angeordnete Obliegenheitsüberwachung bei Stundung

  • Hier wurde "damals" in zahlreichen RSB-Verfahren die Obliegenheitsüberwachung durch den TH - im vermuteten Einverständnis der Gläubiger - angeordnet. Es hat also niemand einen Antrag gestellt und logo auch keine Kosten dafür vorgeschossen.
    ....Nun am Ende der WVP haben wir den Salat. Wenn Masse da ist, ist alles ok. Aber wenn nicht.... Die TH berufen sich auf die bewilligte Stundung und die Anordnung der Überwachung der Obliegenheiten und wollen ihren "Bonus". Ich berufe mich auf den Gesetzestext, der besagt, dass der TH nur zur Überwachung verpflichtet ist, wenn die dafür zustehende Vergütung gedeckt ist. - Der TH meint, dass die Stundung ihn so stellt, als wenn ausreichend Masse für seine Vergütung da ist und dass das Gericht die Überwachung ja angeordnet hat - er also nicht auf der Arbeit sitzen bleiben kann....
    Gibt es hilfreiche Meinungen dazu?? (außer, dass der Rpfl bei der Anordnung der Überwachung Mist verbockt hat....)

  • nach H/W/F, § 15, RdNr. 3 hat die Deckung dieser Vergütung durch die Gläubiger als Gesamtschuldner zu erfolgen.

    Der Schuldner wäre nicht verpflichtet, den Betrag aufzubringen (i.S.d. §298). Dem wäre zu folgern, dass der Betrag auch nicht in die gestundeten Verfahrenskosten fällt.

    Sorry, so richtig hilfreich ist dies nicht.

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  • Ein schöner Fall.

    Nach § 292 Abs. 2 S. 1 InsO kann nur die Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgaben übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen.

    Da die Gläubigerversammlung in Deinem Fall nichts beschlossen hat, hat m. E. der Treuhänder auch keinen Anspruch auf die "erhöhte" Vergütung.

    Ich würde den Antrag mal zurückweisen und die Entscheidung des Landgerichtes hier mal im Forum einstellen.

  • Da die Gläubigerversammlung in Deinem Fall nichts beschlossen hat, hat m. E. der Treuhänder auch keinen Anspruch auf die "erhöhte" Vergütung.



    Na ja, aber über einen Amtshaftungsanspruch gegen das Bundesland könnte man schon mal nachdenken...

  • Da die Gläubigerversammlung in Deinem Fall nichts beschlossen hat, hat m. E. der Treuhänder auch keinen Anspruch auf die "erhöhte" Vergütung.



    Na ja, aber über einen Amtshaftungsanspruch gegen das Bundesland könnte man schon mal nachdenken...



    Könnte man nachdenken, aber denke, dass der Treuhänder im Schlusstermin anwesend war und mitbekommen hat, dass ein solcher Beschluss gerade nicht gefasst worden ist.


  • Könnte man nachdenken, aber denke, dass der Treuhänder im Schlusstermin anwesend war und mitbekommen hat, dass ein solcher Beschluss gerade nicht gefasst worden ist.



    Und da wird es rechtlich wieder spannend: hätte er denn ein Rechtsmittel gegen den Beschluß gehabt? Und wenn nicht: hätte er die Überwachung einfach verweigern können trotz Anordnung durch das Gericht? Fragen über Fragen...
    Aber im Ergebnis gilt: wer die Musik bestellt, muß sie auch bezahlen... (Fränkisches Landrecht :D).

  • Da sieht man mal wieder wie verhackstückt die Inso mittlerweile ist.
    Hier stellen sich mal wieder grundsätzliche Probleme.
    Zuerst gibt es hier die Frage, ob überhaupt ein Vergütungsanspruch entstehen konnte. Das Insolvenzgericht kann hier auch keine Überwachung anordnen; es kann lediglich die Gläubigerversammlung den TH beauftragen und das ist hier wohl eindeutig nicht der Fall. Damit würde ich einen Vergütungsanspruch ablehnen. Der TH hat hier m.E. auch keinen Vertrauensschutz, da die Anordnung eindeutig gegen den Gesetzeswortlaut verstößt und der TH solche Anordnungen natürlich nicht ausführen muss.

    Für äußerst bedenklich halte ich es, dem TH einen Vergütungsanspruch zuzubilligen, wenn Geld da ist und ansonsten nicht, da könnte man leicht in Unannehmlichkeiten kommen. Im Endeffekt gibt man dann nämlich Geld, das eigentlich den Gläubigern zusteht, dem TH.

    Es betrifft zwar nicht ganz den o.g. Fall, aber interessant ist auch folgendes: Was passiert, wenn Stundung bewilligt ist und die Gläubigerversammlung den TH tatsächlich mit der Überwachung beauftragt (oder man kommt oben doch zu dem Ergebnis, das Gericht könnte irgendwie die Beauftragung anordnen) und es ist kein Geld da?
    In § 292 II InsO steht nur, dass der TH nicht zur Überwachung verpflichtet ist, wenn nicht genügend Geld da ist, d.h. es steht nirgends, dass er es nicht darf. Wenn er also tätig wird, hat er wohl auch einen Vergütungsanspruch nach § 293 InsO. Und der verweist auf § 63 II InsO, in dem steht, dass die Vergütung bei Stundung aus der Staatskasse zu zahlen ist...
    Irgendwie ein blödes Ergebnis, dass die Gläubiger den TH auf Kosten der Staatskasse mit der Überwachung beauftragen könnten...

  • ...In § 292 II InsO steht nur, dass der TH nicht zur Überwachung verpflichtet ist, wenn nicht genügend Geld da ist, d.h. es steht nirgends, dass er es nicht darf. Wenn er also tätig wird, hat er wohl auch einen Vergütungsanspruch nach § 293 InsO. Und der verweist auf § 63 II InsO, in dem steht, dass die Vergütung bei Stundung aus der Staatskasse zu zahlen ist...
    Irgendwie ein blödes Ergebnis, dass die Gläubiger den TH auf Kosten der Staatskasse mit der Überwachung beauftragen könnten...



    Hmmm. Meinst Du wirklich ? Das sehe ich aber anders.Warum sollte er da einen Vergütungsanspruch haben? Wie du es schon ausführst, muß er den Auftrag zur Überwachung nur ausführen, wenn die zusätzlichen Kosten gedeckt sind oder ein Vorschuss eingezahlt wird. Die Kosten sind aber nicht von der Stundung gedeckt, weil es eben zusätzlich Kosten sind. Wenn also kein Geld da ist, ist der Treuhänder nicht verpflichtet. Macht er das trotzdem, kann man doch nicht daraus herleiten, dass er nun plötzlich einen Anspruch hat. Und das womöglich gegen die Staatskasse, die ihn ja (in deinem Fall) nun überhaupt nicht beauftragt hat. Nach § 293 InsO hat er Anspruch auf Vergütung, aber eben nicht auf die zusätzliche Vergütung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...In § 292 II InsO steht nur, dass der TH nicht zur Überwachung verpflichtet ist, wenn nicht genügend Geld da ist, d.h. es steht nirgends, dass er es nicht darf. Wenn er also tätig wird, hat er wohl auch einen Vergütungsanspruch nach § 293 InsO. Und der verweist auf § 63 II InsO, in dem steht, dass die Vergütung bei Stundung aus der Staatskasse zu zahlen ist...
    Irgendwie ein blödes Ergebnis, dass die Gläubiger den TH auf Kosten der Staatskasse mit der Überwachung beauftragen könnten...



    Das sehe ich leider auch anders, sonst wird ja jeder Treuhänder ohne Beauftragung im Verfahren tätig und hat auch einen Vergütungsanspruch.
    Hoffentlich liest Deine Meinung kein Treuhänder. :eek::D

  • ...In § 292 II InsO steht nur, dass der TH nicht zur Überwachung verpflichtet ist, wenn nicht genügend Geld da ist, d.h. es steht nirgends, dass er es nicht darf. Wenn er also tätig wird, hat er wohl auch einen Vergütungsanspruch nach § 293 InsO. Und der verweist auf § 63 II InsO, in dem steht, dass die Vergütung bei Stundung aus der Staatskasse zu zahlen ist...
    Irgendwie ein blödes Ergebnis, dass die Gläubiger den TH auf Kosten der Staatskasse mit der Überwachung beauftragen könnten...



    Das sehe ich leider auch anders, sonst wird ja jeder Treuhänder ohne Beauftragung im Verfahren tätig und hat auch einen Vergütungsanspruch.
    Hoffentlich liest Deine Meinung kein Treuhänder. :eek::D



    Wenn im Falle ohne Stundung die Kosten der Überwachung vom Schuldner nicht selbst getragen werden brauchen und dies auch kein Versagensgrund nach § 298 InsO darstellt, will es mir nicht einleuchten, dass diese Kosten, quasi über die kalte Küche, dem Schuldner im gestundeten Verfahren diese nach Erreichung der WVP aufgebürdet werden.

    Auch wieder ein Punkt, der bei der Einführung der Stundung nicht bis zu Ende gedacht worden ist.....

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  • Das sehe ich leider auch anders, sonst wird ja jeder Treuhänder ohne Beauftragung im Verfahren tätig und hat auch einen Vergütungsanspruch.
    Hoffentlich liest Deine Meinung kein Treuhänder. :eek::D



    Um es klarzustellen: Es ist überhaupt gar nie nicht nimmer und keinesfalls meine Meinung, dass sich ein Treuhänder hier durch quasi freiwillige Mehrarbeit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erarbeiten könnte. Ich würde mich auch mit Händen und Füßen (und natürlich mit entsprechenden Entscheidungen) dagegen wehren, aber so wie es im Gesetz steht, könnte man schon auf einen solchen Gedanken kommen. Wenn man z.B. § 207 III sieht, da ist es auch so, dass der IV nicht mehr zur Verwertung verpflichtet ist. Macht er es aber trotzdem, kriegt er auch eine entsprechende Vergütung.
    Ich bin der Meinung, dass sich die Dumpfbacken, die hier dauernd am Gesetz fummeln, eben keine Gedanken gemacht haben, wie sich die Stundung im einzelnen auswirkt. Das ganze Gesetz ist doch auf einen Schuldner abgestellt, der brav arbeitet und Beträge abführt. Wie es in der Realität aussieht, wissen wir alle.

    Also noch einmal: Ich bin hier auch nicht für einen Vergütungsanspruch, sondern wollte lediglich die Problematik aufzeigen (was mir anscheinend gelungen ist...)

  • Ich bin der Meinung, dass sich die Dumpfbacken, die hier dauernd am Gesetz fummeln, eben keine Gedanken gemacht haben, wie sich die Stundung im einzelnen auswirkt. Das ganze Gesetz ist doch auf einen Schuldner abgestellt, der brav arbeitet und Beträge abführt. Wie es in der Realität aussieht, wissen wir alle.

    Also noch einmal: Ich bin hier auch nicht für einen Vergütungsanspruch, sondern wollte lediglich die Problematik aufzeigen (was mir anscheinend gelungen ist...)



    :abklatsch Dann fahren wir doch wieder auf einer Linie. :)

  • ...und ich werde es mal daruaf ankommen lassen, wenn Finanzamt Antrag auf Überwachung stellt u. natürlich keinen Vorschuss leistet u. im Stundungsverfahren dann einen Betrag feststzen und auszahlen.

  • Man kann ja der InsO und einigen Leuten, die sich auf und hinter der Gesetzgeberseite wichtig machen, einiges anlasten, aber doch bitte keinen offensichtlichen Fehler des Gerichts, mit dem wir es im Ausgangsfall zu tun haben.

    Ich möchte den Blick nur kurz noch auf § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO lenken. Den habe ich seinerzeit mit Entsetzen entdeckt, als ich eine gerichtliche Aufforderung zur Berichterstattung über meine Tätigkeiten in der WVP spontan beantworten wollte mit: "Für das Almosen, das ich hier bekomme, mache ich § 292 Abs. 1 InsO und sonst nichts!".

    Natürlich bekommt das Insolvenzgericht schon faktisch von mir im Interesse der Ernährung meiner zahlreichen Kinder keine Widerworte, sondern nur Vorzugsbehandlung mit Wohlfühlgarantie. Und wenn mir das Gericht sogar per Beschluss eine Aufgabe überträgt, die - unabhängig von § 292 Abs. 2 InsO - nicht offensichtlich nicht von der gerichtlichen Aufsicht gedeckt ist, dann würde ich vielleicht vorsorglich noch einmal nachfragen, im Fall der Bestätigung aber stille schweigen und tun wie mir geheißen. Wenn ich dann für eine mir erteilte Aufgabe, für welche das Gesetz eine Vergütung vorsieht, eine solche nicht bekommen soll, dann wäre ich etwas verwundert.

    Die pragmatische Lösung kann doch hier nur so aussehen, dass der neue Rechtspfleger sich für den alten beim TH entschuldigt, dieser für die verkorksten Verfahren ein Schweppes-Gesicht macht und dafür als Kompensation das nächste attraktivere IN-Verfahren bekommt.

    (Und kommt mir jetzt nicht mit Dogmatikkäse und Verwalterauswahlkriterien - wir sind hier im richtigen Leben und das funktioniert nicht als Bürokratie.)


  • Die pragmatische Lösung kann doch hier nur so aussehen, dass der neue Rechtspfleger sich für den alten beim TH entschuldigt, dieser für die verkorksten Verfahren ein Schweppes-Gesicht macht und dafür als Kompensation das nächste attraktivere IN-Verfahren bekommt.

    (Und kommt mir jetzt nicht mit Dogmatikkäse und Verwalterauswahlkriterien - wir sind hier im richtigen Leben und das funktioniert nicht als Bürokratie.)



    Wobei wir die Verfahren nicht vergeben. :strecker

  • chick hat mit dem pragmatischen Angehen der Sache völlig recht. (lachen muss ich jetzt noch über "Vorzugsbehandlung mit Wohlfühlgarantie").

    aber ein wenig advocatus diaboli muss ich dennoch spielen (obohl mir diese Rolle sehr wesensfremd ist):
    1. war das ein Vordruck aus "dem System" ? (ich kenne die normalen Vordrucke nicht, da ich außer dem Teil für "Schreiben an allgemeine Empfänger" nur eigene benutze)

    2. wenn das (hohe) Gericht etwas über Umfang und Aufgaben beschließt, würde das zwar bei unseren Verwaltern Nachfragen auslösen, wenn dies ungewöhnlich wäre (so wie chick sich auch am Kopf gekratzt hat), aber die Kommunikationssitu bei dem betreffenden Gericht vermag ich ja nicht zu beurteilen.
    Da in Stundungsfällen das Gericht ja im Rahmen des § 4c Nr. 4 InsO zu einer Überwachung der Erwerbsobliegenheit verpflichtet sein könnte (ich lehne dies ab !) ließe sich argumentieren, dass in den Stundungsfällen das Gericht als "Massekostengläubiger" den Treuhänder eben mit der Überwachung beauftragt hat......

    und in diesem Falle ist dies halt zulasten der Staatskasse dann halt geschehen.....
    Folge: Vergütungsanspruch entstanden; Kosten müsste der Schuldner tragen, weil ja KV 9018 nicht differenziert

    in Fällen, in denen jedoch nicht gestundet wurde, weil hinreichend Geld hereinkommt, wäre die Beauftragung nicht gerechtfertigt und dies hätte der Treuhänder erkennen müssen, daher kein Vergütungsanspruch.

    Liegen Erkenntnisse darüber vor, warum das damals alles so gemacht wurde mit der Beauftragung ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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