Unangenehm wird es erst richtig, wenn der BGH den Zuschlag aufhebt, weil das Gericht zu Unrecht trotz offenkundig grob fehlerhafter Klausel die Zwangsversteigerung zugelassen hat. Die Rückabwicklung eines Zuschlags Monate oder Jahre nach seiner Erteilung ist so lästig, dass ich die Kuh sehr gern schon am Anfang des Verfahrens vom Eis hätte. Möge das LG mich doch aufheben.
Ich schließe mal daraus, du würdest hier also auch zunächst eine neue Klausel mit Zustellung anfordern bzw. nur wegen den Zinsen anordnen und hinsichtl. des Kapitals (Teil-)zurückweisen?
Ich hänge mich hier mal an Milkaaa und 15. Meridian dran, weil mich interessiert, wie es hier überwiegend gehandhabt wird:
Gesetzt den Fall, ihr schließt euch Onkel Kurt an...
Wenn lediglich eine einfache Klausel (sofort) erteilt wurde, macht ihr dann eine Teilzurückweisung bezüglich des Kapitals und ordnet wegen der bereits fälligen Zinsen an oder steht ihr auf dem Standpunkt, dass auch die einfache Klausel zur Vollstreckung (nur) der Zinsen nicht ausreicht, weil sie nicht insoweit eingeschränkt wurde und weist den Antrag insgesamt zurück?
Ich tendiere zu einer Teilzurückweisung.