Inventaraufnahme § 2003 BGB

  • Ich habe einen Antrag hier vorliegen, dass die Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB durch das Nachlassgericht erfolgen soll.

    Ich hab davon Null Ahnung, es noch nie gehabt.

    Lt. § 2003 BGB kann ich diese Aufgabe doch aber an einen Notar vergeben oder sehe ich das falsch? MUSS ich das persönlich machen, wenn es so beantragt ist oder hab ich die Wahl zwischen selbst erledigen und Übertragung auf einen Notar?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich schicke die Anträge immer zuerst zur Stellungnahme an die Erben. In bisher - wirklich - allen Fällen haben die dann ganz schnell die Erbschaft ausgeschlagen bzw. die Annahme wegen Irrtums angefochten und der Antrag hatte sich damit erledigt. :D
    Sollte es wirklich mal zur Inventaraufnahme kommen, verweist man die Sache an einen Notar.

  • Die Erben haben ja den Antrag gestellt zur Aufnahme durch das Nachlassgericht. Da brauche ich denen den Antrag nicht zur Stellungnahme schicken.

    MUSS ein Notar das annehmen, wenn ich ihn zur Aufnahme des Inventars bestimme oder muss ich das vorher mit ihm abstimmen? Wir haben hier am Ort nur einen einzigen Notar.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe das erst einmal gehabt. Den Antrag habe ich nebst Terminsladung an den Erben geschickt. Der ist auch brav erschienen und hatte seine Inventarliste schon mitgebracht. Die habe ich als Anhang zum Protokoll genommen, den Erben die Richtigkeit nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen an Eides statt versichern lassen. Abschrift an Antragsteller. Kosten. Weglegen.
    :)
    Der Notar kann das auch aufnehmen. :gruebel: Ob er muss, kann ich aber nicht sagen.

    Einmal editiert, zuletzt von Aenor (20. Oktober 2008 um 14:37)

  • Vorbehaltlich landesrechtlicher Spezialregelungen (§ 20 V BNotO), von denen mir aber keine bekannt ist, denke ich auch, dass das NL-Gericht den Notar beauftragen kann, vgl. MüKo Rdnr. 2 zu § 2003 BGB.

    Aha. Und wie ist das dann kostenrechtlich? Schickt der Notar dem Gericht die Rechnung und das Gericht stellt die Rechnung dem Erben oder dem Antragsteller zum Soll?
    Ist ja doch recht selten in der Praxis, so ein Inventar ...

  • In Bayern ist der Notar ausschließlich zuständig, § 8 AGGVG.:)

    Wenn Du die Inventaraufnahme dem Notar überträgst, kann er das nicht ablehnen.

  • Vielen Dank euch vorab!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vorbehaltlich landesrechtlicher Spezialregelungen (§ 20 V BNotO), von denen mir aber keine bekannt ist, denke ich auch, dass das NL-Gericht den Notar beauftragen kann, vgl. MüKo Rdnr. 2 zu § 2003 BGB.



    Aha. Und wie ist das dann kostenrechtlich? Schickt der Notar dem Gericht die Rechnung und das Gericht stellt die Rechnung dem Erben oder dem Antragsteller zum Soll?
    Ist ja doch recht selten in der Praxis, so ein Inventar ...



    Frag' mich doch nicht solche praktischen Sachen ... habe das auch noch nicht gehabt ... :nixweiss:

    Ich denke mal, die Erben als Antragsteller sind direkte Kostenschuldner des Notars. Sollte man aber vorher klären und evtl. einen Vorschuss anfordern.

  • Ja, das wäre dann die nächste Frage. Wie verhält sich das kostentechnisch??? Menno, solch blöde Sachen hab ich gern....:daumenrun

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Bemerkenswert § 52 I 3 KostO: ab der 3. Stunde arbeitet der Notar für einen Stundenlohn von 10 EUR. :eek: (soll ich das mal analog bei meinen Nachlasspflegern anwenden ? ;))




    ...ob du dann aber noch einen Nachlasspfleger findest, der für diesen Stundenlohn tätig wird und in alten, ekligen, stinkenden Sachen wühlt???? ( ist ja nicht immer so, aber doch öfter als man denkt )
    Hm, ich wage es zu bezweifeln....:gruebel:

    Dankeschön aber auf jeden Fall für den Hinweis die Kosten des Verfahrens betreffend!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ein böses Gerücht unter Erben und Anwälten, dass ihnen die freiwillige Inventarisierung haftungsrechtlich irgendwie nützt...

    Meine Auflage, die bisher stets zur Antragsrücknahme geführt hat :


    Nach Hamburgischem Landesrecht (§ 78 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum BGB) nimmt das Nachlassgericht kein Nachlassinventar auf; die Entgegennahme ist den Notaren und Gerichtsvollziehern übertragen.

      [...]

    Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die freiwillige Inventarverzeichnis-Einreichung weder Voraussetzung noch Mittel zur Herbeiführung der beschränkten Erbenhaftung auf den Nachlass darstellt. Der Vorteil für den Erben ist, dass ihm keine Inventarfrist mehr gesetzt werden kann und sich der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die Vermutung des § 2009 BGB sichert, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände, als die im Verzeichnis Aufgeführten nicht vorhanden gewesen seien (möglicherweise bedeutsam für die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB oder andere (etwa geplante) Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten durch Gläubigeraufgebot oder das Nachlassinsolvenzverfahren).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Antrag auf Festsetzung einer Frist zur Inventarerrichtung wurde von einem Gläubiger gestellt.

    Die Erben haben nunmehr beantragt, dass das Inventar durch das Nachlassgericht aufgenommen wird.

    Nun bin ich schon am Überlegen, ob ich die Leute anschreibe, einen Termin festsetze und lade mit der Auflage, alles aufzulisten. Lasse mir dann hier vor Ort im Termin die Angaben an Eides statt von allen (?) Erben versichern und reche das Verzeichnis weiter an den Gläubiger.

    Ist das praktikabel?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann hatte ich #3 (1. Abs.) falsch verstanden.

    Ich habe in so einem Fall mal verfügt :

    I.
    Die Aufnahme des Inventars über den Nachlass des am X mit letztem Wohnsitz in Hamburg verstorbenen X, geb. am X in X wird dem Notar X übertragen.

    II.
    Schreiben an Notar X (mit FK v. Bl. X) :
    Der Miterbe X, vertr. d.d. Rechtsanwalt X hat die Aufnahme des Inventars über den Nachlass des […] gem. § 2003 BGB beantragt. Nach Hamburgischem Landesrecht (§ 78 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum BGB) nimmt das Nachlassgericht kein Nachlassinventar auf; für die Entgegennahme sind in Hamburg die Notare und Gerichtsvollzieher zuständig.
    Die Aufnahme des Inventars wird hiermit Ihnen übertragen.

    III.
    Schreiben an Rechtsanwalt X :
    Ihr Antrag vom X ging hier am X ein.

    Nach Hamburgischem Landesrecht (§ 78 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum BGB) nimmt das Nachlassgericht kein Nachlassinventar auf; die Entgegennahme ist den Notaren und Gerichtsvollziehern übertragen.

    Im vorliegenden Fall wurde die Aufnahme des Nachlassinventars dem Notar X übertragen.

    Ihr Mandant ist verpflichtet, dem Genannten die zur Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Ihr Mandant die Erteilung der Auskünfte verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem ererbten sondern auch mit dem eigenen Vermögen.


    IV.
    2 Monate (Inventar errichtet ?)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Vielen lieben Dank!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das in #15 vorgeschlagene Verfahren dürfte nicht überall möglich sein - hängt vom Landesrecht ab. Wenn ich MüKo-Siegmann Rdnr. 3 zu § 2002 BGB richtig verstehe, ist z. B. in den Gebieten, wo das preuß. FGG (hier Art. 31) noch gilt, neben dem Notar das Amtsgericht zuständig. Dieses kann aber wohl einen Notar beauftragen, vgl. # 5.

    Literaturtipp zur Aufnahme des Inventars:
    ZEV 2008, 365 (in beck-online)
    Der Notar als Detektiv? - Zu den Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis
    Dr. Maximilian Zimmer, Notar in Wernigerode (Harz).

  • Ich danke dir ganz herzlich. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zum Nachlassverzeichnis i. S. § 2314 BGB bin ich heute früh gestolpert über

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 - 7 W 60/07 (in juris)

    Aus dem Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses ist zu folgern, dass der Notar selbst alle zur Erstellung eines Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat. Er darf sich nicht darauf beschränken, ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen auf die Angaben des Erben zu verlassen. Der Notar darf sich bei Erstellung eines notariellen Verzeichnisses nicht allein deshalb auf die Angaben des Erben stützen, weil möglicherweise die erforderlichen Ermittlungen sehr zeitintensiv sind. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars beschränkt sind, wenn vom Erben etwa Auskunft nicht über den vorhandenen, sondern den fiktiven Nachlass verlangt wird (lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Dritten). Insoweit kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, dass der Notar lediglich die Angaben des Erben übernimmt und als Druckmittel zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt.

    Notar Dr. Wolfgang Litzenburger, Mainz, äußert sich in einer Entscheidungsbesprechung hierzu kritisch und fasst wie folgt zusammen:
    Die Gerichte ebenso wie die Anwälte in Erbrechtsprozessen sollten zur Kenntnis nehmen, dass – wie das OLG Köln bereits 1991 zutreffend festgestellt hat - durch ein notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis «keine höhere Richtigkeitsvermutung und keine größere Klarheit oder Übersichtlichkeit erreicht werden kann» (Urteil vom 02.08.1991 - 19 U 20/89, NJW-RR 1992, 8). Dem Notar fehlen eben die Beweiserhebungsmöglichkeiten, die den Gerichten zu Gebote stehen. Mangels vergleichbarer Ermittlungskompetenzen des Notars kann dieser bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch keine erweiterte Ermittlungspflicht haben, selbst wenn die Rechtsprechung – wie jetzt wieder der Senat des OLG Düsseldorf - immer wieder das Gegenteil behauptet.

  • Man muss zu diesen Fragen sehr stark aufpassen, wer was schreibt. Die Notare bekommen für die Nachlassverzeichnisse sehr wenig Geld bei hohem Aufwand. Deshalb versucht die Notarlobby mit aller Kraft, die Pflichten des Notars auf ein Minimum zu reduzieren. Irgend einen höheren Wert muss das notarielle Verzeichnis aber doch gegenüber dem nur schriftlichen Verzeichnis des Erben haben. Deswegen wird nicht zu Unrecht gefordert, dass der Notar selbst ermittelt. Es stimmt auch nicht, dass er keine Möglichkeiten hat. Der Notar kann zum einen den beweglichen Nachlass in Augenschein nehmen ("12 Münzen, Metall, Farbe gelb, gestempelt ...") und zum anderen Sachverständigengutachten einholen (lassen).

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