Fälligkeit RA Vergütung bei Schuldenbereinigung § 305 InsO

  • Guten Morgen,
    nach bewilligter Beratungshilfe für den Schuldenbereinigungsplan gem. § 305 Inso (ja, ja ich weiss, aber unser Gericht macht es in bestimmten Fällen! ) reicht RA jetzt seine Vergütungsabrechnung ein. Den Schein hat er am 3.9.08 erhalten, RA schreibt am 8.9.08 alle Gläubiger an und reicht am 9.9.08 seine Abrechnung ein. Ich bin jetzt nicht so sicher ob die Vergütung nach § 8 RVG überhaupt fällig ist weil Angelegenheit noch nicht beendet ? Hat RA nicht abzuwarten wie sich die Gläubiger äußern und ob Plan angenommen wird ???

    P.S. Hilfe, was ist mit den smileys los ? Ich kann z.Zt. keine mehr aufrufen ?!

  • Sinn der Beratungshilfe zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ist entweder a. die Annahme der außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder b. die Bestätigung des Scheiterns. Soweit weder a. noch b. vorliegt ist die Angelegenheit nicht abgeschlossen und die Vergütung nicht fällig.

  • Sinn der Beratungshilfe zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ist entweder a. die Annahme der außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder b. die Bestätigung des Scheiterns. Soweit weder a. noch b. vorliegt ist die Angelegenheit nicht abgeschlossen und die Vergütung nicht fällig.



    So sehe ich das ebenfalls.

    Im übrigen finde ich nichts daran auszusetzen, wenn in bestimmten Fällen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung BerH bewilligt wird - eben dann, wenn sämtliche Vss. des § 1 BerHG vorliegen und nicht nur die wirtschaftlichen. Aber das haben wir ja schon bis zum [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Eklig/smilie_iek_064.gif] diskutiert...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich sehe das wie Jürgen.

    Muster Zwischenvefügung

    1. Schr. an RA:

    Die Fälligkeit der Vergütung (§ 8 RVG) ist darzulegen, da gem. § 47 Abs. 2 RVG kein Vorschuss gezahlt werden kann.
    ( Sofern zutreffend: Da die entsprechende Angabe im Antrag fehlt (siehe HKR 119: " Ich habe BerH gewährt Herrn/Frau... am/in der Zeit von ... bis ..."), wird um Angabe gebeten, ob die Angelegenheit bereits erledigt ist).
    Da Ihr Liquidationsantrag und das Schreiben an die Gegenseite vom gleichen Tag datieren / nur um einen Tag differieren, kann nach hiesiger Auffassung die Angelegenheit noch nicht erledigt sein. Da offensichtlich die der Abluaf der von Ihnen der Gegenseite gesetzten Frist nicht abgewartet, wurde, ist noch völlig unklar, ob, wie und wann die Angelegenheit außergerichtlich beendet wird. Insoweit dürfte es sich daher auch bei den Angaben nach § 8 BerHG und VV Nr. 2603 Anm. (2) RVG eher um Prognosen, als um verläßliche Angaben handeln.
    Sobald die Angelegenheit erledigt ist, mag dies mitgeteilt werden.

    2. 6 Mon

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • So sehe ich das ebenfalls.

    Im übrigen finde ich nichts daran auszusetzen, wenn in bestimmten Fällen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung BerH bewilligt wird - eben dann, wenn sämtliche Vss. des § 1 BerHG vorliegen und nicht nur die wirtschaftlichen. Aber das haben wir ja schon bis zum [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Eklig/smilie_iek_064.gif] diskutiert...



    Sehe ich genauso.

  • Fälligkeit einzuhalten ist schon wegen der Prüfung von evt, Erstattungsansprüchen erforderlich (zwar nicht gerade bei Verbraucherinsolvenz- aber sonst schon).
    Wir hatten schon Fälle, bei denen nach Vergütungsentscheidung noch eine weitere Gebühr "nachgeschoben" wird. Ablehnen, denn Sache ist mit Vergütungsfestsetzung erledigt. Steht übrigens auch auf dem Vordruck für die Abrechnung der RA-Vergütung.

  • Sinn der Beratungshilfe zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ist entweder a. die Annahme der außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder b. die Bestätigung des Scheiterns. Soweit weder a. noch b. vorliegt ist die Angelegenheit nicht abgeschlossen und die Vergütung nicht fällig.



    Genau meine Meinung

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