Berücksichtigung Schwangerschaft

  • Hallo zusammen,

    wir haben eine Mandantin, die hochschwanger ist. Entbindung soll im nächsten Monat erfolgen. Sie hat kein eigenes Einkommen, da z.Zt. noch eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld besteht. Der Ehemann ist selbständig und hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 687,00 €. Es besteht Sparguthaben, von dem die beiden gerade leben und das für die Erstausstattung des Kindes und die Einrichtung des Kinderzimmers vorgesehen war.

    Wird das in Kürze auf die Welt kommende Kind bzw. dessen Erstausstattung und Einrichtung des Kinderzimmers irgendwie berücksichtigt? Gibt es einen Freibetrag oder kann ein bestimmter Betrag als besondere Belastung eingesetzt werden?

    Liebe Grüße
    Daggi1973

  • Wie hoch ist denn das Sparguthaben? Die Frage wieviel der Ehemann verdient ist nur dafür von Bedeutung, ob ein Freibetrag abgezogen wird. Da sie allerdings eh kein eigenes Einkommen hat, ist auch das unerheblich.

  • Einen Freibetrag gibt es nicht, einen Mehrbedarf jedoch schon. D.h. es ist beim Einkommen zu berücksichtigen (17% des Regelsatzes), was Dir hier nicht weiterhilft, da die Antragstellerin kein Einkommen hat.

  • So, bin bei meinem vorherigen Posting von einem Bürger unterbrochen worde. Unverschämt! ;)

    Die Höhe des angesparten Betrages wäre die nächste Frage gewesen. Sicherlich kannst Du versuchen, dAufwendungen für die Erstausstattung als besondere Belastung geltend zu machen. Angesichts des vorhandenen Vermögens wäre bei mir aber keine Beratungshilfe drin.

  • Es ergibt sich zwar nicht aus dem Ursprungsbeitrag, aber ich nehme mal an, dass es um die Frage geht, ob das Mandat im Rahmen der BerH geführt werden soll oder nicht.

    Unabhängig von den Einkommensverhältnissen liegen die BerH-Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil einzusetzendes Vermögen vorhanden ist.

    Selbst in der für die Mandantin günstigsten Variante beträgt der Schonbetrag bzgl. des Vermögens nur 3.470,00 € (2.600,00 + 614,00 + 256,00), so dass einzusetzendes Vermögen vorhanden und keine BerH zu bewilligen ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • So, bin bei meinem vorherigen Posting von einem Bürger unterbrochen worde. Unverschämt! ;)

    Die Höhe des angesparten Betrages wäre die nächste Frage gewesen. Sicherlich kannst Du versuchen, dAufwendungen für die Erstausstattung als besondere Belastung geltend zu machen. Angesichts des vorhandenen Vermögens wäre bei mir aber keine Beratungshilfe drin.


    :zustimm:
    Erstausstattung hin oder her - 9.000,00 € braucht man dafür nicht (es sei denn, die ASt.in will ihr Kind mit dem Goldquast pudern ...).

  • Wenn es wohl keine Beratungshilfe gibt, dann doch ein Hinweis auf ALG II.
    Von der Einkommensseite dürfte die Familie einen Anspruch haben. Hinsichtlich des Schonvermögens bei ALG II wird für erwerbsfähige volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 150,--€ / vollendetem Lebensjahr und Person angesetzt (mindestens 3.100,--€ / Person). Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag von 750,--€/Person für Anschaffungen. In vorliegender Konstellation also mindestens ein Schonbetrag für das Vermögen von 7.700,--€.

  • Wenn es wohl keine Beratungshilfe gibt, dann doch ein Hinweis auf ALG II.
    Von der Einkommensseite dürfte die Familie einen Anspruch haben. Hinsichtlich des Schonvermögens bei ALG II wird für erwerbsfähige volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 150,--€ / vollendetem Lebensjahr und Person angesetzt (mindestens 3.100,--€ / Person). Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag von 750,--€/Person für Anschaffungen. In vorliegender Konstellation also mindestens ein Schonbetrag für das Vermögen von 7.700,--€.


    Bitte wie meinen?
    Schonvermögen ist 2.600 €. Wenn es mehr gibt, gibt es keine BerH. Wenn vorliegend Mehrbedarf gegeben ist, mag der noch berücksichtigt werden ... aber 7.700,00 € ?!

  • Wenn es wohl keine Beratungshilfe gibt, dann doch ein Hinweis auf ALG II.



    ??? :gruebel:



    Die Sinnhaftigkeit des Beitrags erschließt sich mir auch nicht...


    Der Auftrag an den RA (um dessen Abrechnung es hier zu gehen scheint) lautete wohl kaum, dass der RA der Mandantin erklären sollte wo welche Hilfe beantragt werden können... Auch gibt es im Rahmen von ALG II neben den Regelsätze keine Sonderzahlung bzgl. RA-Kosten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn es wohl keine Beratungshilfe gibt, dann doch ein Hinweis auf ALG II.
    Von der Einkommensseite dürfte die Familie einen Anspruch haben. Hinsichtlich des Schonvermögens bei ALG II wird für erwerbsfähige volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 150,--€ / vollendetem Lebensjahr und Person angesetzt (mindestens 3.100,--€ / Person). Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag von 750,--€/Person für Anschaffungen. In vorliegender Konstellation also mindestens ein Schonbetrag für das Vermögen von 7.700,--€.



    Die Schonbeträge bei ALG II sind für das Beratungshilfeverfahren ohne Bedeutung.
    Auch wenn jemand ALG II bezieht, ist bei einem Vermögen von mehr als 2.600,- € nix mehr mit Beratungshilfe.

  • BerH und PKH - Prüfungen basieren auf dem SGB XII, welches andere Freibeträge (bzw. Schonbeträge) wie das SGB II kennt. Somit ist nicht automatisch jeder ALG II - Empfänger auch bedürftig (z.B. BGH, FamRZ 2008, 781-782)

  • [quote][Ich denke, das ist Lionel durchaus bewusst und er wollte lediglich darauf hinweisen, dass die Mandantin evtl. einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat/QUOTE]
    :daumenrau
    Danke S.H. - Genau so ist es. Bei der Fallkonstellation Sperre bei Alg I und Partner Selbstständig kommt man nicht unbedingt auf die Idee, dass hier evtl. ALG II möglich ist. Irgendwann wird das Vermögen aufgebraucht sein und keine Miete mehr bezahlt werden ..., (und die Familie evtl in der SB sitzten).

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