Eintragung von Erben nach italienischem Recht

  • Hallo,

    ich habe eine Grundbuchberichtigung aufgrund eines Fremdrechtserbscheines durchzuführen. Die verstorbene Eigentümerin wurde ausweislich des Erbscheines nach italienischem Recht von ihrem Ehemann und ihren Kindern beerbt. Im Erbschein sind die Erbquoten angegeben und der Umstand, daß er auf das in der Bundesrepublik gelegene Vermögen beschränkt ist. Welches Beteiligungsverhältnis trage ich jetzt ein?
    Nach italienischem Recht stellt die Gemeinschaft der Erben eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art dar, wobei jedes Mitglied über seine Quote verfügen kann.
    Danke für Eure Hilfe.

  • Vielleicht "in Erbengemeinschaft nach italienischem Recht"!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht "in Erbengemeinschaft nach italienischem Recht"!?



    Sicherlich richtig und auch irgenwie nicht richtig, da der Begriff Erbengemeinschaft auf Gesamthandgemeinschaft hindeutet. Denkbar wäre Quoteneintragung mit dem Zusatz nach italienischen Recht, so aus dem Bauch heraus:gruebel:

  • Zunächst vielen Dank füpr Euer Interesse. Ich habe mich für die Formulierung "Erbengemeinschaft nach italienischem Recht" entschieden. Es handelt sich ja um eine Gemeinschaft von Erben, deren spezielles Verhältnis durch das italienische Recht ausgestaltet ist. Die Eintragung dürfte auch verhindern, daß ein Erbe über seinen Anteil am Grundstück alleine verfügen kann. Insofern dürfte die Eintragung -rein praktisch gesehen- eine "sichere" Variante darstellen.

  • Ich habe Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechtes eingetragen;
    aufgrund Erbscheins wird der verstorbene Ehegatte von seinen Kindern zu gleichen Teilen beerbt-
    ich weiß hier nicht, wie das Beteiligungsverhältnis zu händeln ist- verbleibt die Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft?

  • Ein ähnlicher Fall wurde hier schon mal besprochen. Vielleicht hilft das weiter?!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

    Einmal editiert, zuletzt von Bee (23. Januar 2009 um 15:47) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Die eingetragene Errungenschaftsgemeinschaft wird gemäß Art 194 Abs Codice Civile zwischen dem überlebenden Ehegatten und der Erbengemeinschaft geteilt. Der überlebende Ehegatte erhält also schon mal einen 1/2 Anteil als Bruchteilseigentümer. Der andere 1/2 Anteil geht auf die Erbengemeinschaft über, und zwar in eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art nach italienischem Recht. Auch wenn es sich um eine solche handelt, sind die Mitglieder nicht berechtigt, allein über Gegenstände zu verfügen, insofern sollte man diese Bruchteilsgemeinschaft nicht so eintragen. Ich verwende die Formulierung "in Erbengemeinschaft nach italienischem Recht", bei ausdrücklichen Bruchteilen kommt man auf dumme Gedanken. Ich glaube, im Baur/ von Oefele kannst Du im Kapitel internationale Bezüge im Grundbuchrecht das ganze vertiefen.

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