Umwandlungsverbot von Buchgrundschuld in Briefgrundschuld

  • Hallo folgendes Problem liegt vor:
    Sachverhalt:
    Erbbaurecht - Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung ist erforderlich.
    Grundstückseigentümer hat bereits vor Bestellung der Grundschuld seine
    Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts unter der Bedingung erteilt,
    dass das Erbbaurecht nur mit Buchgrundschulden belastet werden darf, die nie in ein Briefrecht umwandelbar sein dürfen.
    Es wurde natürlich eine Grundschuld mit diesem Inhalt nicht bewilligt, sondern in üblicher Weise eine Buchgrundschuld.
    Ich bin nunmehr der Auffassung, dass die vorab erteilte Zustimmung des Grundstückseigentümers (wegen der Bedingung) nicht ausreichend ist.
    Neue Zustimmung zur bewilligten Buchgrundschuld des Grundstückseigentümers notwendig???

    Weitere Frage:
    Haltet Ihr es für zulässig, als Inhalt einer Buchgrundschuld bzw. als Bedingung bei einem Rangvorbehalt ein
    Umwandlungsverbot (Buch-Briefrecht) zu bewilligen???

  • Der Fall scheint ja ziemlich schwierig zu sein.
    § 1115 BGB gibt den möglichen Inhalt des Rechts vor. Damit müsste theoretisch auch eine Inhaltsbeschränkung nur auf Buchrechte ohne Umwandlungsmöglichkeit gegeben sein. Auch beim Rangvorbhalt können Bedingungen vereinbart weden. Ich habe nichts im "Schöner/Stöber" gefunden, dass das Umwandlungsverbot eine unzulässige Bedingung ist.

  • Zur 1. Frage stimme ich eindeutig zu. Auch ich würde eine neue Zustimmung des Eigentümers erfordern.

    Zur 2. Frage lässt sich nichts finden (siehe auch AnkeB).
    Ein Umwandlungsverbot dürfte jedoch nichts bringen, da es m. E. jederzeit wieder aufhebbar ist.
    Ein Umwandlungsverbot zugunsten des Grundstückseigentümers, demzufolge eine Umwandlung nur mit seiner Zustimmung mgl. ist, dürfte m. E. nicht mit dem N. C. der Sachenrechte vereinbar sein, aber sicher wäre ich mir nicht.

    Rein praktisch würde ich daher einfach die neue Zustimmung per Zwischenverfügung verlangen. Sollte jemand auf die gleiche quere Idee kommen und ein Umwandlungsverbot eintragen lassen wollen, würde ich es mir von der Beschwerdekammer zeigen lassen.

  • Evtl. Schöner/Stöber 14. Aufl. R.-Nr. 1987 mit Hinweis auf LG Wuppertal MittRhNotK 1982, 25 über die Unzulässigkeit für die Eintragung eines Umwandlungsverbots für Grundpfandrechte in Brief- bzw. Briefloserechte. Dies kann nicht eingetragen werden.
    Erneute Zustimmung des Eigentümers würde ich auch verlangen.

  • Danke für Eure Antworten:)
    Bin auch zu dem Schluss gekommen, dass die Eintragung eines Umwandlungsverbots als Inhalt der Buchgrundschuld nicht zulässig ist.
    Die Entscheidung LG Wuppertal MittRhNotK 1982, 25 habe ich aber noch
    nicht auf dem Tisch.
    Muss also noch den eigenen Kopf anstrengen:(
    Bin zu dem Schluss gekommen, dass ein derartiges Verbot schon deshalb
    nicht eintragungsfähig ist, weil ein Rechtsschutzbedürfnis seitens Erbbauberechtigen (mein Grundschuldbesteller) und Gläubiger gar nicht besteht.
    Zur Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht ist materiell die Einigung
    des Erbbauberechtigten und des Gläubigers nebst Eintragung erforderlich, verfahrensrechtlich die Bewilligung beider; keiner kann einseitig die Änderung bewirken.
    Auf den Grundstückseigentümer kommt es hier nicht an.

  • Die Entscheidung des LG Wuppertal betrifft nicht das Verbot der Umwandlung, sondern den umgekehrten Fall, dass der Besteller des Rechts den Gläubiger nicht mit dinglicher Wirkung ermächtigen kann, ein Briefrecht ohne Mitwirkung eines künftigen anderen Eigentümers in ein Buchrecht oder ein Buchrecht in ein Briefrecht umzuwandeln. Dass das nicht möglich ist, geht auf eine Entscheidung des KG in KGJ 21 A, 117 zurück. Im Ergebnis stimme ich aber trotzdem zu, weil § 1116 Abs.2 S.2 und Abs.3 BGB nicht abdingbar sind. Zulässig ist es aber, dass die Buchgrundschuld in der Weise auflösend bedingt wird, dass sie im Fall der Umwandlung in ein Briefrecht erlischt. Leider haben die Beteiligten nicht diesen zulässigen, sondern einen unzulässigen Weg gewählt.

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