Forderungsabwehr

  • Kann Beratungshilfe für die Abwehr einer angebl. unberechtigten Forderung noch bewilligt werden, wenn der Antragsteller sich im Insolvenzverfahren befindet ???

  • Der Antragsteller, welche BerH begehrt, befindet sich im Insolvenzverfahren? Warum sollte man ihm dann BerH zur Forderungsabwehr gewähren? Er wird ausführlich belehrt und der Insolvenzverwalter gibt ihm in der Regel auch die nötige Hilfestelle, gegen unberechtigte Forderungen Einspruch einzulegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Antragsteller, welche BerH begehrt, befindet sich im Insolvenzverfahren? Warum sollte man ihm dann BerH zur Forderungsabwehr gewähren? Er wird ausführlich belehrt und der Insolvenzverwalter gibt ihm in der Regel auch die nötige Hilfestelle, gegen unberechtigte Forderungen Einspruch einzulegen.



    Genau das war der Grund für meine Zweifel...

  • Ich bin aus dem Inso-Recht mehr oder weniger völlig raus. Aber ist denn nicht vielmehr Aufgabe des Treuhänders Forderungen zu bestreiten und nicht Aufgabe des Ast? Wenn dem so ist, dann fällt des Rechtsschutzbedürfnis für BerH für den Ast. aus...

    Eine Verweisung des Ast. an den Treuhänder gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG halte ich im übrigen für problematisch, da der Treuhänder weder Vertreter des Ast noch der Gl. ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (13. September 2008 um 13:33)

  • Ich denke, er meinte einen Neugläubiger und keinen InsO-Gläubiger. Es dreht sich also nicht um Bestreiten einer Forderung im Rahmen der Insolvenz sondern um Abwehr einer "normalen" Forderung außerhalb des Verfahrens (problematisch genug...)
    Den Treuhänder als alternative Beratungsmöglichkeit zu sehen finde ich zwar praxisnah, rechtlich im Sinne des BerHG jedoch nicht unbedingt haltbar. Sofern es sich bei ihm um einen RA handelt, ist ja die Beratung hier für ihn eine neue Angelegenheit, die nichts mit der Insolvenz zu tun hat. Warum sollte man ihm da die ihm zustehenden Gebühren verweigern?

  • @ Ernst P.

    Im Rahmen des Insolvenzverfahren haben die Beteiligten (Gläubiger, Treuhänder/Insolvenzverwalter und auch der Schuldner) jeder ein separates Recht, die angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Wenn es sich um die Forderungsanmeldung eines Insolvenzgläubigers handelt, kann der Schuldner m.E. schon darauf verwiesen werden, sich bzgl. seines Bestreitens erst einmal an den Treuhänder zu wenden.

    Falls es sich um einen Neugläubiger handelt, sehe ich es wie Fesdu.

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  • @ Ernst P.

    Im Rahmen des Insolvenzverfahren haben die Beteiligten (Gläubiger, Treuhänder/Insolvenzverwalter und auch der Schuldner) jeder ein separates Recht, die angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Wenn es sich um die Forderungsanmeldung eines Insolvenzgläubigers handelt, kann der Schuldner m.E. schon darauf verwiesen werden, sich bzgl. seines Bestreitens erst einmal an den Treuhänder zu wenden.



    Ist gebongt. Eine Entschuldigung hatte ich meinen Beitrag ja bereits vorsorglich einleitend vorangestellt.

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