Drittschulner (Miterbe) in Schweden

  • Hallo,
    ich habe heute einen Antrag auf Erlass eines PfÜbs bekommen, mit dem der Erbteilsanspruch des Schuldners an dem Nachlass des X hinsichtlich des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch YY jeweils verbunden mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an die Drittschuldner 1, 2 und 3 gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden soll.
    Drittschuldner 3 wohnt aber in Schweden (ist aber deutscher Staatsbürger).
    Nichtdestotrotz dürfte doch die Zwangsvollstreckung in Schweden nicht zulässig sein und ein im Wege der Auslandszustellung zugestellter PfÜb in Schweden nur die Wirkung einer Benachrichtigung über die hier ergangene Entscheidung haben, sodass auch für die Pfändung gegenüber den anderen beiden Drittschuldnern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (das GBA trägt die Pfändung nur ein, wenn die Wirksamkeit der Pfändung gegenüber allen Miterben nachgewiesen ist, Stöber Rn. 1684) und der Antrag im Ganzen zurückzuweisen wäre.
    Oder wie seht Ihr das?

  • STöber 11. Auflage Rd.-Nr. 38 ff.: (ok schon etwas älter, aber ich denke nicht, dass das schädlich ist)

    .... Der Erlaß des Pfändungsbeschlusses darf nicht etwa schon im Hinbick auf die vielleicht nicht mögliche Zustellung abgelehnt werden. Wirksam kann die Pfändung jeodch nur werden, wenn der Staat des DS-Wohnsitzes an der ZV teilnimmt. Daher wird die Pfändung erst bewirkt, wenn der B eschluss dem DS im Ausland nach den Vorschriften des § 199 ZPO zugestellt wird.

    Der PfüB ist doch eigentlich ordnungsgemäß beantragt. Für den Nachweis der Ordnungsgemäßen Zustellun gist m. E. Gl.-Vertreter nachweisverpflichtet. Soll heißen, im Wege der Amtshilfe erstmal die Zustellung bewirken, notfalls Titel nebst Pfüb beim dortigen Gericht "anerkennen" lassen und nochmals zustellen, damit das GB einträgt. Aber sonst wäre eine Pfändung ja nie möglich, wenn DS im Ausland sitzt (ich denk da an die vielen Arbeitgeber im grenznahen Gebiet).

    Oder denk ich total falsch????

  • Ich denke auch, dass man das Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne weiteres verneinen kann (dann müsste ich beim siebten Kontenpfüb gegen denselben Sch. ja auch sagen : nöööö....). Die zustellung des Pfübs ist grundsätzlich ein Problem des Gl. Sie kann auf Antrag der Vermittlung) über die zuständige Stelle für Auslandszustellungen vermittelt werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Knackpunkt war für mich nicht die Zustellung (dürfte per Auslands-EgR zulässig sein) und der Nachweis, sondern ob die Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist, weil in fremde Hoheitsgebiete eingegriffen wird. Bin jetzt aber schlauer: Stöber Rn.38. Da das Grundstück = Vermögensgegenstand in Deutschland liegt, dürfte die Pfändung doch zulässig sein. Na dann werde ich ihn mal erlassen.:daumenrau

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