Schlussrechnungsprüfer, Umfang der Beauftragung

  • In meinem HamKo, 3. Auflage, steht unter § 54, Rn. 4 so etwas aber nicht, was mich auch verwundert hätte. Da steht nur etwas davon, dass die Verfahrenskostengläubiger absoluten Vorrang haben.

    (Ich hoffe das mit zitieren funktioniert....)
    Ich habe eine druckfrische 5. Auflage ;) - Allerdings bin ich mir beim nochmaligen lesen nicht ganz sicher ob ich es richtig verstanden habe :confused:

    :gruebel:lt. Onlineausgabe der 5. Auflage steht da ausdrücklich (und nachvollziehbar).. auch weitere Sachverständige ( z.B. für die Schlussrechnungsprüfung, Fundstelle)
    :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hätte aber mal eine andere Frage im Zusammenhang mit der externen Prüfung der Schlussrechnung:
    Was mache ich denn, wenn ich damit die Masse durchbringe oder gar noch die Vergütung des IV :wechlach:
    Bspw. Einstellung nach § 207 InsO - ich habe hier verschiedene Konstellationen - jeweils habe ich noch ein bisschen Geld auf dem Anderkonto - weniger wie 10 t€. Vorschüsse auf die Vergütung wurden aber schon ein paar genehmigt und entnommen.

    In beiden Fällen kann ich Haftungsansprüche nicht ausschließen.
    a) Der IV hat irgendwann in einem SB mal mitgeteilt, dass er 30 t€ aus eigener Tasche an einen MasseGl bezahlt hat
    b) Es gab wahnsinnig hohe jährliche Masseverbindlichkeiten (25 - 40 t € pro Jahr), die Masse von mehreren hunderttausend € ist einfach durch eine lange Verfahrensdauer abgeschmolzen....

    Bisher haben wir die Vergütung des Sachverständigen der Gerichtskostenrechnung hinzugesetzt und keinen Unterschied zwischen den einzelnen Gutachtern gemacht (Eröffnungsgutachten, Schlussrechnung o.ä.).
    Im Hamburger zu § 54 Rn. 4 heißt es allerdings, dass die weiteren vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen (z.B. für die Schlussrechnungsprüfung) hinter den Gerichtskosten, der Vergütung des IV und dem Gläubigerausschuss zurückbleiben.

    Also: Wovon bezahle ich das? Gerade in dem unter Lit. b geschilderten Fall habe ich noch überhaupt keine Unterlagen und würde daher eine Zwischenrechnungslegungsprüfung in Auftrag geben wollen.

    Hm, wenn ich lese "bisher haben wir die Vergütung des Sachverständigen der Gerichtskostenrechnzung hinzugesetzt" geh ich davon aus, dass Schlussrechnungen generell rausgegeben werden.
    Desweiteren fällt auf, dass auf die Zwischenberichte nunmehr - also nach Legung der Schlussrechnung - offenbar zur Kenntnis genommen werden.....

    Dass Vorschüsse genehmigt werden, obwohl die Kostendeckung zweifelhaft ist, mutet auch etwas seltsam an.
    Sorry, aber irgendwie sind diese Verfahren offenbar völlig vergurkt !

    Mich würde mal interessieren, worin Du die Haftungsansprüche gegenüber dem Verwalter siehst und ob Du auch Staatshaftungsansprüche ausmachst.

    mfg
    Def

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  • b) Es gab wahnsinnig hohe jährliche Masseverbindlichkeiten (25 - 40 t € pro Jahr), die Masse von mehreren hunderttausend € ist einfach durch eine lange Verfahrensdauer abgeschmolzen....

    [...] Gerade in dem unter Lit. b geschilderten Fall habe ich noch überhaupt keine Unterlagen und würde daher eine Zwischenrechnungslegungsprüfung in Auftrag geben wollen.

    Wieso, weshalb, warum?

    Der IV ist ggf. zur Abgabe eines Berichts anzuhalten, aber weitere Action mit Rechnungsprüfer bringt auch kein Geld in die Kasse (und wofür brauchst Du welche Unterlagen?).

  • Ich hätte aber mal eine andere Frage im Zusammenhang mit der externen Prüfung der Schlussrechnung:
    Was mache ich denn, wenn ich damit die Masse durchbringe oder gar noch die Vergütung des IV :wechlach:

    Nach meiner Auffassung für die zusätzlichen Kosten haften, wenn es keinen sachlichen Grund für die externe Prüfung der Schlussrechnung gibt oder die externe Prüfung sich auf andere Gegenstände als die rein rechnerische Prüfung erstreckt.

    In beiden Fällen kann ich Haftungsansprüche nicht ausschließen.
    a) Der IV hat irgendwann in einem SB mal mitgeteilt, dass er 30 t€ aus eigener Tasche an einen MasseGl bezahlt hat
    b) Es gab wahnsinnig hohe jährliche Masseverbindlichkeiten (25 - 40 t € pro Jahr), die Masse von mehreren hunderttausend € ist einfach durch eine lange Verfahrensdauer abgeschmolzen....

    Die Prüfung von Haftungsansprüchen gegen den Verwalter dürfte keine Aufgabe sein, für die dem Gericht die eigene Sachkenntnis fehlt und die es daher einem Sachverständigen zur Prüfung übertragen darf. Allenfalls kommt die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in Betracht.

    On topic: Die Kosten für einen externen Sachverständigen sind nach wohl h. M. (jeweils unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, NZI 2010, 191) Bestandteil der Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO.

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