Ende der Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO

  • Warum Obliegenheitsverletzung und nicht einfach nach § 287 Abs. 3 InsO unwirksam?

    Abtretungen laufen halt eben etwas anders und wenn der Gesetzgeber eine Abtretung gewollt hat, dann ist es halt eben nur eine Abtretung und nichts anderes. Der Gesetzgeber hätte das auch einfach anders regeln können, nämlich dass der Insolvenzbeschlag für die Dauer von 6 Jahren fortdauert.

    Er hätte auch (wie schon gesagt) eine ähnliche Regelung in § 287 Abs. 2 InsO treffen können, wie er in § 114 Abs. 1 InsO gemacht hat, aber das hat er ganz offensichtlich nicht gewollt oder einfach mal wieder verpennt. Aber das habe ich ja schon ausgeschlossen weil ich dem Gesetzgeber nicht allzuviel handwerkliche Mängel unterstellen will :strecker

    Wenn die 6 Jahre am 15. des Monats vorbei sind, könnte das Arbeitsverhältnis des Schuldners ja auch enden, und dann wäre von dem Teilbetrag für die ersten 15 Tage nichts pfändbar. Aber auch dann wäre noch über die Fälligkeit des anteiligen Monatseinkommens zu streiten.

  • naheliegender als meine Überlegung.
    Schönes - und auch überzeugendes - Argument !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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