Beginn der Betreuung

  • Bei uns wird bei Anordnung der Betreuung in der Regel die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Der Betreuer ist bei der Bestellung meist nicht anwesend und die Betreuung wird mithin meist mit Eingang des Beschlusses auf der Geschäftsstelle wirksam gem. § 69 a FGG.
    Wenn ich Glück habe, ist auf dem Beschluss dann ein Eingangsstempel der Geschäftsstelle vorhanden, so dass ich weiß, wann die Betreuung wirksam wurde.
    Der Betreuer erfährt dieses Datum bei uns jedoch nicht und beginnt seine Vergütungsabrechnung mit einem falschen Zeitpunkt.
    Besteht dieses Problem bei anderen Gerichten auch oder wie funktioniert es bei Euch ?

  • ja, das ist bei uns auch so, und deshalb mach ich das ganz einfach:

    die berufsbetreuer werden schriftlich verpflichtet und dabei teile ich das datum der sofortigen wirksamkeit mit.

    bei den altverfahren haben wir die daten mal gesammelt mitgeteilt.

  • haben das problem nicht.
    bei uns ist immer die sofortige wirksamkeit angeordnet und acuh immer der vermerk angebracht. dadurch wissen die berufsbetreuer ab wann sie abrechnen dürfen.

  • Wir haben uns mit den Betreuern darauf verständigt, daß sie vom Beschlußdatum an abrechnen sollen, was inzwischen auch ganz gut funktioniert. Jaaa, es ist nicht wirklich korrekt, wissen wir natürlich, aber einfach praktikabel.

  • Zitat von Kirsten

    Wir haben uns mit den Betreuern darauf verständigt, daß sie vom Beschlußdatum an abrechnen sollen, was inzwischen auch ganz gut funktioniert. Jaaa, es ist nicht wirklich korrekt, wissen wir natürlich, aber einfach praktikabel.


    Was sagt denn Euer Bezirksrevisor dazu?

  • Dabei ist ein korrektes Verfahren doch so einfach. Die meisten Betreuer haben bei uns auf der Geschäftsstelle Fächer, wo sie ihre Post abholen (wie die Gerichtsfächer für die RAe und Notare). Bei dieser Gelegenheit kann direkt der Austausch zwischen Betreuer und Gericht stattfinden, wer den Beschluss wann erhalten hat.

    Im Zweifel nehme ich als Zugang beim Betreuer das Absendendatum des Beschlusses + 1 Tag (es sei denn, das wäre ein Sonntag). Beim Zugang auf der Geschäftsstelle reicht ein kurzer Anruf des Betreuers beim Gericht. Warum wird denn wissentlich und willentlich ohne Not vom Gesetz abgewichen?

  • Schriftliche Verpflichtung bietet sich zwar an, ist aber unzulässig. Gott sei Dank entfällt mit dem neuen FGG demnächst die Verpflichtung der Berufsbetreuer.
    Beschlussdatum ist oft auch nicht richtig, wie oben selber eingeräumt wird.
    Ist es wirklich so schwer, den Betreuer auf seinen Fehler fernmündlich/auf AB oder per mail kurz über das richtige Datum zu unterrichten?

  • Zitat von Wer will ihn wissen

    Schriftliche Verpflichtung bietet sich zwar an, ist aber unzulässig. ...


    :zustimm: Auch die Berufsbetreuer kommen bei mir regelmäßig vorbei, wobei ich es da nicht so genau nehme, wann die Verpflichtung stattfindet. Das kann auch mal ein paar Wochen oder Monate nach Betreuungsbeginn liegen.

    Ich habe nur einmal - ausnahmsweise - eine Ehefrau für ihren Gatten schriftlich verpflichtet, da sie selbst gehbehindert ist und ihren Mann alleine zu Hause pflegen muss. Da wollte ich dann doch nicht der gnadenlose Beamte sein.

  • Zitat von Wer will ihn wissen

    (...) Gott sei Dank entfällt mit dem neuen FGG demnächst die Verpflichtung der Berufsbetreuer.(...)



    Das war bis hier noch nicht vorgedrungen. Wo steht das denn...

  • Das liegt zurzeit als Referentenentwurf vor und wird wohl nicht vor 2008 kommen. Darin heißt es dann, dass der Berufsbetreuer verpflichtet werden kann.

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