Eröffnung Erbvertragsaufhebungsvertrag nach § 2290 BGB

  • Hallo,

    ist die Aufhebung eines Erbvertrages (§ 2290 BGB) zu eröffnen ?

    Sowohl im Palandt als auch im MüKo steht, dass die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB nicht den Aufhebungsvertrag umfasst.
    Im Palandt finde ich jedoch bei § 2300 Rd.Nr. 4, dass der nach § 2292 aufgehobene Erbvertrag gemeinsam mit dem Aufhebungsvertrag zu eröffnen ist.
    Wie soll ich eröffnen, wenn keine Ablieferungspflicht für den Aufhebungs-
    vertrag besteht ? Oder ist der Aufhebungsvertrag doch nicht zu eröffnen ?
    Dann erfahren die Erben ja evtl. gar nichts von ihrem Glück.

  • Auch ein aufgehobener Erbvertrag ist zu eröffnen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem aufgehobenen (aber noch vorliegenden) Testament. Der Aufhebungsvertrag ist dagegen nicht zu eröffnen, weil er keine Verfügung von Todes wegen darstellt. In der Regel fügen die Notare den Aufhebungsvertrag dem abzuliefernden Erbvertrag aber bei.

    Ich weise in diesen Fällen im Eröffnungsprotokoll immer durch einen Vermerk darauf hin, dass der eröffnete Erbvertrag mit Vertrag vom ..., URNr. ... des Notars ..., aufgehoben wurde.

  • Isch abe keine Rd.Nr. 4 zu § 2300...........:oops: :wechlach:

    Der Aufhebungsvertrag ist nicht zu eröffnen. Allerdings hat der Notar nach § 20 Abs. 3 Satz 2 der Dienstordnung für Notare dem Nachlassgericht eine begl. Abschrift des Aufhebungsvertrages zu übersenden. Ich unterrichte sodann die Beteiligten durch Übersendung einer Kopie dieses Vertrages.

  • Der Erbvertrag ist zu eröffnen, der Aufhebungsvertrag nicht. Hat das NLG Kenntnis von dem Aufhebungsvertrag (liegt dieser in beurk. Form dem NLG vor), würde ich die Beteiligten davon in Kenntnis setzen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • den fall hatte ich erst gestern.
    hab den erbvertrag ganz normal eröffnet aber in der eröffnungsniederschift ausgeführt das der erbvtrag durch die not. urkunde x/x des notars xy vom xx.xx.xxxx aufgehoben wurde

  • Also in verfahre pragmatisch (wenn auch rechtlich gesehen nicht ganz einwandfrei - s.o.) : Habe ich ohnehin "etwas" zu eröffnen, eröffne ich den Aufhebungsvertrag mit (es entstehen keine Mehrkosten...). Habe ich hingegen "nur" den Aufhebungsvertrag, eröffne ich ihn aus den vorstehenden Gründen nicht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @juris2112 : Dorthin verschoben.

    marion :

    Bitte künftig

    https://www.rechtspflegerforum.de/announcement.php?f=7&a=15

    beachten - danke.




    (langsam frage ich mich, wozu ich diese Ankündigung eigentlich geschrieben habe - es ist ja nicht so, dass sie irgendjemand lesen oder gar beachten würde ... motz . mecker ...:motz: ;) )

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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