Unterbringung gem. § 1631b BGB

  • Hallo,

    habe mal wieder ein Problem. Morgen will eine Mutter bei mir vorbeikommen, um für ihre fast 14-jährige Tochter die geschlossene Unterbringung zu genehmigen. Sie wurde vom JA hierher verwiesen, sich diese Genehmigung zu holen. Hintergrund ist wohl der, dass die Tochter öfters mal von zu Hause abhaut. Ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer geschlossen Unterbringung liegt natürlich auch nicht vor, das könnte man ja aber im Antrag mit aufnehmen ("Hinzuführung zur ärztlichen Begutachtung"). Bei dem telefonischen Gespräch mit der Mutter stellte sich heraus, dass ihre Tochter wohl durchaus freiwillig zum Arzt gehen würde, deshalb habe ich ihr gesagt, dass sie dann mit einem ärztlichen Attest morgen kommen soll. Zudem hatte ich am Telefon den Eindruck, die Mutter wolle gar nicht so recht, dass ihre Tochter untergebracht wird.
    Was mir Bauchschmerzen bereitet, ist der Grund für die geschlossene Unterbringung: Tochter läuft weg und gefährdet sich und andere. Meine Frage, inwieweit sie sich dabei selbst und andere gefährdet, beantwortete die Mutter so: "Sie gefährdet sich und andere!" :eek: Dies wäre ihr so im JA gesagt worden als Begründung für den Antrag. Die Tochter war bereits zweimal geschlossen untergebracht, einmal im Dezember 2006 aufgrund eines Selbstmordversuches und einmal im Januar 2007 aufgrund suizidaler Gedanken. Seitdem, so die Aussage der Mutter, hat das Kind keinerlei suizidaler Gedanken mehr geäußert. Das Kind verletzt sich auch nicht selber, ist nach Angaben der Mutter auch nicht psysich auffällig oder aggressiv gegenüber anderen. Meine Rücksprache mit dem JA ergab, dass dort eine Eigengefährdung gesehen wird, da sie oft von zu Hause wegläuft. Aber das kann ich doch nicht ernsthaft als Begründung für den Antrag aufnehmen, denn dann müsste die Unterbringung ja bis zur Volljährigkeit (also 4 Jahre lang) erfolgen.
    Meines Erachtens handelt es sich hier um ein Problem, um welches sich das JA kümmern müsste (Familienhilfe, ggf. weitere Maßnahmen, wie z.B. Kinderheim).
    Ich wollte jetzt mal eure Meinungen dazu hören, zumal ich gar nicht weiß, was ich denn dann als Begründung aufnehmen soll, denn der Selbstmordversuch von Dezember 2006 kann ja schlecht noch mal herhalten. Oder liege ich mit meiner Einschätzung des Falles völlig falsch? :gruebel:
    Vielen Dank schon mal für Rückäußerungen.

  • Du kannst nur das aufnehmen, was Dir angeboten wird. Es ist nicht Deine Aufgabe zu beraten und es ist auch nicht Deine Aufgabe zu verantworten was hinterher dabei rauskommt Ich würde die Bedenken mitteilen und darauf hinweisen, dass ich gerne den Antrag aufnehme, sie aber selber dafür verantwortlich ist was daraus wird.

  • Ich sehe es auch so wie mein Vorposter.

    Wenn die Mutter eben keine Ausführungen zur Eigen- oder Fremdgefährdung machen mag, dann können auch keine in den Antrag aufgenommen werden. Der Rechtspfleger muss und kann sich ja keine aus den Fingern saugen.

    Bislang erkenne ich ebenfalls keinen Grund zur Unterbringung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!