§ 7 WEG: Welche Form des Planes?

  • Ich hab mir vorher nie so wirklich Gedanken darüber gemacht aber jetzt habe ich einen Fall, wo ich doch mal drüber nachdenken müsste:

    Gemäß § 7 Abs. 4 WEG sind der Bewilligung Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung als Anlage beizufügen.

    Soweit klar! Meine Frage ist jetzt, müssen diese im Original vorgelegt werden oder genügt es, wenn eine Kopie (auf der Siegel und Stempel der Baubehörde erkennbar sind) mit der Bewilligungsurkunde verbunden vorgelegt wird.

    Bisher hatte ich nie einen Grund, das Letztgenannte nicht auch ebenfalls durchgehen zu lassen. Aber jetzt hab ich eine Bewilligung, an der der Plan merkwürdig kopiert und zusammengeschnipselt dran hängt. Es ist offensichtlich, dass der Aufteilungsplan nicht 1:1 kopier wurde sondern die Anlage aus mehreren Kopien gebastelt worden ist. Ich unterstelle ja gar nichts böses. Vermutlich wollte der Notar nur die Urkunde nicht unnötig dick und unhandlich machen. Aber kann ich damit eintragen? Immerhin ist der Plan Bestandteil der Grundbucheintragung!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 7 Abs. 4 WEG verlangt die Beifügung "einer von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehenen Bauzeichnung..." sowie eine Bescheinigung der Baubehörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG.

    Mein Uraltkommentar (Bärmann, 5. Aufl.) sagt in Rdn 73, dass die Bescheinigung, ebenso wie die Bauzeichnung, als öffentliche Urkunde mit Unterschrift sowie Siegel oder Stempel ausgestattet sein muss. Bedeutet doch, entweder das Original oder aber eine vom Notar beglaubigte Abschrift. Die muss dann aber exakt der Urschrift entsprechen.

    Vor Jahren lag mir ein kopierter (beglaubigter) Aufteilungsplan vor der m.E. aber nicht eindeutig lesbar war (kein Mensch kann verlangen, dass ich eine Lupe benutze). Ich habe diese Nichtlesbarkeit gerügt und der Notar hat anstandslos das Original nachgeschoben.

    Wenn der dir vorgelegte Plan nicht eindeutig ist sondern Zweifel aufkommen lässt würde ich auf Vorlage einer beglaubigten 1:1-Kopie oder des Originals bestehen.

    Gruß

    HuBo

  • ich vermute, dahinter steckt, dass der Aufteilungsplan im Original Anlage der Urkunde, also der Urschrift ist. Da die Urschrift in der UR-Sammlung des Notars verbleiben muss, kann sie nicht dem GBA eingereicht werden.

    dann wurde vermutzlich n azubi drauf augesetzt, den großformatigen plan auf dem normalen kopierer irgendwie zu duplizieren, was dann meist n puzzle-projekt mit tesafilm wird.

    da die urschrift nicht eingereicht werden kann, bleibt gem. § 29 GBO nur ne Ausfertigung oder begl. Abschrift der Urkunde samt plan. wenn eine ausfertigung bereits vorgelegt wurde, ist § 49 III BeurkG zu beachten, wonach die beigefügten Kopien durch den ausfertigungsvermerk bereits als mitbeglaubigt gelten, form des § 29 GBO ist also bereits erfüllt.

  • Zitat von oL

    wenn eine ausfertigung bereits vorgelegt wurde, ist § 49 III BeurkG zu beachten, wonach die beigefügten Kopien durch den ausfertigungsvermerk bereits als mitbeglaubigt gelten, form des § 29 GBO ist also bereits erfüllt.



    Das stimmt! Mein Problem bezieht sich ja auch nicht auf die Form des § 29 GBO. Mein Problem ist, dass der beigefügte Plan offensichtlich keine 1:1 Kopie des Original Aufteilungsplans ist, § 7 Abs. 4 WEG aber die Vorlage der "mit Siegel oder Stempel versehenen Bauzeichnung" verlangt.

    Ulf

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  • wäre mal interessant zu wissen, was genau an dem plan auszusetzen ist oder gehts nur darum, dass er aus mehreren stücken zusammengebaut wurde?
    übereinstimmung mit dem original muss ja inhaltlich sein, nicht der äußeren form der reproduktion nach.

    wenns aber eine kopie ist, die offenkundig inhaltlich nicht mit dem original übereinstimmt bzw. übereinstimmen kann, muss natürlich was ordentliches erfordert werden, weil dann ne offensichtliche falschbeglaubigung der kopie vorliegt.

  • oL, wieso fügt ein Notar die AB überhaupt der Urkunde bei und liefert sie nicht im Original ab? In Hamburg ist es unterschiedlich, meist wird in der Urkunde nur Bezug auf die AB genommen und im Original dem GBA eingereicht. Manchmal kommt noch eine Kopie an die Urkunde.

    Das finde ich -unabhängig von der Frage, ob das nicht ohnehin so sein muss- sehr viel praktischer, gerade bei Plänen über DIN A4 und Farbmarkierungen.

  • Kai
    ich vermute, dass von den notaren da teilweise das gesetz wortwörtlich genommen wird:

    "... sind der Bewilligung Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung als Anlage beizufügen."

    ich würds auch getrennt machen, weil praktischer. die urkundensammlung des notars ist auch so schon fett genug.

  • Zitat von oL

    wäre mal interessant zu wissen, was genau an dem plan auszusetzen ist oder gehts nur darum, dass er aus mehreren stücken zusammengebaut wurde?
    übereinstimmung mit dem original muss ja inhaltlich sein, nicht der äußeren form der reproduktion nach.

    wenns aber eine kopie ist, die offenkundig inhaltlich nicht mit dem original übereinstimmt bzw. übereinstimmen kann, muss natürlich was ordentliches erfordert werden, weil dann ne offensichtliche falschbeglaubigung der kopie vorliegt.



    Genau das ist das Problem! ich weiß es eben nicht, ob die Dinger übereinstimmen! Der zusammengebastelte Plan könnte theoretisch aus 5 verschiedenen Plänen gebastelt worden sein. Aber das könnte im Grunde ja eigentlich nur ein Problem für den Notar werden und mir als GBA wohl egal sein, es sei denn, § 7 WEG ist eben doch so wörtlich zu verstehen, wie es von vielen Notaren wohl verstanden wird: Nämlich dass das Original tatsächlich vorzulegen ist. Dazu finde ich aber im Kommentar nichts.

    Ulf

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  • Ulf

    in § 7 steht aber doch gar nichts von "original". das aus gutem grund: es ist dort geregelt "was" nicht "welche form" - dafür bleibts beim guten alten § 29 GBO.

    würde nämlich der notar tatsächlich das original stets als anlage zur bewilligung, also hier der beurkundeten teilungserklärung, nehmen, würde das grundbuchamt nie originale sehen, da ja, wie schon oben gesagt, "die bewilligung", nämlich deren beurkundete urschrift mit den drangenähten (original-) anlagen in der urkundensammlung des notars verbleiben muss. so wohl hier geschehen.

    dass nun die durch ausfertigungsvermerk formgerecht mitbeglaubigte planabschrift aus einzelteilen hergestellt wurde, ist ein rein papiertechnischer akt, der, sofern der plan nicht inhaltliche bedenken aufwirft, etwa weil die teilstücke nicht zusammenpassen oder so, nicht beanstandungsfähig ist.

    der gesetzgeber hat das GBA ja grade von der echtheitsprüfung befreit dadurch, dass nur mindestens öffentlich beglaubigte urkunden einzureichen sind. die verantwortung für die echtheit bzw. übereinstimmung mit dem original trägt insoweit das beglaubigungsorgan.

  • Erstens:

    Der Notar soll/muss ja gar nicht das Original des AP mit der Bewilligung verbinden. Er soll nur den Originalplan als Anlage beifügen, also mit einreichen. Das machen hier fast alle Notare regelmäßig. Meinetwegen kann er nach Durchsicht den Plan dann auch wieder zurück bekommen.

    Zweitens:

    Der Ausfertigungsvermerk lautet:
    "Vorstehende, mit der Urschrift wörtlich übereinstimmende Verhandlung wird hiermit [...] ausgefertigt [...]".
    Wer sagt mir denn, dass der Urschrift der Verhandlung (also der Bewilligung - textlicher Teil) auch das Original des Planes angehängt war bzw. ist?!
    Auf den beigenähten Plankopien ist kein Beglaubigungsstempel oder sonstwas angebracht. Wenn also der Urschrift der Bewilligung auch nur einfache Plankopien angehängt wären, entspricht es dann noch der notwendigen Form?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zu erstens:

    ach sooo. dann leichtes missverständnis. etwas einem notariellen schriftstück "als anlage" beifügen bedeutet in der notariatssprache regelmäßig die vom BeurkG für urkundsanlagen vorgeschriebene förmliche verbindung mit schnur und siegel.

    zu zweitens:

    beglaubigungsstempel ist bei der mitbeglaubigung durch ausfertigungsvermerk nicht nötig, die formerleichterungsvorschrift will ja grade weiteren aufwand vermeiden und lässt den zitierten ausfertigungsvermerk genügen.

    im wortlaut der urkunde wird regelmäßig auf die anlagen verwiesen. an der stelle sollte sich eigentlich auch ergeben, was genau bei beurkundung vorlag und beigefügt worden ist.

  • Zitat von oL

    zu erstens:

    ach sooo. dann leichtes missverständnis. etwas einem notariellen schriftstück "als anlage" beifügen bedeutet in der notariatssprache regelmäßig die vom BeurkG für urkundsanlagen vorgeschriebene förmliche verbindung mit schnur und siegel.



    Ah so! Das aber sagt zum Glück mal eindeutig die Kommentierung zu § 7 Abs. 4 WEG. "Als Anlage beifügen" im Sinne dieser Vorschrift heißt nicht unbedingt, dass der Plan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der Urkunde fest verbunden sein müssen. Beifügen genügt, wenn irgendwie erkennbar ist, dass die Dinger zusammen gehören.

    Zitat von oL

    zu zweitens:

    beglaubigungsstempel ist bei der mitbeglaubigung durch ausfertigungsvermerk nicht nötig, die formerleichterungsvorschrift will ja grade weiteren aufwand vermeiden und lässt den zitierten ausfertigungsvermerk genügen.

    im wortlaut der urkunde wird regelmäßig auf die anlagen verwiesen. an der stelle sollte sich eigentlich auch ergeben, was genau bei beurkundung vorlag und beigefügt worden ist.



    Du hast Recht! Darüber komme ich wohl aus dem Dilemma. Dann werd ich jetzt mal eintragen! Danke!

    Ulf

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  • da ist man doch froh, inna großstadt zu sein, wos copy-shops gibt. sone tesafilm-orgien sind echt für alle beteiligten ne belastung. ne ordentliche kopie aus einem stück hätte vermutlich die fragen gar nicht aufgeworfen.

    aber der 49 III BeurkG ist auch ohnehin weitgehend unbekannt. grad erst ne zwverfg. deswegen gehabt. wenn wir hier eine erspart haben sollten, ist es schon ein gutes ergebnis.

  • @oL: Ich habe gestern eine Teilungserklärung auf dem Tisch gehabt, bei der der Notar die AB in der Urkunde als Anlage ausweist und das Original der AB der für das GBA bestimmten Ausfertigung als Anlage beifügt.

    Ist das beurkundungstechnisch ok? Konsequenterweise müsste er dann doch das Original behalten? Wie will er sonst weitere Ausfertigungen erteilen.

  • der § 49 BeurkG ist schon ne etwas exotische norm, sie erlaubt auch die mitbeglaubigung durch ausfertigungsvermerk von schriftstücken die überhaupt nicht mit der urschrift verbunden sind.

    aber lt. gesetzeswortlaut soll dann "wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden".

    es ist also dann anzugeben, was die hauptschrift war, also ob urschrift, ausfertigung, abschrift etc.

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