Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherung:bereits bezahlte Prämien f. die Masse?

  • Ich denke, ein jeder Sachbearbeiter hat es immer wieder mit jener Ci…-Bank zu tun, die bei jeder Forderungsanmeldung auf eine abgetretene Lebensversicherung bzw. eine bestehende Restschuldversicherung verweist. In der Tat läuft bei denen das große Geschäft ja so, dass zwingende Voraussetzung der Kreditgewährung an den Schuldner der Abschluss einer Restschuldversicherung ist.

    In der neuen ZVI steht ein interessanter Aufsatz zu diesem Thema. Danach hat das LG Hamburg entschieden, dass der Insolvenzverwalter diese Versicherungen kündigen und die bezahlten Prämien zur Masse ziehen kann. Und nicht nur das, die oftmals dem Darlehen anhängende Lohnabtretung ist ebenso unwirksam, so dass das pfändbare Einkommen darüber hinaus der Masse zusteht.

    Grundlage des Widerrufs wären §§ 355, 495 BGB, versicherungs- und Darlehensabschluss werden als verbundenes Geschäft gesehen. Da die Aufklärung über die Widerrufsmöglichkeiten in den allermeisten Fällen nicht erfolgte, sind diese Verträge auch Jahre nach deren Abschluss noch widerrufbar.

    Ich frage hier nur so mal in die Runde, ob dies von den Verwalterbüros so praktiziert wird. Wäre in jedem Falle mal anzudenken - diese Bank agiert ja deutschlandweit in großem Stil!

    Grüße Ernst

  • Dat klappt. Immer drauf. Allerdings muß man schon die Vertragsformulare genauer ansehen. Die Argumentation für den Widerruf stützt sich ja darauf, dass zwar über das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich des Darlehensvertrags belehrt wurde, nicht aber über das ebenfalls bestehende Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags. Dann kommt man beim Versicherungsvertrag zur unbefristeten Widerrufsmöglichkeit und über das verbundene Geschäft danach auch zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Wenn also im Vertragsformular zweimal belehrt wurde, ist eher nichts zu machen.

  • Müsste doch auch gelten, wenn statt einer RSV eine Lebensversicherung abgeschlossen wurde, die wiederum an die Bank abgetreten ist. Auch hier wird die Versicherung doch zugleich mit dem DarlehensV als kombiniertes Geschäft abgeschlossen. :gruebel::gruebel:

  • Und nicht nur das, die oftmals dem Darlehen anhängende Lohnabtretung ist ebenso unwirksam, so dass das pfändbare Einkommen darüber hinaus der Masse zusteht.



    Und warum soll die Abtretung unwirksam sein?????

  • Zur weiteren Fortbildung (zitiert aus dem Newsletter vom Insolvenzrechtsportal von LexisNexis):

    Zusammenfassung von "Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbindung von Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherung im Insolvenzverfahren" von RA Dr. Philipp Hackländer, original erschienen in: ZInsO 2009 Heft 12, 497 - 503.
    In seinem Beitrag referiert der Autor zunächst über die Voraussetzungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages und Ausübung des Widerrufsrechts durch den Insolvenzverwalter, bevor er auf die Rechtsfolgen des Widerrufs im Insolvenzverfahren eingeht.
    Bei dem gleichzeitigen Abschluss eines Kreditvertrages und einer Restschuldversicherung durch einen Verbraucher handelt es sich nach Einschätzung des Autors um einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Geltendmachung des Widerrufs setze voraus, dass das Widerrufsrecht nicht nach § 495 Abs. 1 BGB ausgeschlossen und der Widerruf nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1 erloschen sei. Zentrale Bedeutung spielt dem Autor zufolge in diesem Zusammenhang die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, da andernfalls das Widerrufsrecht 6 Monate nach Vertragsschluss erlösche. Die Belehrung müsse insbesondere entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info-V den Hinweis enthalten, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch die Bindung an den finanzierten Vertrag entfalle. Im Insolvenzverfahren könne das Widerrufsrecht vom Insolvenzverwalter ausgeübt werden, sofern die Verträge nicht bereits anderweitig umgestaltet worden seien, etwa durch eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

    Infolge des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter verwandele sich nach Darstellung des Autors auch der Versicherungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis, auf das nach h.M. im Insolvenzverfahren § 103 InsO entsprechende Anwendung finde. In der Konsequenz könne der Insolvenzverwalter Erfüllung der Rückgewährpflichten aus dem Versicherungsverhältnis verlangen und gleichzeitig die Erfüllung der Rückzahlungspflichten aus dem Darlehensverhältnis ablehnen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämie müsse gegenüber dem Darlehensgeber geltend gemacht werden, der zur Aufrechnung mit Ansprüchen der Versicherung auf Wertersatz für den geleisteten Versicherungsschutz berechtigt sei. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Nichterfüllung der Rückgewährpflichten aus dem Darlehensverhältnis sei dem Darlehensgeber aber nach § 96 InsO verwehrt, da der Rückgewähranspruch der Versicherungsprämie erst infolge des Widerrufs und damit nach Verfahrenseröffnung entstanden sei. Eine zur Sicherheit der Rückabwicklungsansprüche vereinbarte Lohnabtretung wird nach Ansicht des Verfassers durch den Widerruf nicht unwirksam.

  • Die berüchtigte C-Bank versendet nach Geltendmachung dieser Ansprüche mittlerweile ein 10-seitiges Pamphlet mit einer Reihe von Gerichtsurteilen, die eben dieses "verbundene Geschäft" negieren.

    Wer von den im Forum anwesenden IVs/ THs machte tatsächlich diese Ansprüche geltend bzw. war in einer solchen Sache bereits "erfolgreich"??? :confused:

  • Hallo,

    ich habe mich in die Thematik noch nicht eingelesen (habe schließlich Urlaub), möchte aber darauf hinweisen, dass der Darlehensnehmer i. d. R. nicht Versicherungsnehmer ist sondern versicherte Person. VN ist der Darlehensgeber.

    Damit könnte sich ergeben, dass der Darlehensnehmer sich zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet und die Prämie lediglich als sonstige Kosten nach den Bestimmungen des § 492 Abs. 1 Ziffer 3 BGB angegeben werden. Ein Hinweis auf ein Widerrufsrecht könnte daher unterbleiben, da ihm ein solches nicht zusteht.

    Grüße
    Banker

    Einmal editiert, zuletzt von Banker (7. April 2009 um 21:39)

  • Auch lässt sich die Höhe der an die Versicherungsgesellschaft bezahlten
    Prämie nicht dem Vertrage entnehmen. Eine Klage muss aber beziffert sein.

    :gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Tscha, die ZinsO-Ausgaben 9-11 und 13 habe ich hier, und welche wird gesucht? :roll:

    Ich halte die Frage des Widerrufs für eher geklärt, und zwar zu ungunsten der Bank/Versicherung. Was ich allerdings noch nicht für geklärt halte, ist die Frage, wem der Rückfluss zugute kommt. Wirtschaftlich gesehen ist die Sache klar, so wie es das AG Berlin-Schöneberg auch entschieden hat - juristisch finde ich aber das insolvenzrechtliche Verrechnungsverbot überzeugend.

    Ganz blöde Frage am Rande, was die Behandlung in der Tabelle angeht: Wenn man vorhat, den Widerruf auszuüben, müsste man die Forderung aus Darlehen doch bestreiten. Mit der Feststellung der Darlehensforderung ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Vielmehr müsste die Bank eine Forderung aus Rückgewährverhältnis anmelden. Richtig vorgegangen?

    Wenn nun die Bank eine Forderung aus Rückgewährverhältnis und nicht aus Darlehen hat, sehe ich die weitere Frage der Wirksamkeit der Abtretungserklärung auch geklärt, und zwar zu Ungunsten der Bank.

  • Wieso? Zahlt die Bank die Prämie zurück und darf sie nicht mit der Darlhensfdg. aufrechnen, würde sich die Forderung doch erhöhen und die Bank müsste nachmelden ? :gruebel:

  • Sie hätte dann aber keine Darlehensforderung mehr, sondern einen Rückgewähranspruch. Sie hat aber eine Darlehensforderung zur Tabelle angemeldet, und da keine Darlehensforderung besteht, kann diese nicht akzeptiert werden. Die Bank muss dann also eine weitere Forderung anmelden, und zwar den Rückgewähranspruch, der feststellungsfähig ist. Oder meintest Du was anderes?

  • Wenn ich mich Recht erinnere, sollte es im November eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema geben. Weiß jemand, ob die Entscheidung schon ergangen ist?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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