Servus!
Gibt es einen Thread, in dem ich was nachlesen kann über die örtliche Zuständigkeit bei der Erteilung einer 2. vA einer Grundschuldbestellungsurkunde? Hab mich schon dumm gesucht, aber nix gefunden
2. vollstreckbare Ausfertigung und örtliche Zuständigkeit
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saddle80 -
4. September 2008 um 13:53
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Schon mal die Kommentierung zu § 797 II, III ZPO angeschaut, zb. Zöller/Stöber, 26. Auflage, Rn. 7 zu § 797 ZPO?
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Zuständigkeit vgl. § 797 Abs. 3 ZPO
zum Verfahren vgl. z. B. hier insbes. ab # 11 -
Ich muss die Frage auch noch einmal aufwärmen:
Der Antrag an das Gericht lautet dann, den Notar zu ermächtigen, von der Urkunde xy eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen? -
ja, so ist's.
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Danke.
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Eigentlich läuft es so ab, dass der Gläubiger beim Notar den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stellt und der Notar diesen Antrag an das für die Entscheidung zuständige Amtsgericht weiterleitet (a.A.: Der Notar hat diesen Antrag beim Amtsgericht zu stellen). Gibt der Rechtspfleger dem Antrag statt, so ist es wieder der Notar, der die weitere vollstreckbare Ausfertigung ausstellt. Lehnt der Rechtspfleger den Antrag ab, so ist nur der Antragsteller rechtsmittelbefugt, nicht aber der Notar.
Der Rechtspfleger ermächtigt daher eigentlich nicht den Notar zur Erstellung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Die Entscheidung müsste eigentlich lediglich heißen: "Es ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen". Davon wird der Notar in Kenntnis gesetzt, dieser erledigt dann den Rest. -
Ich stelle den Antrag auf Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung beim Notar und dieser holt die Zustimmung ein. Ich stelle, was auch immer für einen Antrag beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Ich tue gar nichts und gebe auf?
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so... also ists gem. § 797 ZPO (auf den wäre ich in dem Zusammenhang nie gekommen) also so:
Grundstück, an dem die GS bestellt ist. liegt in Sachsen
Notar, der die Urkunde damals ausgefertigt hat, liegt im Bezirk meines AG
ergo: ich bin zuständig für die Genehmigung zur Erteilung der 2. vA?
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Ich stelle den Antrag auf Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung beim Notar und dieser holt die Zustimmung ein. Ich stelle, was auch immer für einen Antrag beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Ich tue gar nichts und gebe auf?
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Ich stelle den Antrag auf Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung beim Notar und dieser holt die Zustimmung ein. Ich stelle, was auch immer für einen Antrag beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Ich tue gar nichts und gebe auf?
So wie Justus es in # 7 beschrieben hat
(Du hattest in # 4 nicht geschrieben, wer den Antrag stellt, und ich hatte das in # 5 als bekannt vorausgesetzt) -
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist gem. § 797 Abs. 3 ZPO zu erteilen:
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
Vorher muss der Notar jedoch vom Amtsgericht seines Amtssitzes die Anweisung (Ermächtigung) zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erhalten. -
so... also ists gem. § 797 ZPO (auf den wäre ich in dem Zusammenhang nie gekommen) also so:
Grundstück, an dem die GS bestellt ist. liegt in Sachsen
Notar, der die Urkunde damals ausgefertigt hat, liegt im Bezirk meines AG
ergo: ich bin zuständig für die Genehmigung zur Erteilung der 2. vA?
genau. -
an alle!!! -
Ich war vor einiger Zeit noch für solche Ermächtigungen zuständig. Sie werden in Beschluss- oder auch Schriftsatzform erteilt, je nach Gusto. Mittlerweile ist die Geschichte (bei uns) auf den mD übertragen worden (Verwaltungsgeschäftsstelle).
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Mittlerweile ist die Geschichte (bei uns) auf den mD übertragen worden (Verwaltungsgeschäftsstelle).
Geht das überhaupt ?
§ 36b I 1 Nr. 4 RpflG spricht nur von gerichtlichen Urkunden.
Außerdem dürfte es nach wie vor keine Verwaltungs-, sondern Rechtssache sein.
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