Treuhänder

  • Eine Frage (aus dem Grundbuch) an die Kollegen der InsO:
    Wie steht es mit der Verfügungsbefugnis des "Treuhänders"? Ist dieser, genau wie der Verwalter, nach außen hin voll verfügungsberechtigt? Oder darf der Schuldner selbst verfügen (Grundstück verkaufen) und der Treuhänder muss zustimmen (wie etwa bei Eigenverwaltung)?

  • Im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs.1 S.1 InsO). Da die für das Regelinsolvenzverfahren geltenden Vorschriften Anwendung finden, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners mit dem Eröffnungsbeschluss auf den Treuhänder über (§ 80 Abs.1 InsO; vgl. Braun/Buck, InsO, § 312 RdNr.3).

  • Grds. Dito Juris.

    Unterschieden werden muss nur Treuhänder im eröffneten IK Verfahren, siehe Ausführungen Juris; eine Einschränkung: zur Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten (so z.Bsp. mit Pfandrechten belastetes Grundstück) ist der TH nach § 313 III InsO nicht berechtigt. Auf jeden Fall ist der Schuldner nicht verfügungsberechtigt.

    Zum anderen der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase. Dieser hat nicht mehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sondern zieht aufgrund der Abtretungserklärung pfändbare Beträge ein und verteilt sie. Verfügen kann hier wieder der Schuldner.

  • Ergänzung zu "Harry":

    Es ist umstritten, wer über den von einem Absonderungsrecht betroffenen Grundbesitz verfügen kann. Es wird vertreten, bei einem freihändigen Verkauf sei wegen § 313 Abs.3 InsO nicht der Treuhänder, sondern der absonderungsberechtigte Gläubiger verfügungsbefugt (LG Hamburg NZI 1999, 504), während nach m.E. zutreffender Auffassung auch hier nur der Treuhänder verfügungsbefugt ist, weil § 313 Abs.3 BGB nur das Verwertungsrecht des Treuhänders ausschließt (Braun/Buck, InsO, § 313 RdNrn.5, 6).

    Beim Treuhänder in der Wohlverhaltensphase können sich ohnehin keine grundbuchrechtlichen Probleme ergeben, weil der Treuhänder lediglich eingehende Gelder zu verwalten und zu verteilen hat (§ 292 Abs.1 S.2 InsO).

  • Ergänzung zu "Juris":

    Die Verwertung eines Gegenstandes erfolgt in der Regel durch Veräusserung, die Verfügungsbefugnis liegt grundsätzlich beim Treuhänder.
    Unsere Treuhänder verfahren bei belastetem Grundbesitz in der Regel nach § 176 II (meiner Ansicht nach zutreffend). Verwertung durch den Gläubiger m.A. nicht im Wege der Verfügung, sondern nur im Wege der Verwertung des Pfandrechtes, somit Zwangsversteigerung.

    Begrifflich ist Treuhänder = Treuhänder, vom Verfahrensablauf des Insolvenzverfahrens liegen unterschiedliche Tätigkeiten und Kompetenzen vor. Die Ausgangsfrage hat hierzu nicht unterschieden und grundbuchrechtliche Frage wurde nur exemplarisch gestellt. Daher sah ich die Anmerkung der Unterscheidung Treuhänder Verfahren und Treuhänder WVP für angebracht an.

  • ... und da kann ich wieder nur sagen: Dito :)

    Ist ja gut wenn sich Meinungen und Ansichten gegenseitig ergänzen, auch kontrovers, um zu einem umfassenden Bild zu kommen.

  • Zitat von Harry

    Ergänzung zu "Juris":
    Unsere Treuhänder verfahren bei belastetem Grundbesitz in der Regel nach § 176 II (meiner Ansicht nach zutreffend).



    Entweder ich stehe gerade auf dem Schlauch, oder da ist ein Tippfehler: :gruebel: § 176 II InsO ? (gips nich) Ist vielleicht § 173 II InsO gemeint?

    Meine Ansicht zu der Thematik:
    M.E. darf der Treuhänder ein (belastetes) Grundstück verkaufen. Kann gar nicht anders sein, denn der Schuldner kann nicht mehr können (oder tragt Ihr im IK-Verfahren keinen Insolvenzvermerk ein?) und der Gläubiger kann auch nur zwangsverwalten bzw. -versteigern lassen, was nicht immer der günstigste Weg sein muss. Angesichts letzteren Erfahrungswertes hielte ich § 173 II InsO zumindest dann nicht für die glücklichste Lösung, wenn ein Verkauf möglich ist, weil es den nervösen Gläubiger zum Versteigerungsantrag drängt und ein solcher eine Verkaufsmöglichkeit schnell mal verschlechtern kann.

  • :oops: § 173 II InsO. Krass Konkret Korrekt. :oops:

    Der Gläubiger muss ja nun mal nicht den Versteigerungsantrag stellen und die gesetzte Frist nutzen. In der Regel geht eine Veräusserung von Grundbesitz ja nicht an ihm vorbei sondern einvernehmlich.

    Oft wird der Grundbesitz auch einfach aus der Masse freigegeben ohne § 173 II.

  • Danke euch für eure Antworten. Besitze leider keinen Kommentar zur InsO und Schöner/Stöber ist ziemlich mager bei InsO-Problemen.

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