gräfliche Standesherrschaft

  • Hallo zusammen,

    also so langsam glaub' ich an eine Verschwörung - zur Zeit hab' ich nur mit uralten Rechten zu tun :(:(:(

    In Abt. II ist folgendes eingetragen:

    Reallast folgenden Inhalts: Der Käufer xy (Voreigentümer) hat für sich und seine Besitznachfolger der gräflichen Standesherrschaft Erbach-Erbach und von Wartberg-Roth gegenüber die Verpflichtung übernommen, gemeinschaftlich mit dieser das auf PlNr. 16 a stehende Brunnenhaus mit Wasserwerk und Wasserleitung bis zum gemeinschaftlichen Brunnen im Hofe mit Einschluß des Wassertroges dortselbst, ferner die Wassersäule auf PlNr. 16 a die Teilsäule am Bräuhaus und die Brunnensäule im Hof vom 1.10.1882 an und zu gleichen Teilen nach dem Ermessen der gräflichen Verwaltung der bisherigen Einrichtung entsprechend zu unterhalten. Lt. Urkunden vom 27.06.1882 und 21.10.1884 eingetragen am 30.01.1885.

    Jetzt soll dieses Recht gelöscht werden. Kennt sich vielleicht jemand mit gräflichen Standesherrschaften aus oder hatte jemand auch schon mal so einen Fall??? Ich bin für jede Hilfe dankbar.

  • Bevor du § 6 GBBerG anwendest, solltest du dir sicher sein, dass kein Nachfahre dieser gräflichen Standesherrschaft mehr existiert. Im Internet habe ich gerade den Erbgrafen Eberhard zu Erbach-Erbach und von Wartberg-Roth gefunden. Der lebte zumindest 2005 noch.

    Auf welcher Grundlage sollst du das Recht löschen?

    Ich sollte mal eine Dienstbarkeit, die zugunsten eines Fideikommisses eingetragen war, aufgrund Gegenstandslosigkeit löschen. Die Löschung habe ich abgelehnt, weil ich Nachfahren gefunden habe. Die haben dann die Löschung ordnungsgemäß bewilligt.

    Falls es also nicht augeschlossen ist, dass Nachfahren existieren, solltest du zumindest bei der Löschung wegen Gegenstandslosigkeit vorsichtig sein.

    Und zu § 6 GBBerG: Die Existenz eines Nachfahren ist wahrscheinlich. Der Aufenthalt sollte rauszukriegen sein :).

  • Danke für die Antworten:

    @ Seestern: Hab' im Internet auch gesucht aber nichts verwertbares gefunden. Dann such' ich aber nochmal....
    Wenn es Nachfahren gibt muss das Notariat nochmal nachforschen.....

  • Rechtsnachfolger für die Standesherrschaft dürften keine natürlichen Personen oder Personengemeinschaften sein.

    Zu "Standesherr" s. z.B.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Standesherr_(Deutscher_Bund)

    http://books.google.de/books?id=SfRIA…num=4&ct=result

    http://www.heraldica.org/topics/royalty/mediatization.htm

    Die Standesherrschaft umfasste ein reichsunmittelbares Territorium.

    Mit der Weimarer Recihsverfassung, Art. 109 Abs. 2 wurden alle Vorrechte des Adels, also auch die einer Standesherrschaft abgeschafft.

    Das Recht ist m.E. gegenstandslos.

  • Hallo Andreas,

    da steht der "gräflichen Standesherrschaft ..."

    und nicht : "Vorname" Erbach-Erbach und von Wartberg-Roth.

    Nur dann wäre es als beschränkte persönliche Dienstbarkeit anzusehen, die aber nicht vererbt worden sein kann. Von einer Grunddienstbarkeit ist keine Rede.

    Allenfalls könnte das zuständige Landesfinanzministerium als Rechtsnachfolger der "Gräflichen Standesherrschaft ... " zuständig sein, die Löschungsbewilligung zu erteilen.
    vgl. auch

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…htigkeit&page=2
    http://www.deutschemonarchie.de/?erbach,141

    http://www.odenwald-geschichten.de/?p=452

    3 Mal editiert, zuletzt von Schätzer (17. September 2008 um 15:07) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • In dem von Demharter § 84 GBO Rn. 15 aufgeführten Fall war im Grundbuch eingetragen: "Die Herrschaft hat das Vorkaufsrecht". In der mir vorliegenden Fundstelle JFG 10, 280 lässt sich das entscheidende Kammergericht im Jahre 1932 (also schon einige Zeit nach Inkrafttreten der WRV, mit der die Adelsprivilegien abgeschafft worden sind) zwar nicht darüber aus, was unter dem Begriff "Herrschaft" genau zu verstehen ist. Indes geht es um die Frage eines Amtswiderspruchs oder auch einer Wiedereintragung dieses Rechts, wobei nähere Ermittlungen den Vorinstanzen vorbehalten bleiben. Daraus folgt damit aber zumindest, dass das Recht nicht automatisch dewegen erloschen (gegenstandslos) ist, weil es "der Herrschaft" zusteht.

    Da das von Wickie geschilderte Recht weder kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten erlischt noch nach seinem Inhalt auf irgendeine Zeitdauer befristet ist, kann meines Erachtens ein Erlöschen allenfalls darauf gestützt werden, dass "das auf PlNr. 16 a stehende Brunnenhaus mit Wasserwerk und Wasserleitung bis zum gemeinschaftlichen Brunnen im Hofe mit Einschluß des Wassertroges dortselbst, ferner die Wassersäule auf PlNr. 16 a die Teilsäule am Bräuhaus und die Brunnensäule im Hof" nicht mehr besteht und nach dem wahrscheinlichen Gang der Dinge nie wieder bestehen wird. Das wäre zu ermitteln bzw. ermitteln zu lassen (je nachdem, ob das Verfahren nach §§ 84 ff oder nach §§ 13, 22 GBO stattfinden soll). Relevant wäre auch, ob es sich bei dem Recht um ein subjektiv-persönliches oder um ein subjektiv-dingliches Recht handeln soll, was ja bei einer Reallast nach BGB beides möglich ist. Der Berechtigte - also der Rechtsnachfolger der seinerzeit eingetragenen Herrschaft bzw. der heutige Eigentümer des berechtigten Grundbesitzes - ist auf jeden Fall vor der Löschung anzuhören.

    Selbst wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vorläge, wäre zunächst zu ermitteln, ob das für sie geltende Recht vor der Einführung des BGB ihr Erlöschen mit dem Tod des Berechtigten bestimmt hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!