Nachweis für Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo, ich habe zur Zeit eine ziemlich unangenehme Rechtsnachfolgeklausel für die Erben des Gläubigers zu erteilen. Wäre eigentlich kein Problem, denn eine Ausfertigung eines gemeinschaftlichen Erbscheines wurde mir bereits vorgelegt. Allerdings befindet sich dort voran geheftet ein Beschluss von einem Notariat - welche ja in einigen Bundesländern die Nachlasssachen übertragen bekommen haben. In diesem Beschluss steht drin

    1. Die Anzeige der Übertragung des Erbteils von X an Y wird nachlassgerichtlich entgegengenommen. ... Der Nachlassrichter.
    2. Hiervon wird eine Ausfertigung erteilt.

    Dieser Beschluss und der gemeinschaftliche Erbschein sind zusammengeheftet und tragen auch einen Ausfertigungsvermerk. Allerdings bin ich mir nicht sicher ob die "Anzeige der Übertragung des Erbteils" so ausreichend ist für den Nachweis der Rechtsnachfolge. Immerhin müsste ja laut BGB eigentlich die Abtretungserklärung und die Annahmeerklärung notariell beurkundet sein (§ 2033 BGB)!?! :gruebel:

    Weiß jemand wie es sich hier mit diesem Beschluss verhält? Habe bereits im ganzen Kollegenkreis gefragt, es konnte mir jedoch niemand weiterhelfen da ein solcher Beschluss wohl eher eine Seltenheit ist.

    Würde mich freuen wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

    Sammy

  • Die dingliche Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB ist nach § 2384 Abs.1 S.1 BGB dem Nachlassgericht anzuzeigen. Der genannte "Beschluss" bedeutet somit, dass die formgerecht beurkundete Erbteilsübertragung dem NachlG durch Übersendung einer begl. Abschrift des betreffenden Übertragungsvertrags angezeigt wurde. Der "Beschluss" als solcher ist natürlich völlig unüblich. Die Anzeige der Erbteilsübertragung (nebst Vertrag) ist vielmehr lediglich zu den Akten zu nehmen, die dann nach Erhebung der Kosten (§ 112 Abs.1 Nr.7 KostO) wieder weggelegt werden.

    Fraglich ist, ob der besagte "Beschluss" alleine zum Nachweis der Rechtsnachfolge ausreicht oder ob -wie üblich- die Erbteilsübertragungsurkunde als solche vorzulegen ist. Der Antragsteller kann sich eine begl. Abschrift der Urkunde vom NachlG nach § 2384 Abs.2 BGB ohne weiteres beschaffen. Bevor man lang hin und her schreibt, kann man sich aber auch einfach die Nachlassakten anfordern.

  • Zitat von juris2112

    Der genannte "Beschluss" bedeutet somit, dass die formgerecht beurkundete Erbteilsübertragung dem NachlG durch Übersendung einer begl. Abschrift des betreffenden Übertragungsvertrags angezeigt wurde. Der "Beschluss" als solcher ist natürlich völlig unüblich. Die Anzeige der Erbteilsübertragung (nebst Vertrag) ist vielmehr lediglich zu den Akten zu nehmen, die dann nach Erhebung der Kosten (§ 112 Abs.1 Nr.7 KostO) wieder weggelegt werden.



    Also bei uns im Schwabenland ist es ja so, daß die Notariate für NL-Sachen zuständig sind. Ich könnte mir also gut vorstellen, daß der Notar die Erbteilsübertragung selber beurkundet hat und, um den Vorgang in der NLA als "Einlieferung" bzw. Anzeige zu dokumentieren, diesen Beschluß gefasst hat.

    Die Notare hier machen für fast alles einen Beschluß, wenn sie als Gericht tätig werden. Selbst der Erbschein kann dann mal so aussehen:

    In der NL-Sache XY ergeht durch das Notariat Schwaben / Nachlassgericht folgender Beschluß:

    Die am ... in ... verstorbene Erblasserin .... wurde auf grund Gesetzes beerbt durch.....

    ..... ausgefertigt und dem .... als Erbschein erteilt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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