Gegen den Schuldner liegt ein erstinstanzliches Urteil vor, in dem es heißt, dass er die ZV gegen Sicherheitsleistung abwenden kann ... wie geht denn das eigentlich?
Er wollte jetzt von mir wissen - da ein vorl. Zahlungsverbot bei der Bank als DS eingegangen ist - was er jetzt tun muss.
Ich habe ihn zur Gerichtskasse und Hinterlegungsstelle geschickt, aber was dann?? Muss ich jetzt einen Beschluss zur einstw. Einstellg. und Aufhebung der Vorpfändung machen?
Abwendung der ZV
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Hier : §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO -
Einstweilige Einstellung der ZwV und Aufhebung des vorl.Zahlungsverbotes: § 775 Nr. 3 iVm. § 776 ZPO (öff.Urkunde ist die Annahmeanordnung mit Einzahlungsbestätigung!)
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Danke ... war mir nicht sicher wie das funktioniert.
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Nun steht im Tenor, dass beide Parteien die ZV durch Sicherheitsleistung abwenden koennen, wenn nicht die gegner. Seite auch Sicherheit leistet - die Glaeubiger haben bereits Sicherheit geleistet ... da hat der Schuldner wohl umsonst Sicherheit geleistet, denn nun kann ich ja nix fuer ihn tun, oder?
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Richtig. Der Schuldner konnte mit SH abwenden, es sei denn der Glbg. leistet ebenfalls SH. Wenn nun beide SH geleistet haben darf vollstreckt werden.
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Da will der Gl. den Sch. wohl quälen (er wäre aufgrund der vom Sch. erbrachten SIL ja eigentlich ausreichend gesichert) ?!
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Zitat von the bishop
Da will der Gl. den Sch. wohl quälen (er wäre aufgrund der vom Sch. erbrachten SIL ja eigentlich ausreichend gesichert) ?!
Gesichert ja, aber was hat er davon, wenn in den Sternen steht, ob und wann die Sicheheit verwertet wird. Allein die Weiterführung der Vollstreckung führt hier zum Forderungsausgleich. -
Zitat von fisch
Gesichert ja, aber was hat er davon, wenn in den Sternen steht, ob und wann die Sicheheit verwertet wird. Allein die Weiterführung der Vollstreckung führt hier zum Forderungsausgleich.
Also ich kann mir keinen wirtschaftlich sinnvollen Grund vorstellen (eben nur persönliche Gründe : ich will den Schuldner quälen), warum ich, um (z.B. wegen 1.000,- €) vollstrecken zu wollen, obwohl der Schuldner 1.000,- € hinterlegt hat, erst einmal selbst 1.000,- € hinterlege, um dann doch die 1.000,- € vollstrecken zu können (was möglicherweise im Falle des Unterliegens im Zivilverfahren noch Schadensersatzansprüche der Gegenseite nach sich ziehen kann).
Aufgrund ausreichender Sicherung kann ich in diesem Fall doch eigentlich in Ruhe den Ausgang des prozessgerichtlichen Verfahrens abwarten ?!
Sobald der Gl. rechtskräftig obsiegt, kann er die hinterlegten 2.000,- € (die eigene Sicherheit und die Sicherheit der Gegenseite) aus der HL heraus verlangen und ist befriedigt. -
Selbst wenn es keinen wirtschaftlich sinnvollen Grund zur Vollstreckung gibt, kann sie meiner Meinung nach dennoch durchgeführt werden. Der Titel gibt nichts anderes her, die Vollstreckung kann daher nicht abgelehnt werden.
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Was nur die eine Sicht der Dinge ist. Vermutlich hat der Schuldner den Gläubiger durch Nichtzahlung bisher weitaus länger gequält.
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Da mag viel Wahres dran sein ...
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Andere Variante: Einstellung nach §§ 775 Nr. 3 i.V.m. 776 ZPO da der Schuldner den Nachweis erbringt, dass die zugelassene Bankbürgschaft dem Antragsgegner v.A zu A. zugestellt wurde. (§ 195 ZPO).
Der Gläubiger legt Beschwerde ein, da er vorher schon SL durch Hinterlegung erbracht hat (Vorlage Hinterlegungsschein). Pfändung durch o.g. Beschluss aufgehoben.
Was nun? Den Aufhebungsbeschluss von der Rechtskraft abhängig machen? Dann aber Beschwerde des Schuldners, da er nicht sofort wieder über sein Konto verfügen kann, möglich.
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