Der Schuldner hat die typischerweise mit der Insolvenz verbundene Gesamtvollstreckung in sein vermögen hinzunehmen. Im Übrigen begründet die Pfändung von Einkünften, die nich nach den Bestimmungen der §§ 850ff ZPO unpfändbar sind grundsätzlich keine sittenwidrige Härte i.s.d. § 765a ZPO; selbst dann nicht, wenn dies dazu führt, dass der Schuldner Sozialleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss.
BGH IX ZB 34/06, RdNr. 21.
Unter der Maßgabe haben Schuldner, die nicht Arbeitnehmer sind wieder mal den Dreck, die Diskussion hatten wir schon mal an anderer Stelle.
AN stehen sich dann besser.
§ 850f ZPO - Berechnung...
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Zur Berücksichtigung der Wohnkosten und Fahrtkosten nach § 850f I lit a) : Stöber RN 1176d, wozu m.E. auch die doppelte Haushaltsführung zählt, weil dieselbe DVO wie bei den Fahrtkosten anzuwenden ist.
Noch höhere Wohnkosten nur noch ganz ausnahmsweise dann nach lit. b): RN 1177.
Ob man den Sonderbedarf nach lit. b dann auf den Freibetrag nach § 850c oder den Sozialbedarf addiert, muss halt jeder selbst entscheiden. Der dokumentiert Wille des Gesetzgebers ist unter Stöber RN 1175 nachzulesen.
Ich sehe es jedenfalls nicht ein, die Schuldner mit Sonderbedarf nach lit. b) zulasten des Gläubigers gegenüber den Schuldnern besserzustellen, die nur Ansprüche nach lit. a) haben und schließlich auf Sozialhilfeniveau leben müssen.
Verfassungsrechtlich muss dem Schuldner vom selbst erzielten Einkommen auch nur der notwendige Lebensunterhalt verbleiben, nicht mehr. Wenn einem Schuldner der Freibetrag nach § 850c ZPO nicht ausreicht, muss er sich eben vergleichsweise einschränken.
Aus der Gesetzesbegründung zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen 2001: BT-Drucks. 14/6812 S. 9 (Stöber RN 1176 FN. 4) ist auch ersichtlich, dass der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO auch gar nicht mehr sein sollte, als der vemutete Sozialbedarf + damals 250 DM Erwerbstätigenbonus. -
Aus der Gesetzesbegründung zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen 2001: BT-Drucks. 14/6812 S. 9 (Stöber RN 1176 FN. 4) ist auch ersichtlich, dass der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO auch gar nicht mehr sein sollte, als der vemutete Sozialbedarf + damals 250 DM Erwerbstätigenbonus.
Und dafür brauche ich dann 989 EUR??? Da muß sich aber jemand kräftig verrechnet haben... Mit der Argumentation hätte doch der Pfandfreibetrag für Alleinstehende allenfalls 600 EUR sein dürfen. -
Zitat
Um das Ziel zu erreichen, den arbeitenden Schuldner im
Regelfall besser zu stellen als den Empfänger von Sozialhilfe,
muss der Sozialhilfebedarf als unterer Maßstab
genommen werden. Berücksichtigt man den Regelsatz
von 550 DM, eine Kaltmiete von 580 DM, Heizkosten
von 90 DM, einen Pauschansatz von 20 % für die Gewährung
einmaliger Beihilfen, eine Pauschale für Fahrtkosten
zur Arbeit von 100 DM sowie den nach § 76
Abs. 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger
zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 % des
Regelsatzes, so ergibt dies für die Neufestsetzung der
Pfändungsfreigrenzen einen Bedarf in Höhe von
1 705 DM. Der Selbstbehalt, der dem erwerbstätigen
Schuldner gegenüber dem Hilfeempfänger verbleibt,
fällt damit bereits gering aus. In den Großstädten dürfte
er aufgrund der höheren Mieten kaum vorhanden sein.
ZitatEine dauerhafte Entlastung der Sozialhilfeträger
und ein längerfristiger Schutz der Gläubigerinteressen
sind nur zu realisieren, wenn einerseits die
Pfändungsfreigrenzen nicht alsbald erneut unter das
Existenzminimum des Schuldners absinken, wenn andererseits
aber auch dauerhaft ein moderater Selbstbehalt
für den Schuldner sichergestellt ist. Dieser Selbstbehalt
ist so zu bemessen, dass er auch in den unteren Lohngruppen
noch einen Anreiz zu bieten vermag, auch im
Fall der Pfändung des Arbeitseinkommens einer geregelten
Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. Ein Selbstbehalt
von, wie nun vorgesehen, im Bundesdurchschnitt
bis zu ca. 250 DM im Monat, d. h. von weniger als
10 DM pro Tag, erscheint hier angemessen, aber auch
erforderlich. Ein solches Abstandsgebot ist aus rechtssystematischen
Gründen im Übrigen auch geboten angesichts
der Regelung des § 850f Abs. 2, die einen erkennbaren
Abstand zwischen den in § 850c vorgesehenen
Beschränkungen und dem jedenfalls pfändungsfrei zu
belassenden Existenzminimum bereits voraussetzt.
Dadurch wurden die Grenzen 2002 von unterirdischen 1.209 DM auf 1.800 DM / 930 € erhöht.
Link zur Gesetzesbegründung -
Zitat
Um das Ziel zu erreichen, den arbeitenden Schuldner im
Regelfall besser zu stellen als den Empfänger von Sozialhilfe,
muss der Sozialhilfebedarf als unterer Maßstab
genommen werden. Berücksichtigt man den Regelsatz
von 550 DM, eine Kaltmiete von 580 DM, Heizkosten
von 90 DM, einen Pauschansatz von 20 % für die Gewährung
einmaliger Beihilfen, eine Pauschale für Fahrtkosten
zur Arbeit von 100 DM sowie den nach § 76
Abs. 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger
zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 % des
Regelsatzes, so ergibt dies für die Neufestsetzung der
Pfändungsfreigrenzen einen Bedarf in Höhe von
1 705 DM. Der Selbstbehalt, der dem erwerbstätigen
Schuldner gegenüber dem Hilfeempfänger verbleibt,
fällt damit bereits gering aus. In den Großstädten dürfte
er aufgrund der höheren Mieten kaum vorhanden sein.
ZitatEine dauerhafte Entlastung der Sozialhilfeträger
und ein längerfristiger Schutz der Gläubigerinteressen
sind nur zu realisieren, wenn einerseits die
Pfändungsfreigrenzen nicht alsbald erneut unter das
Existenzminimum des Schuldners absinken, wenn andererseits
aber auch dauerhaft ein moderater Selbstbehalt
für den Schuldner sichergestellt ist. Dieser Selbstbehalt
ist so zu bemessen, dass er auch in den unteren Lohngruppen
noch einen Anreiz zu bieten vermag, auch im
Fall der Pfändung des Arbeitseinkommens einer geregelten
Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. Ein Selbstbehalt
von, wie nun vorgesehen, im Bundesdurchschnitt
bis zu ca. 250 DM im Monat, d. h. von weniger als
10 DM pro Tag, erscheint hier angemessen, aber auch
erforderlich. Ein solches Abstandsgebot ist aus rechtssystematischen
Gründen im Übrigen auch geboten angesichts
der Regelung des § 850f Abs. 2, die einen erkennbaren
Abstand zwischen den in § 850c vorgesehenen
Beschränkungen und dem jedenfalls pfändungsfrei zu
belassenden Existenzminimum bereits voraussetzt.
Dadurch wurden die Grenzen 2002 von unterirdischen 1.209 DM auf 1.800 DM / 930 € erhöht.
Link zur Gesetzesbegründung
Schon - aber gerade daraus ergibt sich doch der Betrag, der für Fahrkosten bereits berücksichtigt ist? Ich lese das so, dass bei höheren als den bereits berücksichtigten Fahrtkosten zusätzlich der nachgewiesene höhere Betrag freizustellen ist (ausgehend von der Freigrenze nach Tabelle, weil die m.E. auch nach der Gesetzesbegründung die untere Kante bei Erwerbstätigen darstellt.
Aber ich will jetzt hier keinen neuen Glaubenskrieg anfangen, wenn es dazu schon einen Thread gibt. -
So kann man das aber auch nur dann lesen, wenn man den Buchstaben des Gesetzes folgt.
Wenn man aber den Pfändungsschutz nur nach den Richtsätzen der Sozialgesetze liest, sieht man diese Variante auch nicht.
Ich habe es hier schon mal in diesem Zusammenhang gesagt, dass die Reihenfolge in § 850f Abs. 1 ZPO unglücklich ist, es wäre besser, wenn b und c vor a stehen würden und damit a zu dem letzen Anker werden würde. So nach dem Motto, wenn b und c nichts bringen, bleibt immer noch a.... -
Ich glaub, da fehlt noch ein bissel Literatur neben meinem InsO-Kommentar... Danke für Eure vielen Antworten! Da die Meinungen auseinander gehen, ist eine Entscheidung einfacher, schließlich kommt es ja "nur" auf die Begründung an. Und am Ende sind ja alles Einzelfall-Entscheidungen... Ich hab nochmal im Kollegenkreis rumgefragt:
Die meisten teilen für die Berechnung die Meinung von Criss in #4. Zudem gibt's eine Heimfahrt pro Monat, billigstes Verkehrsmittel. Da meine Schuldnerin nur einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag hat, würde ich von Ihr keinen Komplettumzug verlangen. Bin allerdings der Auffassung, dass sie dann am Arbeitsort auch keine Wohnung, sondern höchstens ein Zimmer mieten dürfte. Zumal sie ja dann solche Kosten auch noch steuerlich ansetzen kann.
Momentan fehlen mir noch ein paar Belege, so dass ich noch nicht abschließend entscheiden kann.
Da ich aber bei solchen Sachen eher die "harte Tour" bevorzuge (aus den von Pixie in #22 genannten Gründen), wird meine Schuldnerin wohl eher auf die Erhöhung verzichten müssen. Schließlich endet die WVP schon im Mai nächsten Jahres... -
So kann man das aber auch nur dann lesen, wenn man den Buchstaben des Gesetzes folgt.
Wenn man aber den Pfändungsschutz nur nach den Richtsätzen der Sozialgesetze liest, sieht man diese Variante auch nicht.
Ich habe es hier schon mal in diesem Zusammenhang gesagt, dass die Reihenfolge in § 850f Abs. 1 ZPO unglücklich ist, es wäre besser, wenn b und c vor a stehen würden und damit a zu dem letzen Anker werden würde. So nach dem Motto, wenn b und c nichts bringen, bleibt immer noch a....
Es ist rechtshistorisch übrigens sehr interessant, früher gab es vom Wortlaut her nur lit. c und b bei § 850f ZPO. Buchst a ist erst nachräglich eingefügt worden, weil davor in der Rechtsprechung streitig war, ob das alleinige Unterschreiten der Sozialhilfegrenze mit besonderen Bedürfnissen des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen gleichzusetzen ist und § 850f dann u. U. gar nicht bejaht wurde. Aber man findet auch in der anderen ZPO - Kommentierung nicht mehr dazu (Stein/Jonas; Müko -ZPO) Am weitesten ist das Problemfeld noch im Stöber behandelt, falls sich ein Insovenzrechtler einlesen möchte. -
Danach ist es doch eigentlich eindeutig, dass Buchstabe b und c vor a Vorrang haben und a nur dann greifen kann/soll, wenn die bisherigen Möglichkeiten nicht zum Ziel führen.
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