Meldepflicht nach § 59 AWV

  • Aus dem AG Hamburg habe ich erstmals von einer ganz merkwürdigen Meldepflicht gehört; §§ 59 ff Außenwirtschaftsverordnung:

    Bank A betreibt aus dinglichem Recht. Zum Verteilungstermin meldet die Bank ganz normal ihre Forderung an und bittet um Überweisung auf ihr Konto. Das Schreiben schließt jedoch mit folgendem Satz:

    Anschließend weisen wir daraufhin, dass die Zahlung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft (NoName LLC in California, USA) zufließt.

    Es ist jedoch lediglich die Kreditverbindlichkeit ohne Grundschuld abgetreten worden. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gericht und nicht sie eine Mitteilung nach §§ 59 AWV machen müsse.


    Das AG Hamburg stellt sich auf den Standpunkt, dass es nur darauf ankomme, wem das dingliche Grundpfandrecht zustehe, dies sei Bank A. Alles andere sei eine interne Sache zwischen Bank A und der amerikanischen Gesellschaft. Demgemäß treffe Bank A die Meldepflicht.

    Wenn wir tatsächlich auf ein ausländisches Konto zahlen müssen, trifft uns die meldepflicht offenbar aber durchaus auch. Offensichtlich ist der Gebrauchswert einer solchen Mitteilung eher gering; sie dient angeblich nur statistischen Zwecken.

    Näheres zur Außenwirtschaft und der Außenwirtschaftsverordnung mit Formblättern von der Bundesbank

  • Hallo, habe in HH-Mitte mal nachgefragt, ob die Deutsche Bundesbank schon geantwortet hat. Sie hat: Danach trifft die Meldepflicht, wie schon vermutet, das ZV-Gericht nur dann, wenn die Überweisung direkt an einen ausländischen Empfänger geht, auch wenn dieser ein Konto bei einem Deutschen Kreditinstitut besitzt. In dem vorliegenden Fall sollte aber auf das Schuldnerkonto eines deutschen Staatsbürgers gezahlt werden. Die Meldepflicht trifft damit die Bank A, wenn sie dieses Geld weiter an eine ausländische Firma überweist.

    Gruß
    Stefan

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