In meinem HamKo, 3. Auflage, steht unter § 54, Rn. 4 so etwas aber nicht, was mich auch verwundert hätte. Da steht nur etwas davon, dass die Verfahrenskostengläubiger absoluten Vorrang haben.
(Ich hoffe das mit zitieren funktioniert....)
Ich habe eine druckfrische 5. Auflage - Allerdings bin ich mir beim nochmaligen lesen nicht ganz sicher ob ich es richtig verstanden habe
lt. Onlineausgabe der 5. Auflage steht da ausdrücklich (und nachvollziehbar).. auch weitere Sachverständige ( z.B. für die Schlussrechnungsprüfung, Fundstelle)