Ende der Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO

  • Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO hat eine Laufzeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens.

    Was ist, wenn die Laufzeit an einem Samstag, Sonntag oder einem Feiertag endet? Endet die Frist dann auch an dem nächsten Werktag wie in § 193 BGB bestimmt ist?

    Beispiel:

    Der Arbeitslohn wird immer am letzen Tag des Monats fällig. Das Insolvenzverfahren ist am 29.03.2002 eröffnet worden. Die Abtretung läuft bis 29.03.2008. Das war aber ein Samstag. Wenn nun die Abtretung erst am 31.03.2008 (also nächsten Werktag) endet, dann würde das Arbeitseinkommen, das am 31.03.2008 fällig wurde, bzw. der pfändbare Teil hiervon noch von der Abtretung erfasst. Ist das richtig so, oder endet die Laufzeit von 6 Jahren immer an dem Tag, egal ob es Feiertag, Samstag oder Sonntag ist?

  • So habe ich mir das zwar auch gedacht. Das benachteiligt den Schuldner aber dann, wenn der Tag, an dem die Laufzeit endet ein Sonntag, Samstag oder Feiertag ist und der nächste Werktag der Zahltag ist.

    Bei der Abtretung, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre wirksam ist wurde das anders geregelt. Diese Abtretung endet mit Ablauf des Monats und ist somit für alle gleich.

  • So habe ich mir das zwar auch gedacht. Das benachteiligt den Schuldner aber dann, wenn der Tag, an dem die Laufzeit endet ein Sonntag, Samstag oder Feiertag ist und der nächste Werktag der Zahltag ist.

    Bei der Abtretung, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre wirksam ist wurde das anders geregelt. Diese Abtretung endet mit Ablauf des Monats und ist somit für alle gleich.



    Vielleicht hat sich ja der Gesetzgeber dabei was gedacht? :gruebel:

  • Das ist ja ein Ding :eek:

    Ein TH eines Angestellten für den ich die Gehaltsabrechnung durchführe hat mir (übrigens ebenso wie ein neutraler Rechtsanwalt) die Auskunft gegeben, im letzten Monat der WVP erhält der TH noch anteilig Geld.

    Konkretes Beispiel:
    Ende der WVP am 26.09., Zahltag des Gehaltes am Monatsletzten.
    Der TH und der andere Anwalt sagen, da die Laufzeit der Abtretungserklärung erst am 26. endet unterliegt das anteilig bis dahin entstandene Einkommen der Abtretung. Also will der TH 26/30 des pfändbaren Betrages des Septembers haben.

    Also (wieder mal) eine falsche Behauptung eines TH :mad:

  • Rechtssprechung bzw. Kommentierung sollte es hierzu noch nicht geben. Aber bei uns wird das Arbeitseinkommen auch gequotelt.




    Quotelt Ihr dann auch zum Beginn des Verfahrens?
    Also mal angenommen das verfahren beginnt am 26. des Monats. Werden dann auch nur 4/30 des Gehalts zur Pfändung herangezogen.

    Mit freundlichem Gruß

    Studierender



  • Nein, Begründung § 35 Abs. 1 InsO



  • Die Abtretung endet doch am 26. und der Lohnsanpruch ist am 30. fällig. Somit ist die Abtretung bei Fälligkeit des Lohnanspruchs nicht mehr wirksam.

    Pech für den Schuldner, wenn die Frist am 02. eines Monats abläuft und er am 01. Bezüge im Voraus erhält.

    Aber das ist doch eigentlich egal, 6 Jahre vorher hat der Schuldner von seinen (hier September-) Bezügen doch schon den pfändbaren Teil einbehalten bekommen und der Schuldner, der Bezüe am Ersten bekommt erst ab Oktober.

    Besonderes Pech für den Schuldner, wenn er im Voraus Bezüge oder Rente oder so was bekommt und die Frist wäre am 30.08. abgelaufen gewesen. Dann hätte die 6-Jahre-Frist am 01.09. geendet und die Abtretung auch noch die Septemberbezüge erfasst. Das war das eigentliche Thema hier!

  • Die Abtretung endet doch am 26. und der Lohnsanpruch ist am 30. fällig. Somit ist die Abtretung bei Fälligkeit des Lohnanspruchs nicht mehr wirksam.



    Sollte man meinen... dem ist aber anscheinend nicht so.
    Der TH hat jedenfalls für den letzten Monat anteilig kassiert. Nach seiner Argumentation kommt es nicht auf die Fälligkeit an, sondern auf das Entstehen des Gehaltsanspruches. Und entstanden ist der Anspruch auf Vergütung bereits mit der Ableistung der Arbeit und nicht erst zum Monatsletzten (wieder nach Meinung des TH).

  • Die machen doch eh ihre eigene Rechtsprechung.

    Wenn die Abtretung am 26. undwirksam wird, dann existiert sie am Zahltag nicht mehr und gut ist. Soll er sich mit jemand anderem zanken und nicht mit mir.

  • Ich hatte gerade auch ein Telefonat wegen gleicher Sache. Ich bleibe dabei, am Ende des Monats ist die Abtretung ausgelaufen und der TH soll sehen wo er sein Geld her bekommt.

  • Warum versteift ihr euch alle auf die Abtretung und die 6-Jahresfrist?

    Der reelle Insolvenzschuldner ist verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommen für für die Dauer von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung zur Verfügung zu stellen.

    Die Abtretung ist doch lediglich das Sicherungsmittel des IV/TH.

    Ich kennen keinen Insolvenzschuldner, der wegen anteiliger EUR 2,50 seine Restschuldbefreiung riskiert.

    § 295 I Ziffer 4 InsO.

  • Der reelle Insolvenzschuldner ist verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommen für für die Dauer von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung zur Verfügung zu stellen.

    Die Abtretung ist doch lediglich das Sicherungsmittel des IV/TH.


    Das sehe ich aber ganz anders!
    Um RSB zu erlangen muss der Schuldner u.a. seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abtreten, so steht es wortwörtlich in der InsO! Diese Abtretung ist keinesfalls lediglich ein Sicherungsinstrument, sondern zwingende Verfahrensvoraussetzung.



  • Die Abtretungserklärung ist Prozessvoraussetzung für die Erteilung der RSB und der Schuldner stellt nicht einfach den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Verfügung, da von der Abtretungserklärung auch noch anderes erfasst wird.

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