Berh f. Ausländer

  • Ich habe einen Antrag auf Beratungshilfe eines Deutschen, der in Tschechien lebt, auf dem Tisch.

    Problem: Ich habe irgendwie Probleme, von seiner tschechischen Sozialleistung (umgerechnet ca. 490 EUR) den Freibetrag in Höhe von 382 EUR abzuziehen, denn in Tschechien sind die Lebenshaltungskosten ja wesentlich geringer. Miete zahlt er nicht... Aber woran soll man sich orientieren??

  • Warum will der deutsche Sozialleistungen (Beratungshilfe), wenn der in Tschechien lebt??? :gruebel:


    Das dachte ich mir auch gerade. Wenn er auch noch tschechische Sozialleistungen erhält, in welcher Angelegenheit will er dann hier BRH?

  • Warum will der deutsche Sozialleistungen (Beratungshilfe), wenn der in Tschechien lebt??? :gruebel:



    Ich vermute mal, weil er ein rechtliches Problem in Deutschland hat, oder?



    Weiß ichs? '1 gibt dazu nichts her ...

  • Vielleicht sollte frannii24 beim Sachverhalt nochmal 'ne Schüppe drauflegen.

    BTW: Der Freibetrag beträgt aktuell EUR 386,00 gem. PKHB 2008!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Da er ja ein Deutscher ist der in Tschechien lebt gehört er zum Personenkreis denen Beratungshilfe zu gewähren wäre. Passt zwar nicht direkt auf den Fall, aber
    laut Beschluss des BVerfG vom 20.08.92 ist Beratungshilfe zu gewähren,wenn der Antragsteller weder die dtsch. Staatsangehörigkeit besitzt noch seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sofern im übrigen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Sache muss aber einen Beziehung zum Inland aufweisen.
    Würd aber nochmal genau abklären wofür er Beratungshilfe will.
    Und wenn er hier Beratunghilfe will und bekommt sind auch die Freibeträge von hier zu berücksichtigen.....

  • Zwar ein wenig :offtopic: aber trotzdem:

    Ich hatte auch mal einen Deutschen (glaub ich) der hier Beratungshilfe für ein Mahnverfahren :eek: beantragt hat . . . ich habe ihm sehr höflich und ausführlich mitgeteilt, dass
    - es für ein gerichtliches Verfahren keine Beratungshilfe gibt und
    - wie und wo er selbst ein Mahnverfahren in die Wege leiten kann, bzw. dass er sich ggf. an einen RA wenden, und diesen das Verfahren einleiten lassen kann. :) (Auch auf PKH habe ich hingewiesen.)

    Der lustige Bürger teilte mir mit, dass ich mit meinen Ausführungen natürlich völlig daneben liegen würde, ihm selbstverständlich Beratungshilfe für das Mahnverfahren zu bewilligen wäre wie ihm ein Mitarbeiter (die Reinigungskraft :gruebel:) des Amtsgerichts XY mitgeteilt hätte.

    Nach einem neuerlich höflichen Schreiben an ihn mit dem Hinweis auf die mögliche (kostenpflichtige) Zurückweisung seines Antrags warf er mir schließlich Rechtsbeugung vor :wechlach:

    Ein Strafverfahren gegen mich wurde bis heute nicht eingeleitet :nixweiss:

  • Und wenn er hier Beratunghilfe will und bekommt sind auch die Freibeträge von hier zu berücksichtigen.....



    Das würde ich i. ü. auch so sehen. § 1 II BerHG verweist in § 115 ZPO. Und da steht in Absatz 1:

    "1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen: [...]"

    Die Freibeträge gelten m. E. also auch in diesem Fall für Ausländer bzw. Deutsche im Ausland.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • @ redge
    Kann ja noch kommen :teufel:

    Hat man dir nicht mit dem Fernsehen gedroht? Das wird bei uns gern genommen...


    Aber zum Fall: M.E. steht der Bewilligung von BerH nichts entgegen, wenn es denn für die beantragte Angelegenheit BerH gibt.
    Der Freibetrag ist der gleiche wie für andere Deutsche, die im Inland leben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (12. September 2008 um 12:32) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • @ Notalba

    Zwei "Kluge" - ein Gedanke!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der lustige Bürger teilte mir mit, dass ich mit meinen Ausführungen natürlich völlig daneben liegen würde, ihm selbstverständlich Beratungshilfe für das Mahnverfahren zu bewilligen wäre wie ihm ein Mitarbeiter (die Reinigungskraft :gruebel:) des Amtsgerichts XY mitgeteilt hätte.

    @redge:
    Ja kenn ich.... Oder der Satz: "Man hat mir gesagt ich kann hier einen schein abholen! Keiner hat gesagt dass gefragt wird warum ich den brauch und noch irgendwas nachweisen muss !Ich will nur den Schein!"
    Nach höflichem Hinweis, dass ICH hier sage wer was bekommt und sonst keiner sind sie dann aber ganz kleinlaut:teufel:

    Ok . zurück zum Thema :oops:





  • Vielleicht müsste man ja hier vorher noch das IPR prüfen? :eek:

    Jedenfalls bin ich mir nicht sicher, ob man die normalen Freibeträge ansetzen kann.

    Ich hatte mal einen PKH-Fall in der Überprüfung, wo ein Deutscher in der Schweiz lebte. Nach Rücksprache mit dem Revisor hatte dieser keine Einwände gegen die Berücksichtigung höherer (geschätzter) Freibeträge, da von höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz auszugehen sei.

    Vielleicht dürften daher im Ausgangsfall lediglich niedrigere Freibeträge angewandt werden?


  • @redge:
    Ja kenn ich.... Oder der Satz: "Man hat mir gesagt ich kann hier einen schein abholen! Keiner hat gesagt dass gefragt wird warum ich den brauch und noch irgendwas nachweisen muss ! Ich will nur den Schein!"



    Genau diesen Fall hatte ich letztten Monat auch!
    Von mir hat er natürlichen einen "Schein" bekommen!!! :teufel:

    Im Ausgangsfall müßte natürlich noch die Mutter aller Fragen ;) geklärt werden: " Warum ich?" (Zuständigkeit)

  • Ich hatte mal einen PKH-Fall in der Überprüfung, wo ein Deutscher in der Schweiz lebte. Nach Rücksprache mit dem Revisor hatte dieser keine Einwände gegen die Berücksichtigung höherer (geschätzter) Freibeträge, da von höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz auszugehen sei.



    Das dürfte aber unabhängig von den Freibeträgen über § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO lösbar sein. Aber anders herum?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Naja er hat (angeblich) irgendwelche Forderungen gegen den Freistaat Bayern wegen eines erteilten Gewerbeverbots. Die haben aber immer wieder neue Einwendungen, wollen nur das Verfahren verschleppen und er blickt laangsam nicht mehr durch.

    Dachte, ich könnte das ganze Ding vielleicht charmant loswerden, indem ich ihm sage, er hat "zuviel Einkommen":teufel:

  • Wie wäre es damit:

    Nach § 10 Abs. 4 BerhG, § 1078 Abs. 3 ZPO sind ja auch die Verhältnisse im Wohnsitzstaat berücksichtigungsfähig. Könnte sich hier nicht das Gericht z.B. an die Ländergruppeneinteilung des BMF orientieren? Danach gäbe es für Tschechische Republik nur 1/2...

    :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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