§ 175 Abs. II InsO

  • Gibt es eigentlich eine Frist für den Hinweis nach § 175 II InsO oder würde auch noch der Hinweis im Prüfungstermin an den erschienenen Sch. ausreichen? Hab leider nichts dazu gefunden und hoffe nun auf Euch!

  • Würdest Du denn klare Aussagen beim Gesetzgeber der InsO erwarten?

    Frist: keine im Gesetz bei § 175 II InsO, aber es gilt § 178 I InsO: also grundsätzlich bis zum Prüfungstermin hat der Schuldner für seinen Widerspruch Zeit.

    Und jetzt kommt das große ABER:

    was machen, wenn das Gericht knapp vor dem PT von einer Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Kenntnis gesetzt wird, oder gar erst im PT?

    Da haben wir ein Problem, oder? Man könnte ja jetzt den Schuldner auf diese Anmeldung hinweisen und erwähnen, der Widerspruch wäre dann zu spät; das wäre aber sicher nicht im Sinne des Erfinders.

    Ich habe zu folgender Verfahrensweise gefunden:
    Ich will dem Schuldner eine mögliche Frist von 2 Wochen einräumen. Also wenn ich von der Anmeldung rechtzeitig erfahre und mit Postlauf bis zum PT noch 2 Wochen wenigstens verbleiben, dann verweise ich den Schuldner darauf den möglichen Widersrpuch und sofern er ihn erheben will im Prüfungstermin geltend machen zu müssen.
    Verbleiben keine 2 Wochen mehr, dann schreibe ich den Schuldner unverbindlich an, zeige die angemeldete Forderung auf und weise auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin. Im Prüfungstermin (schrifltich oder mündlich) vermerke ich in der Tabelle des eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldenden: Schuldner bleibt der Widerpsruch gegen diese Forderung vorbehalten.
    Da bei Widerspruch des Schuldners dem Gläubiger nur der Weg der Feststellungsklage bleibt kann er bei dieser eine Fristversäumnis des Schuldners versuchen geltend zu machen. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch mehr, dann kommt es eh nicht drauf an.

    Andere Kollegen haben in solchen Fällen die Forderung überhaupt nicht geprüft, sondern erst in einem besonderen Termin. Ist auch eine Möglichkeit, aber dann könnte ein jeder Gläubiger noch gegen diese Forderung widersprechen und auch der IV/TH könnte es sich noch mal anders überlegen (von anerkannt zu bestritten evtl). Daher prüfe ich diese Forderungen mit und behalte nur dem Schuldner den Widerpsruch vor.

    Bei den 2 Wochen habe ich mich schlichtweg an die zivilprozesslich üblichen Ausschlussfristen wie auch § 189 II InsO gehalten.

    Der Hinweis nach § 175 II wird übrigens auch nicht zugestellt, ist nicht vorgesehen. Und bei anwaltlicher Vertretung werden Vertreter und Schuldner in Kenntnis gesetzt.

    So, das ist mein Vorgehen, ich habe mir meine Gedanken gemacht und halte es für vertretbar.

    Und nun: Feuer frei, andere müssen sich mit dem Problem doch auch schon mal rumgeschlagen haben.

  • Was spricht gegen eine Prüfung, wenn der Schuldner im Termin anwesend ist und entsprechend belehrt wird? Ich sehe hier kein Problem

  • Zitat von Harry

    Und nun: Feuer frei, andere müssen sich mit dem Problem doch auch schon mal rumgeschlagen haben.



    Ich schiesse nicht. Ich bin Pazifist.

    Ist der Schuldner im Termin, siehe Georg.

    Erfolgt eine Anmeldung kurz vor dem PT, dann setze ich zur Prüfung des Rechtsgrundes einen besonderen PT an, denn die Forderung an sich muß ja im Termin geprüft werden. Wenn der Gläubiger irgendwann (nach Prüfungstermin) seine Forderung hinsichtlich der FavbuH ergänzt, dann setze ich ebenfalls einen besonderen PT an.

    Aber eine Frage @ Harry: Was heisst denn, Du weist ihn unverbindlich darauf hin ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Unverbindlich sollte nur Floskel sein. :oops: Will aber heissen ohne Fristsetzung.

    Die Erfahrungen der Insolvenzgericht scheinen aber auseinander zu gehen. Natürlich gibt es keine Bedenken, wenn der Schuldner im Prüfungstermin erscheint, belehrt und diese protokolliert wird und seinen Widerspruch erklärt. Ich habe allerdings in 99% der Fälle keinen Schuldner im Termin, die erscheinen in der Regel nicht. Und im Übrigen machen wir bei natürlichen Personen so gut wie alles im schriftlichen Verfahren und auch da erkundigen sich die Schuldner vorher nicht. Daher diese meine Vorgehensweise.

    Interessant finde ich auch wie Mosser arbeitet: Forderungsgrund bleibt ungeprüft. Im Ergebnis ähnlich meiner Vorgehensweise.
    Great Minds think alike :D .

    Klar, kommt jemand mit seinem Rechtsgrund hinterher gedackelt, dann gilt es den gesondert zu prüfen mit allen Konsequenzen.

  • Zitat von Harry

    Klar, kommt jemand mit seinem Rechtsgrund hinterher gedackelt, dann gilt es den gesondert zu prüfen mit allen Konsequenzen.



    Habe ich das richtig verstanden: Gläubiger meldet Forderung an, wird im PT geprüft. Dann macht er nachträglich geltend, dass vors. unerl. Hdlg. vorliegt?

    Mein InsG handhabt das dann so:
    Mitteilung an den Gläubiger, dass er damit jetzt zu spät dran ist und nur die Möglichkeit hat, seine Forderung ganz zurückzunehmen, nochmal mit dem besonderen Forderungsgrund nachzumelden und die Gebühr für den nachträglichen PT zu zahlen.:teufel:

  • Also die Prüfungsgebühr fällt bei mir auch an, aber ich spare mir den weiteren Akt um Forderungsrücknahme etc. In der Tabelle wird vermerkt: Mit Schreiben v. ttmmjj meldet der Gläubiger zu dieser Forderung (iHv ...) den Rechtsgrund d. vbuH an.
    oder so ähnlich, Datum Unterschrift.
    Der Schuldner erhält Hinweis nach § 175 II, besonderer PT und fertig.

  • Es gibt Gerichte, die mit der Eröffnung den Schuldner zum Termin unter Anordnung des persönlichen Erscheines laden und allgemein darüber belehren, dass entsprechende Forderungen angemeldet werden könnten und welche Rechtsfolgen ein Nichterheben des Widerspruchs hat und dass die Widerspruchsmöglichkeit nur im Termin besteht. (in terminlosen Verfahren bzw. bei schriftlichem "Nachprüfungstermin" natürlich nicht möglich.
    Ist vor dem Termin noch ein Hinweis auf eine konkret angemeldete Forderung aus dem interessierenden Bereich möglich, kann diese noch erfolgen.
    Der Ansatz von Harry bzw. Mosser ist jedenfalls dann interessant, wenn man denn nicht einen Hinweis in der Terminsladung ausreichen lassen will (und erst recht bei schritlichen "Nachprüfungsterminen".
    Bei schriftlichem Verfahren gestaltet es sich schwieriger: der Prüfungsstichtag ist dem Schuldner mittels förmlicher Zustellung mitzuteilen; bei Vorliegen einer entsprechenden Anmeldung mit gebotener Belehrung. Plätschert aber anschließend noch eine solche Anmeldung nach, ist m.E. eine Belehrung ebenfalls zuzustellen, da die Fristsetzung zur Erhebung des Widerspruchs "erneut" zu setzen ist. Nur dann stellt sich wiederum die Frage, wann müsste dem Schuldner die Zustellung zugehen ( da möchte ich nicht drüber streiten.....) Ist absehbar, dass die Zustellung den Schuldner nicht mehr so rechtzeitig - und sei es auf den letzten Drücker - erreichen kann, dass er faktisch einen Widerspruch nicht mehr erheben kann, ließe sich nach dem Ansatz von Harry bzw. Mosser verfahren oder die Forderung ließe sich auch ungeprüft lassen (dass der Gläubiger möglicherweise infolgedessen einen anderweitigen Widerspruch kassieren könnte, möchte ich als unbedenklich ansehen, da er i.d.R. verspätet angemeldet haben dürfte).
    In Fällen, in denen die Zustellung noch so gerade hingehauen hat, bliebe dem Schuldner noch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit (186) (wobei dann natürlich hinsichtlich der Frist Farbe bekannt werden muss.)

    Was hinsichtlich einer bereits geprüften Forderung das "Nachschieben" des Schadenersatzanspruchs aus vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung betrifft: M.E. ist dies als Ergänzung der Anmeldung i.S.v. 177 I 3 zu betrachten, also ein Nachprüfungstermin wäre anzuberaumen. Den Gläubiger zu einer Rücknahme seiner bereits geprüften Forderung und zu einer Neuanmeldung seiner Forderung zu bringen, würde ich für bedenklich halten.
    mfg
    Def

  • Hallo!

    Hier unsere Prüfungsersionen:
    Bei uns wird die Belehrung bei vors. begangener unerl. H. immer zugestellt, denn man braucht ja einen Nachweis, dass die Belehrung dem Schuldner auch zugegangen ist, und wann.
    Wird eine vbuH. zu spät vor dem Prüfungstermin angemeldet, sodass wir die Belehrung nicht mehr rechtzeitig schaffen, prüfen wir die Forderung mit und Belehren den Schuldner nachträglich, geben ihm die zwei-Wochen-Frist und gewähren ihm bei dann rechtzeitigem Widerspruch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 186 InsO, denn er konnte ja nicht früher von der vbuH. wissen.
    Wenn der Schuldgrund "vbuH" vom Gläubiger nachträglich nachgeschoben wird (nach bereits erfolgter Prüfung), verfahren wir wie "chick".

  • Zitat von Harry

    Unverbindlich sollte nur Floskel sein. :oops: Will aber heissen ohne Fristsetzung.



    Habe ich mir fast schon gedacht. Ich setze ebenfalls keine Frist. Aber nach deinem Posting denke ich gerade darüber nach, warum ich eigentlich immer ein besonderen Termin für den möglichen Widerspruch ansetze :nixweiss: ? Werde das mal überdenken. Ich glaube, da kann man sich einen unnötigen Schritt sparen.

    Zitat von Harry

    Interessant finde ich auch wie Mosser arbeitet: Forderungsgrund bleibt ungeprüft. Im Ergebnis ähnlich meiner Vorgehensweise.Great Minds think alike :D .



    Ergebnis gleich, bloß Du hast einen (unnötigen) Arbeitsschritt weniger. Some Boys are bigger than others (schleim).

    Zitat von Harry

    Also die Prüfungsgebühr fällt bei mir auch an, aber ich spare mir den weiteren Akt um Forderungsrücknahme etc. In der Tabelle wird vermerkt: Mit Schreiben v. ttmmjj meldet der Gläubiger zu dieser Forderung (iHv ...) den Rechtsgrund d. vbuH an.
    oder so ähnlich, Datum Unterschrift. Der Schuldner erhält Hinweis nach § 175 II, besonderer PT und fertig.



    Was soll ich sagen ? Dito, dito, dito. Great Minds think alike :D...

    Zitat von Defaitist

    Es gibt Gerichte, die mit der Eröffnung den Schuldner zum Termin unter Anordnung des persönlichen Erscheines laden und allgemein darüber belehren, dass entsprechende Forderungen angemeldet werden könnten und welche Rechtsfolgen ein Nichterheben des Widerspruchs hat und dass die Widerspruchsmöglichkeit nur im Termin besteht.


    Was ? Wie viele Verfahren haben denn diese Gerichte pro Jahr ??? 2 IK und 1 IN ? Also die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist doch (derzeit) noch eher der Ausnahmefall, so dass ich das für völlig überzogen halte. Zumal ja gerade die Möglichkeit besteht, jederzeit einen weiteren Prüfungstermin anzuberaumen, den Termin zu vertagen oder aber auch einfach kurzerhand das schriftliche Verfahren für die Prüfung anzuordnen.

    Richtig interessant finde ich aber auch, dass jedes Gericht alles anders macht. Das sagt doch eigentlich auch einiges über die InsO :teufel: ...

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  • Ja, über so manches Detail der InsO könnte man verzweifeln.

    Im Zusammenhang mit § 175 II InsO ist auch noch was interessant: wir zerbrechen uns hier den Kopf über richtigen Ablauf, Belehrung etc. Dabei ist nach § § 302 Nr. 1 InsO die Forderung von der RSB ausgenommen, wenn der Gläubiger die Forderung als vbuH angemeldet hat. Das Prüfungsergebnis und ein schuldnerischer Widerspruch ist vollkommen egal, nach der entsprechenden Anmeldung und dem Gesetzeswortlaut wird die Forderung dann nicht betroffen. Der schuldnerische Widerspruch ist eigentlich nur Augenwischerei. Einzige Auswirkung: der Gläubiger kriegt keinen vollstreckbaren Tabellenauszug. Aber die Forderung bleibt und kann auf anderem Wege geltend gemacht oder tituliert werden oder gar aus einem bereits existierenden Titel weitervollstreckt werden.

  • Ich hab jetzt auch noch mal ein bisschen in Gesetz und Kommentar geschaut:

    Nach § 174 II ist der Forderungsgrund vbuH bei der Anmeldung anzugeben. Die Ausnahme von der RSB nach § 302 Nr. 2 gibt's auch (nur), "sofern der Gl. unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 II angemeldet hatte". (s.a. Landfermann in HK-InsO, 4. Aufl., § 302 Rz. 7)

    Das spricht doch irgendwie schon dafür, dass ich den Rechtsgrund vbuH nicht einer bereits erfolgten Anmeldung nachschieben darf, sondern ggf. die ganze Anmeldung wiederholen muss, weil sonst das "bei der Anmeldung" nicht erfüllt ist.

    @Harry: Natürlich läuft es letztlich auf einen Rechtsstreit zwischen Gl und S hinaus, wenn S widerspricht, aber es ist doch eine durchaus einschneidende Auswirkung für S, dass allein die Anmeldung als vbuH - was vom IV nicht geprüft wird ! - die Ausnahme von der RSB bewirkt und er dem nur durch Widerspruch entgegentreten kann. Vor diesem Hintergrund muss m.E. schon sehr sorgfältig sichergestellt werden, dass der Schuldner belehrt wird und Gelegenheit zum Widerspruch erhält. Nach BGH NZI 2004, 39 ist S erforderlichenfalls sogar ein RA zur Prüfung der Zweckmäßigkeit des Widerspruchs beizuordnen.

    Dies vorausgeschickt, könnte die Frist zwischen Belehrung und PT m.E. an den Fristen für Widerspruch/Einspruch im Mahnverfahren orientiert werden: Da hat sich der Gesetzgeber ja schon mal Gedanken gemacht über die Interessenabwägung zwischen Gl und S, wenn es um die Titulierung einer angeblichen Forderung ohne Erkenntnisverfahren geht.

  • ja das bleibt ein interessantes Thema.
    Harry hat den Finger in die Wunde gelegt.... Mit der 2001'er Änderung wollte (:D) der Gesetzgeber Klarheit schaffen.
    Das Verständnis der Norm geht dahin, dass die Forderung nur dann restschuldbefreiungsfest ist, wenn ihr nicht vom Verwalter widersprochen wird (wie bei jeder anderen Forderung auch).
    Bleibt die Forderung seitens des Verwalters unwidersprochen und widerspricht der Schuldner, so würde nach Ablauf der WVP die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges gehindert sein (schon nach der KO der Fall). Und damit fügt sich die Sache doch wieder in die InsO-Konzeption ein. Sofern der betr. Gläubiger noch über einen Titel verfügen sollte, wird die Sache natürlich spannend.
    Der Widerspruch des Schuldners macht letztlich nur Sinn, um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle zu hindern. (s. Harry).
    Allerdings ließe sich nach Erteilung der RSB genau darauf (eben auf den Widerspruch) die Vollstreckungsgegenklage stützen, sollte die Forderung anderweitung tituliert sein (VB geht nicht, hab ich immer behauptet, aber stets zum Widerspruch geraten, aber das ist eine andere Geschichte).... .

    @ Mosser:
    bei diesem Gericht handelt es sich um eines der größeren Insolvenzgerichte ...
    dort war es bereits unter der Geltung der KO angesagt den Gemeinschuldner persönlich zum Termin zu laden...... und die Belehrung mit beizufügen, ist kein Aufwand, denke ich.
    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Gemeinschuldners ist i.Ü. unabhängig von den Forderungsanmeldungen. Der Gemeinschuldner hat der Gläubigerversammlung Rede und Antwort zu stehen....

    mfg
    Def

  • Zitat von Defaitist

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Gemeinschuldners ist i.Ü. unabhängig von den Forderungsanmeldungen. Der Gemeinschuldner hat der Gläubigerversammlung Rede und Antwort zu stehen....mfg
    Def


    Und was will die Gläubigerversammlung denn immer so wissen ? Was sind denn so die praktischen Fragen, die die Gläubigerversammlung stellt bzw. geklärt haben will ?
    Bei uns sind ja auch gelegentlich die Schuldner anwesend. Aber wir hatten noch nie, dass Gläubiger einen Schuldner "ausquetschen" und zu allem Möglichen befragen.

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  • Zitat von Defaitist

    Der Gemeinschuldner hat der Gläubigerversammlung Rede und Antwort zu stehen....

    mfg
    Def



    Aber nur auf Anordnung des Gerichts, § 97 I 1 InsO - und ich persönlich habe eine solche Anordnung noch nie erlebt (welcher Gläubiger weiss im übrigen, dass das geht?)

  • Schon der eine oder andere.
    Bislang hatt ich so einen Antrag in Verbindung mit Gläubigerversammlung bzw. Berichtstermin aber auch noch nicht vorliegen.

  • Nun, eines Antrages bedarf es doch dazu nicht.
    Wenn schon im Zivilprozeß das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (§ 141 ZPO), so sollte dies doch auch im Verfahren nach der InsO gehen. Kann es nicht sein, dass das Gericht noch Fragen haben könnte .........

    Ein Antrag von Gläubigern ist hierzu nicht erforderlich; im übrigen ist es für die weitere Abwicklung sachdienlich, weshalb ich ob der Fragen ein wenig dumm aus der wäsche gucke.....
    Ich halte es für selbstverständlich, dass der Schuldner zum Berichtstermin zu kommen hat.
    mfg
    Def

  • Zitat von Defaitist

    Wenn schon im Zivilprozeß das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (§ 141 ZPO), so sollte dies doch auch im Verfahren nach der InsO gehen. Kann es nicht sein, dass das Gericht noch Fragen haben könnte .........

    Ich halte es für selbstverständlich, dass der Schuldner zum Berichtstermin zu kommen hat.



    Die Anordnung persönlichen Erscheinens des Schuldners zum Berichtstermin ist rechtlich wohl begründbar (§§ 4 InsO, 141 ZPO), aber versuch mal praktisch, ein Zwangsgeld gegen den nicht erscheinenden Schuldner zu vollstrecken.

    Relevant ist das ganze aber doch wohl nur, wenn der IV Fragen an den Schuldner hat, die er nicht beantwortet kriegt, denn das Gericht hat in der Regel keine Fragen. Findet der Konflikt S-IV vor dem BT statt, kann sich das Gericht (vielleicht) über die Anordnung des persönlichen Erscheinens eine Vorführung nach § 98 II InsO sparen.

    Dass der Schuldner grundsätzlich zum BT zu erscheinen habe, halte ich weder für selbstverständlich, noch für zweckmäßig.
    Zum einen ist das Insolvenzverfahren ja etwas anderes als ein Zivilprozess: Es gibt keine "Verhandlung" und es kommt kein Vergleich in Betracht.
    Zum zweiten hat ein redlicher, kooperativer Schuldner schon vor dem BT alles Relevante dem IV erzählt und der hat es in seinen Bericht geschrieben.
    Zum dritten ist in den meisten BT ausser dem IV und dem RPfl kein Schwein da - bei uns werden die Kombi-BT/PT in masselosen/-armen Verfahren auf 5 Minuten terminiert (und wir schaffen das i.d.R. locker) - und der Schuldner würde nur dumm rumsitzen (bzw. den Termin verzögern, weil er meint, dass er sich gegenüber dem Gericht irgendwie rechtfertigen muss, indem er seine Lebensgeschichte erzählt).

  • Zitat von Defaitist

    Nun, eines Antrages bedarf es doch dazu nicht.
    Wenn schon im Zivilprozeß das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (§ 141 ZPO), so sollte dies doch auch im Verfahren nach der InsO gehen. Kann es nicht sein, dass das Gericht noch Fragen haben könnte .........


    Ich hätte zwar grundsätzlich keine Bedenken, aber § 141 ZPO sagt auch " wenn es geboten scheint". Welche Fragen als Gericht habt Ihr denn immer so ?
    Grundsätzlich klärt doch der Insolvenzverwalter vorab alles auf. Er hat die Masse zu ermitteln und aufzuklären. Natürlich hat der Schuldner mitzuwirken. Aber eine Aufklärung im Berichtstermin dürfte doch dann reichlich spät sein.

    Zitat von Defaitist

    Ein Antrag von Gläubigern ist hierzu nicht erforderlich; im übrigen ist es für die weitere Abwicklung sachdienlich, weshalb ich ob der Fragen ein wenig dumm aus der wäsche gucke.....
    Ich halte es für selbstverständlich, dass der Schuldner zum Berichtstermin zu kommen hat.
    mfg Def


    Was ist denn da sachdienlich ? Welche Fragen werden denn bei Dir im Berichtstermin erläutert ?
    Und warum selbstverständlich ? Weil er der Schuldner ist ?
    Gem. § 29 InsO ist der Berichtstermin eine Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters das weitere Vorgehen beschlosen werden soll. Der Schuldner hat weder ein Mitspracherecht noch kann er gar mitstimmen. Was soll er dann da ? Und das ganze noch zwangsweise. Falls man mal Fragen hat. Tut mir Leid, aber das halte ich für völlig überzogen. Ich halte das weder für sachdienlich noch für selbstverständlich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat von chick

    Zum dritten ist in den meisten BT ausser dem IV und dem RPfl kein Schwein da - bei uns werden die Kombi-BT/PT in masselosen/-armen Verfahren auf 5 Minuten terminiert (und wir schaffen das i.d.R. locker) - und der Schuldner würde nur dumm rumsitzen (bzw. den Termin verzögern, weil er meint, dass er sich gegenüber dem Gericht irgendwie rechtfertigen muss, indem er seine Lebensgeschichte erzählt).


    :daumenrau :daumenrau :daumenrau so kann man das natürlich auch sagen...

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