Vollmacht und § 800 ZPO

  • X handelt aufgrund einer Grundstücksverkaufsvollmacht für den Eigentümer und übertragt den Grundbesitz an A. X ist zur Erteilung von Untervollmachten befugt, A erhält Vollmacht, den Grundbesitz bereits vorab zu belasten. Nach der Grundstücksverkaufsvollmacht ist X u.a. bevollmächtigt,
    - alle erforderlichen vom Gesetz vorgeschriebenen Bewilligungen und Anträge abzugeben;
    - alle Eintragungen in den Grund- und Hypothekenbüchern (was auch immer das sein soll) zu bewilligen und beantragen;
    - den Vollmachtgeber in seiner Eigenschaft als Eigentümer der verkauften Sache der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
    Reicht das aus, damit A jetzt vor seiner Eintragung als Eigentümer aufgrund der Belastungsvollmacht eine Grundschuld nebst Unterwerfung nach § 800 ZPO eintragen lassen kann? Dachte bislang eigentlich immer, dass die Befugnis zur Unterwerfung nach § 800 ZPO ausdrücklich in der Vollmacht drinstehen muss und nach Zöller reicht ja z. B. die Vollmacht zur Belastung des Grundstücks auch nicht dafür aus. :confused:

  • Keine Vollmacht, keine Unterwerfung.

    Das BbgOLG (Beschluß vom 27.11.2007, 5 Wx 9/07) hat das nicht für ausreichend erachtet:

    㤠9 Belastungsvollmacht
    Verkäufer bevollmächtigt und ermächtigt den Käufer Grundpfandrechte (ggf. Gesamtgrundpfandrechte)
    bis zur Höhe von 130% des Kaufpreises nebst bis zu 20 v. H.
    Jahreszinsen und bis zu 15 v. H. einmaliger Nebenleistung zu Gunsten von Grundpfandrechtsgläubigern
    an dem Kaufgegenstand zu bestellen, die dingliche Sicherung
    durch diesen zu erklären und alle in den Schuldurkunden abzugebenden Erklärungen


    auch im Namen des Verkäufers abzugeben und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen
    Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO in den Kaufgegenstand zu unterwerfen.
    Eine persönliche Haftung des Verkäufers darf dabei jedoch nicht begründet werden.
    Verkäufer und Käufer bevollmächtigen die Notariatsangestellten A… E…, K… H…,
    H… M… und N… S…, jeweils einzeln und mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen
    und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, unter Freistellung
    jeglicher persönlicher Haftung, die zur Bestellung und Eintragung von Finanzierungsgrundpfandrechten
    gem. Abs.1 erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben,
    insbesondere den Käufer für den Betrag des Grundpfandrechts nebst Zinsen und Nebenleistungen
    der persönlichen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu
    unterwerfen.
    (…)„

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, natürlich. Paßt aber ganz gut zum vorliegenden Fall.

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  • Vielleicht verstehe ich den Sachverhalt falsch, aber die Verkaufsvollmacht beinhaltet durch die Befugnis zur Unterwerfung nach § 800 ZPO:

    "...den Vollmachtgeber in seiner Eigenschaft als Eigentümer der verkauften Sache der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen."

  • X hatte eine solche Vollmacht, hat sie aber nicht an A weitergegeben. Denn "A erhält Vollmacht, den Grundbesitz bereits vorab zu belasten". Mehr nicht.

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  • Vielleicht verstehe ich den Sachverhalt falsch, aber die Verkaufsvollmacht beinhaltet durch die Befugnis zur Unterwerfung nach § 800 ZPO:

    "...den Vollmachtgeber in seiner Eigenschaft als Eigentümer der verkauften Sache der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen."



    Eben nicht siehe Beschluß OLG Brandenburg, weil nicht eindeutig!!! Unterwerfungsvollmacht nach § 800 ZPO erteilt wurde.
    Ist interessant, so eng hab ich das bisher nicht gesehen.

  • Sorry, habe mich vielleicht ein bißl kurz gehalten, Inhalt der Belastungsvollmacht für A ist, dass er die Erklärung nach § 800 ZPO abgeben darf. Meine Frage war nur, ob X diese Vollmacht auch erteilen durfte.

  • Da nach dem ergänzten SV X die Vollmacht zur Unterwerfung hat und Untervollmacht (doch hoffentlich ohne jetzt noch auftauchende Einschränkungen) erteilen darf, gehe ich davon aus, daß auch A die Unterwerfung wirksam erklären kann.

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  • Nein, keine Ergänzungen mehr :( sorry nochmal. dann werde ich die Eintragung mal vornehmen, dankeschön! Aber der andere Fall war auch sehr hilfreich, habe mir die Entscheidung des OLG Brandenburg direkt mal durchgelesen.

  • Geht dieses tatsächlich, wenn man sich das Thema Vollmachtsnachweise und Bevollmächtigung -Neufassung des § 13 FGG- vor Augen führt? Kann A dann tatsächlich für den Eigentümer die Unterwerfung nach § 800 ZPO abgeben?

  • Für mich klang #15 nicht wie ein Hinweis, sondern vielmehr wie eine Frage, daher habe ich mir erlaubt, zu dem entsprechenden Thread zu verlinken.
    Klassisches Missverständnis.

  • Guten Morgen.

    Zu Lasten eines Grundstück des Eigentümers (E) ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Zuschlag ist noch nicht erteilt. E verkauft das Grundstück an seinen Sohn (S). Der KV liegt vor. Die Auflassung ist erklärt. eine Vormerkung für S soll nicht eingetragen werden.

    S wird von E unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt den Kaufgegenstand mit Grundpfandrechten bis 100.000 € nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten.

    Weiterhin wird formuliert:

    „Der Käufer ist berechtigt, für den Verkäufer die insoweit erforderlichen Erklärungen anzugeben und sich für den Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz zu unterwerfen.“

    „Eine Zahlungsverpflichtung für den Verkäufer darf damit jedoch nicht verbunden sein.“

    In der Grundschuldbestellungsurkunde ist die Unterwerfung nach § 800 ZPO enthalten.

    Meine 1. Frage: Ist diese Vollmacht für die Unterwerfung nach § 800 ZPO, wie formuliert, ausreichend?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)



  • Das Landgericht Darmstadt sieht in dieser Formulierung keine Vollmacht zur Unterwerfung nach § 800, sondern lediglich nach § 794 ZPO.

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