Streitgenossen und unterschiedliche Quotelung

  • Moin Moin,

    ich hab mal wieder ein Problemchen:

    Sachverhalt:
    nur 1. Instanz:
    Kl. 1 vertreten durch RA 1
    Kl. 2 vertreten durch RA 1
    Bekl. 1 vertreten durch RA 2
    Bekl. 2 vertreten durch RA 2

    Kostenentscheidung lautet:

    33% trägt Kl. 1
    27% trägt Kl. 2
    40% tragen Bekl. 1 und Bekl. 2 als Gesamtschuldner

    Kosten RA 1 (der Kl. 1 und 2 vertreten hat): 520 € (nur Beispiel)
    Kosten RA 2 (der Bekl. 1 und 2 vertreten hat): 560 €

    Wie soll ich nun die Kostenausgleichung nach §106 ZPO vornehmen ?

    Viele Dank für eure Hilfe,
    Alex

  • Solltest Du noch Rpfl-Anwärter sein, könntest Du ja mal zu Übungszwecken uns einen Lösungsvorschlag unterbreiten...:teufel::teufel::teufel:



    :D Wäre cool, oder aber mal die Suchmaschine benutzen. Dieses Thema hatten wir eigentlich schon oft.

  • Du musst die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO richtigerweise ablehnen, da es keine Ausgleichung unter Streitgenossen geben darf. Solche "kostenentscheidungen" findet man häufig in Vergleichen; sie heißen dann "Kostenregelung". Ich löse solche Fälle pragmatisch, in dem ich die Quoten auf Klägerseite zu einer Quote addiere und dann ganz normal ausgleiche. Das Innenverhältnis unter den klägern lasse ich außen vor. Dieses Verfahren lasse ich mir allerding von den Parteien bestätigen. Bleibt die Zustimmung aus, ergeht ein Zurückweisungsbeschluss zum Kostenausgleichsantrag. Grundsätzlich geht die Ausgleichung nach 106 nur, wenn es zwei Quoten gibt, die auch noch insgesamt 100 % ergeben müssen. Manchmal kriegen die das in ihren Vergleichen nicht so hin und müssen dann zusehen, wie sie ihre Kosten ausgleichen. Bei mir jedenfalls nicht mit einem Beschluss nach 106 ZPO.

  • Ich denke, das geht schon (ob unzulässig, darauf bin ich noch nie gekommen), ist halt nur mühsam, weil die Formulare und die Programme für § 106 ZPO nicht passen. Da ist Hand- und Kopfarbeit angesagt. Aber nicht schwierig. :troest:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Vorschlag:

    Gesamtkosten: 1080,00 €

    Hiervon tragen die Beklagten 40 %= 432,00 €
    Abzüglich eigener Kosten 560,00 €
    verbleiben an diese zu erstattende 128,00 €.

    Wenn keine weiteren Anhaltspunkte vom Kl.-PB. zu erlagen sind (in anlehnung an kopfteilig § 100 ZPO) :

    Kläger zu 1. trägt 33/60 der klägerischen Anwaltskosten 520 € = 286 €
    Kläger zu 2. trägt 27/60 " = 234 €

    Kläger zu 1. trägt 33 % von insgesamt 1080 € - eigener 286 €= 70,40 €.
    Kläger zu 2. trägt 27 % von insgesamt 1080 € - eigener 234 €= 57,60 €.
    128,00 €

    Einmal dahin gestellt, ob es lupenrein § 106 ZPO ist, für den lösbaren Fall
    brauche ich die Anmeldung sämtlicher Kosten.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (11. September 2008 um 08:41)

  • Was spricht dagegen? wenn streitgenossen unterschiedlich haften, muss das Gericht eben § 100 ZPO anwenden, ansonsten zält nur die Partei insgesamt und dafür gibts für Kläger und Beklagte jeweils nur eine Quote. Akrobatische Verrenkungen mit drei Quoten nach § 106 ZPO sind Quatsch.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich habe es dann ja gestern hoffentlich richtig gemacht.
    (s. Beitrag von LittleSteven)

    Ich wusste nur die ganze Zeit nicht, ob man es so machen darf / ob es so richtig ist.

    Einfach mal abwarten wie auf den KFB reagiert wird.

    Vielen vielen Dank !!!

    Alex



  • Das Ergebnis Deiner Klausur ist natürlich von allgemeinem Kosteninteresse:D.

  • Zitat

    Das Ergebnis Deiner Klausur ist natürlich von allgemeinem Kosteninteresse:D.

    Hey :)

    Der Fall ist kein Klausurfall :strecker
    Der ist aus dem echten Leben in dt. Gerichten :D

    Viele Grüße,
    Alex



  • O.K. - sag Bescheid wenn der KFB bestandskräftig ist.

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