Almweiderecht, altrechtliche Genossenschaft

  • Hallo

    ich habe folgendes Problem:

    es besteht eine altrechtliche Almweidegenossenschaft (gem. § 164 EGBGB), welche Eigentümerin etlicher Grundstücke ist und deren Mitglieder Inhaber walzender Nutzungsrechte (sog. "Rinder- und Pferderechte") an diesen Grundstücken sind.
    Diese Nutzungsanteile waren bis vor ca. 20 Jahren in den Grundbüchern der jeweiligen Genossenschaftsmitglieder im Bestandsverzeichnis vermerkt, allerdings nur unvollständig. Vermutlich deshalb wurde ein Verzeichnis der damaligen Anteilsberechtigten in den Anhang zum Sachregister übernommen. Seither erfolgte Übertragungen solcher Rechte wurden -wenn überhaupt- nur noch im Sachregister vermerkt, jedoch nicht mehr in den Grundbüchern.

    Meine Frage ist nun, ob die Übertragung solcher Nutzungsrechte durch Einigung gem. §§ 873, 925 BGB, §§ 20 und 29 GBO und Eintragung in das Sachregister wirksam erfolgen kann oder ob zur wirksamen Übertragung die Einigung und Eintragung im Grundbuch (bzw. Anlegung eines neuen Grundbuchs für dieses grundstücksgleiche Recht gem. Art. 40 Abs. 2 Bay. AGGVG) nötig ist.

  • Nachdem die Rechte real (walzend) sind, hilft die Veräußerung des damit wirtschaftlich verbundenen Grundbesitzes nicht weiter.

    Die Veräußerung erfolgt dann - wie Du schon schreibst - nach § 873 I BGB. Da das Sachregister m. E. keinesfalls das Grundbuch darstellt, würde ich einen Eigentumsübergang auf der Grundlage der Eintragung im Sachregister verneinen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das würde ja bedeuten, dass alle seit Anlegung des Sachregisters erfolgten Übertragungen (die -wenn überhaupt- auch nur dort vermerkt wurden, besonders viel Sorgfalt hat man dem Sachregister wohl nicht zukommen lassen) bisher nicht wirksam geworden sind, da eine Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch nicht erfolgt ist!?! HILFE!!!
    Hins. der nun beantragten Übertragung werde ich also das Recht entweder in einem Grundbuchblatt des Erwerbers unter einer eigenen BVNr. eintragen (das dürfte wohl möglich sein trotz Art. 40 Abs. 2 BayAGGVG?) bzw., wenn der Erwerber bisher keinen Grundbesitz hat, ein neues Grundbuchblatt für dieses Nutzungsrecht anlegen.
    Aber was mach ich mit all den früher erfolgten Übertragungen? Die Eintragung im Grundbuch nachholen?
    Lg

  • Nun, wie bereits festgestellt: Die Rechte sind offenbar real und folgen damit nicht automatisch dem Schicksal eines Grundstückes, dessen Bestandteil sie wären, weil es dieses Grundstück ja offenbar nicht gibt. Es liegen mithin grundstücksgleiche Rechte vor.

    Anders natürlich, wenn die Eintragung im Grundbuch nicht stimmt und tatsächlich radizierte Rechte bestehen. Ich würde hierzu mal im Grundbuch ein wenig umherschauen, wie das bei den anderen Berechtigungen so aussieht, die vielleicht noch woanders gebucht sind, oder die Genossenschaft mal direkt fragen.

    Das Sachregister ist unbestritten nicht das Grundbuch.

    Das lässt sich wohl nachholen, soweit die Verträge das hergeben, da ja immer noch der alte, übertragende Vertragsteil der Rechtsinhaber ist. Bei zwischenzeitlichen Weiterübertragungen wird die Frage sein, wieweit die Berechtigungen im Vertrag genannt = übertragen wurden, denn einen Automatismus, der mit übrigem Besitz zusammenhinge, gibt es insoweit nicht. Gibt es ganze Ketten von nacheinander erfolgenden Übertragungen, dann würde ich wie bei der Kettenauflassung nur die letzte und damit den aktuellen Berechtigten eintragen.

    Das "eigene Grundbuchblatt" bei § 40 II BayAGGVG geht - wie alle übrigen Gesetze auch - von theoretischen Regelfall des Realfoliums aus und führt letztlich zu "eine eigene BVNr.".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es bestehen ganz eindeutig (laut Satzung der Almweidegenossenschaft, laut div. GB-Eintragungen, laut den Genossen selbst...) reale Rechte, keine radizierten.

    Es gibt tatsächlich einige "Überlassungen" (meist Hofübergaben), in denen lediglich die Formulierung "...erhält der Übernehmer alle im Besitz oder Eigentum des Übergebers befindlichen, zum Anwesen gehörende Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte..." enthalten ist. Genossenschaftsanteil aufgelassen? Wohl -der Intention der jeweiligen Vertragspartner nach- schon, zu diesen Verträgen habe ich entsprechende Feststellungen verlangt. Das dürfte (im Hinblick darauf, dass ich die Urkunden auslegen kann) wohl genügen? Oder braucht´s eine neue, ausdrückliche Auflassung? Außerdem habe ich zu allen Rechtsübertragungen, die seit Anlegung des Sachregisters vor 20 Jahren erfolgt sind und bisher nicht im Grundbuch eingetragen worden sind, Anträge auf Eintragung der Rechtsübertragungen ins Grundbuch angefordert (mit dem Hinweis darauf, dass die Auflassungen mangels Grundbucheintragung bisher nicht wirksam geworden sind). Hins. der Rechte, die seit Anlegung des Sachregisters den Eigentümer nicht gewechselt haben, habe ich angeregt, die Rechte zur Klarstellung ins Grundbuch eintragen zu lassen. Ich denke, so kann man (mag´s auch lange Zeit dauern) die Sache in Ordnung bringen und künftige Unklarheiten vermeiden.

  • Wenn die seinerzeitige Auflassung auch dieses Recht umfasst, würde mir das reichen.

    Und wenn Du mit der Geschichte fertig bist, bekommst Du die nächste Gemarkung mit solchen Rechten zum Bereinigen. Ihr dürftet ja reichlich davon haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wunderbar.
    Dann wart ich jetzt ab und bin gespannt, wie lang´s dauern wird, bis ich alles schön in´s GB eintragen kann.
    Da ich die "neueste" Rpflin im GBA hier bin, hab ich schon alle Gemarkungen mit den alten Rechten und sonstigen Kuriositäten, wo sich niemand auskennt, die niemand gern bearbeitet und deshalb gleich mal der "Neuen" auf´s Auge gedrückt wurden. Inzwischen macht´s aber schon bisl Spass, zumal man im Forum die nötige Hilfe bekommt! Vielen Dank dafür :o)

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