im Bruttopreis von 1.000,00 EUR?).

    Ein BWL-Studium ist sicher auch nicht notwendig, ob ein Statement abzugeben, ob die vom Verwalter geltendgemachten Zuschläge ihre Berechtigung haben...

    kann man weiter ausführen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auf einer Veranstaltung in der letzten Woche hat Prof. Smid mal seine Gedanken schweifen lassen, wer denn überhaupt die Kosten des SRP zu zahlen hat. Es gibt demnach in der ZPO wohl zwei Arten von Gutachtern (und darüber schreibe ich als ZPO-Oberprofi... :unschuldi). Der Eröffnungsgutachter ist die eine Art. Der SRP ist mit dem aber nicht gleichzusetzen, sondern ist "Richtergehilfe" gemäß § 274 ZPO. Da auch die Kosten für den SRP nicht im GKG geregelt seien, sei es nicht einsichtig, die Gläubiger mit den Kosten (als Art Sondergebühr) zu belasten, sondern diese wären vom allgemeinen Etat des Gerichts zu decken.

    Derzeit klagt wohl ein Profi-Gläubiger musterhaft gegen den Rechtspfleger, weil dieser Gläubigergelder für den SRP verwandt hat sowie den IV, weil dieser Masse dafür freigegeben hat. Ich meine, irgendeine vernünftige Lösung wird am Ende rauskommen müssen, denn in einigen Verfahren sind SRP schon notwendig, aber auch bei uns ufert das immer noch ein wenig aus (vor kurzem war eine SRP in einem Verfahren mit 47 Buchungen...). Bin mal gespannt.

    Weil wir uns zurzeit Gedanken über die Bestellung von Schlussgutachtern machen, grabe ich diesen alten Beitrag noch einmal aus.

    Und würde gerne erfahren, ob es wie von kaalstraat erwähnt, schon irgendwann bzw. irgendwo wegen der Bestellung eines Schlussgutachters Ärger gegeben hat.

    VG Nobody

  • Oh, danke nobody, kann ich das ja auch hier passender noch einmal einstellen: --- Es dräut die Schlussrechnung eines 6 Jahre kalt verwalteten Mietwohn- und Geschäftshauses mit 30 Leitz-Ordnern voll schöner Belege. --- Frage dazu: Prüft ihr das alles selbst? Brauch ich ja 3 Tage für eine Akte und der Rest bleibt liegen. Oder nur stichprobenweise? Oder bestellt ihr einen Rechnungsverständigen, was würde das kosten und wie macht ihr das rein praktisch?

  • Was soll das für eine Konstellation sein, in der (angeblich) eine (Profi-?)Gläubiger(-Vertreter) gegen einen Rechtspfleger geklagt hat? Da war noch was mit § 839 BGB usw. Outgesourcte Schlussrechnungsprüfungen liegen auch im Interesse der IV, weil die Akte sonst einige Zeit mehr im Schrank verbringt. Wer damit - als IV - ein Problem hat, kann das gerne artikulieren, aber über dem Büro wird dann möglicherweise längerfristig nicht mehr die Sonne scheinen.

  • Oh, danke nobody, kann ich das ja auch hier passender noch einmal einstellen: --- Es dräut die Schlussrechnung eines 6 Jahre kalt verwalteten Mietwohn- und Geschäftshauses mit 30 Leitz-Ordnern voll schöner Belege. --- Frage dazu: Prüft ihr das alles selbst? Brauch ich ja 3 Tage für eine Akte und der Rest bleibt liegen. Oder nur stichprobenweise? Oder bestellt ihr einen Rechnungsverständigen, was würde das kosten und wie macht ihr das rein praktisch?


    Kalte Zwangsverwaltung sehe ich als Sondermasse, nur der Übererlös ist in die Inso-Buchhaltung einzustellen.

    Ich würde dem Grundpfandrechtsgläubiger mitteilen, dass da 30 Leitz-Ordner stehen, er könne und solle die prüfen oder einen Rechnungsprüfer bezahlen. Oder genauer: Dem IV mitteilen, er solle das trennen und mit dem Grundpfandrechtsgläubiger die Prüfung der kalten ZwV klären.

  • warum soll das Sondermasse sein ?

    Die vom LG Heilbronn, 1 T 89/12, vertretende Ansicht, dass es sich hierbei letztendlich um Erlöse aus einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Immobilie handelt, kann, was die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV, nicht gefolgt werden, weil es an einem Absonderungsrecht an den Mieten fehlt.

    Auch leidet die Entscheidung, was den zugebilligten Prozentsatz angeht, an Schwächen, weil es nun enmal nicht auf den Prozentsatz allein ankommt. Ob, ohne Berücksichtigung der Massemehrung, eher 10% bzw. 25 % angemessen sind, steht völlig offen, zumal, in Anlehnung an die Zwangsverwaltervergütung, eine Vergütungsbetrag errechnet und dann entsprechend in Prozente zur Regelvergütung transformiert werden kann. Da können 5 % herauskommen, aber auch 85%.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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