angeordnete Obliegenheitsüberwachung bei Stundung

  • Jungs Ihr meint die Party 55+ :teufel:?

    Dann ist man aber nicht mehr um 4:00 Uhr unterwegs. Denn um 9:00 Uhr muß man ja schon wieder wach sein für die ersten Anwendungen...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Jungs Ihr meint die Party 55+ :teufel:?

    Dann ist man aber nicht mehr um 4:00 Uhr unterwegs. Denn um 9:00 Uhr muß man ja schon wieder wach sein für die ersten Anwendungen...



    Danke Mosser !

    Du hast völlig Recht, die "Terminsbestimmung" muss da schon eindeutig sein. Einfach die Trennung nach "Einwendungen" und "Anträgen". Anträge zur Person des (Abtretungs-) Treuhänders hatte ich bisher nicht. Überwachungsantrag schon. Da hab ich den Gläubiger angeschrieben, ihm dabei mitgeteilt, dass insoweit das schriftliche Verfahren in ein Terminsverfahren zu überführen beabsichtigt ist, er kommen muss, ein GLV - Beschluss nötig ist und die Vergütung für die Überwachung gesichert werden muss.
    Der Antrag wurde zurückgenommen.


    @ gegs: den kriegste wieder :cool:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke für die zahlreichen Überlegungen. :)
    Die Tendenz geht ja doch eher dahin, dass ein mdl. Termin durchzuführen ist.



    Da hab ich den Gläubiger angeschrieben, ihm dabei mitgeteilt, dass insoweit das schriftliche Verfahren in ein Terminsverfahren zu überführen beabsichtigt ist, er kommen muss, ein GLV - Beschluss nötig ist und die Vergütung für die Überwachung gesichert werden muss.



    Würdet Ihr die Frist zum schriftlichen Stichtag noch abwarten oder könnte ich auch jetzt schon ins mdl. Verfahren überleiten und einen Termin bestimmen, da der Antrag vorliegt?

    Einen Vertagungsbeschluss (1. Variante) im schriftlichen Verfahren hatte ich bislang noch nicht. Verlängert sich dadurch nicht auch die Frist für RSB-Versagungsanträge und bislang vorliegende Anträge würden unzulässig? :gruebel:

    Da hier noch nie eine Überwachung angeordnet wurde, habe ich den Ankündigungsbeschluss bearbeitet und folgenden möglichen Text eingefügt:

    " Die GV beauftragt den TH mit der Überwachung der Obliegenheiten (§ 292 InsO). Der Stundensatz wird von der GV auf ... EUR festgelegt."

    Würdet Ihr klarstellend (für die Gläubiger) Ergänzungen zu der Vorschusspflicht und den Folgen eines fehlenden Vorschusses in den Beschluss aufnehmen? Der antragstellende Gläubiger scheint die Auffassung zu vertreten, dass das durch die Stundung abgedeckt ist. :gruebel:


  • Würdet Ihr klarstellend (für die Gläubiger) Ergänzungen zu der Vorschusspflicht und den Folgen eines fehlenden Vorschusses in den Beschluss aufnehmen? Der antragstellende Gläubiger scheint die Auffassung zu vertreten, dass das durch die Stundung abgedeckt ist. :gruebel:



    ich kann mich dunkel daran erinnern, dass vor Stundungszeiten der Schuldner nicht gehalten war, mehr als die Mindestvergütung für den TH zu decken, er also für die Überwachung nicht aufzukommen hatte, wenn es durch die Masse nicht gedeckt war. Weshalb dies jetzt mit Stundung anders sein soll, erschließt sich mir nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Sind die Kosten für die Überwachung nicht gedeckt (sind sie im Stundungsfalle ja nicht) kann die Überwachung nur angeordnet werden, wenn der Vorschuss geleistet wird.

    Ich würde vorliegend wie folgt vorgehen:
    1. den betreffenden Gläubiger auf die Rechtslage hinweisen und in um Erklärung bitten, ob er seinen Antrag zurücknimmt / aufrechterhält.
    2. die Verwaltervergütung nach Ablauf des Stichtages festsetzen
    3. den Bechluss über die Ankündigung der RSB noch nicht treffen
    4. wenn sich der Gläubiger nicht erklärt bzw. seinen Antrag ausdrücklich aufrechterhält hinsichtlich des TOP Beauftragung in das Terminsverfahren überführen
    Und dann sehen wir weiter :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, ich habe nun einen mdl. Termin angesetzt und der TH teilt mir mit, dass er in der GV einen höheren Stundensatz beantragen möchte. Der Gl. lehnt dies selbstverständlich ab.
    Wenn ich es richtig verstehe, setzt allerdings das Gericht den Stundensatz fest und nicht die GV. Müsste der Gl. dann gegen die Festsetzung des Stundensatzes in die Beschwerde (Erinnerung?) gehen oder steht ihm lediglich der Weg des § 78 InsO offen? :gruebel:
    Der TH hat schon angekündigt, dass er das Amt des TH nicht annehmen werde, falls ihm der beantragte Stundensatz nicht zugebilligt wird.

    Falls die Vergütungsobergrenze nach der InsVV (soweit durch GV nicht anders beschlossen) erreicht wird, kann der TH dann seine Überwachungstätigkeit einfach einstellen?

  • Warum will denn der TH das Amt nicht annehmen?
    Stundensatz ist in § 15 InsVV geregelt, das Gericht kann auch einen höheren Satz festsetzen.
    Der TH ist nur zur Annahme des Amtes verpflchtet, wenn ein ausreichender Vorschuss geleistet wird.

  • ich frag mich nur, ob man die Annahme des Amtes als Treuhänder von der Verpflichtung zur Überwachung trennen kann.
    Witzig ist in diesem Zusammenhang ja § 15 ABs. 2 S. 1 (der bei der MIndetsvergütung allerdings nicht greifen dürfte !). Auch wenn ich im moment (so als justizplebs dem der beck-online-zugang vom heimsichen arbeitsplatz verweigert wird) keinen Vergütungskommentar zur Hand hab - und ich hab keinen bock unter dem halben kubikmeter an literatur die VO-Begründung rauszusuchen - ist es schon witzig: was wäre im Falle vom Erreichen der Staffelvergütung zu kürzen: die stundenmässige Befassung des Treuhänders.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, ich habe nun einen mdl. Termin angesetzt und der TH teilt mir mit, dass er in der GV einen höheren Stundensatz beantragen möchte. Der Gl. lehnt dies selbstverständlich ab.
    Wenn ich es richtig verstehe, setzt allerdings das Gericht den Stundensatz fest und nicht die GV. Müsste der Gl. dann gegen die Festsetzung des Stundensatzes in die Beschwerde (Erinnerung?) gehen oder steht ihm lediglich der Weg des § 78 InsO offen? :gruebel:


    Zunächst erstmal setzt das Gericht den Stundensatz fest. Das würde ich in Deinem Fall dann mit der Anordnung der Überwachung machen. Dagegen könnte der Treuhänder Beschwerde einlegen (§ 64 III InsO). Die Gläubigerversammlung kann nach dem Wortlaut des § 15 II InsVV nur eine abweichende Regelung hinsichtlich der Höchstgrenze treffen. Und solche Entscheidungen wären dann wohl nach § 78 InsO zu behandeln.


    Der TH hat schon angekündigt, dass er das Amt des TH nicht annehmen werde, falls ihm der beantragte Stundensatz nicht zugebilligt wird.

    Falls die Vergütungsobergrenze nach der InsVV (soweit durch GV nicht anders beschlossen) erreicht wird, kann der TH dann seine Überwachungstätigkeit einfach einstellen?



    Da ist ja eher die Frage, ob jemand das Amt des Treuhänders einfach ablehnen kann. Denn die Überwachung kann er nach dem Gesetzeswortlaut nur ablehnen, wenn er den von Dir festgesetzten Stundensatz nicht erhält.
    Wenn die Vergütungsobergrenze erreicht ist (und ich meine, die gilt auch bei der Mindestvergütung), dann kann er die Überwachung einstellen.

    Das alles sollte im Schlusstermin mit den Gläubigern und Treuhänder erörtert werden.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :daumenrau

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!