Guten morgen,
heute benötige ich wieder einmal etwas Unterstützung. Ein Nachlasspfleger bantragt die Frist für die Geltendmachung seiner Vergütunganprüche zu verlängern bis 2 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Derzeit kann er nicht angeben, ob der Nachlass mittellos ist, weil eine Zwangsversteigerung hinsichtlich des der Pflegschaft unterliegenden Grundstücks anhängig ist. Der Antrag ist fristgerecht eigegangen. Nun meine Fragen:
1. Kann ich über den Antrag auf Fristverlängerung auch noch nach Fristablauf entscheiden. M.E. kommt es nur darauf an, ob er NL-Pfleger den Antrag rechtzeitg gestellt hat. Oder?
2. Kann eine Fristverlängerung auf unbestimmt Zeit erfolgen? M.E. nicht. Der Sinn der Fristverlängerung ist der, dass eben diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt wird. Anderenfalls widerliefe dies dem Sinn einer Fristverlängerung. Die Aufhebung der hiesigen NL-Pflegschaft ist ungewiss, weil nicht abzusehen ist, wann das Versteigerungsverfahren abgeschlossen sein wird.
Ausschlussfrist gem. §§ 1860, 1915, 1836 Abs. 1 a BGB
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Der so vom Nachlasspfleger gestellte Antrag ist durchaus üblich und m.E. auch sinnvoll. Ich habe das schon oft gesehen, weil es sowohl den Pfleger als auch das Gericht, gerade bei längerdauernden Verfahren, entlastet (Stichwort: Vergütungsfestsetzung mit Ergänzungspfleger usw.).
Richtig ist, dass es lediglich darauf ankommt, dass noch vor Ablauf der 15 Monate der Fristverlängerungsantrag eingeht. Die Verlängerung ist übrigens nicht auf unbestimmte Zeit, sondern durch die Verknüpfung an die Aufhebung der Pflegschaft (bzw. 2 Monate danach) ausreichend bestimmt.
Du kannst nun tatsächlich entweder zunächst garnichts entscheiden und abwarten, oder (und das halte ich für sinnvoll) dem Antrag stattgeben. -
M.E. ist es au sreichend, wenn der NL-Pfleger einen Antrag fristgerecht einreciht, in welchem er die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die genaue Aufschlüsselung der Beträge kann später erfolgen.
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Ich bedanke mich für die schnelle Beantwortung. Ihr habt mir sehr geholfen.
Der so vom Nachlasspfleger gestellte Antrag ist durchaus üblich und m.E. auch sinnvoll. Ich habe das schon oft gesehen, weil es sowohl den Pfleger als auch das Gericht, gerade bei längerdauernden Verfahren, entlastet (Stichwort: Vergütungsfestsetzung mit Ergänzungspfleger usw.).
Richtig ist, dass es lediglich darauf ankommt, dass noch vor Ablauf der 15 Monate der Fristverlängerungsantrag eingeht. Die Verlängerung ist übrigens nicht auf unbestimmte Zeit, sondern durch die Verknüpfung an die Aufhebung der Pflegschaft (bzw. 2 Monate danach) ausreichend bestimmt.
Du kannst nun tatsächlich entweder zunächst garnichts entscheiden und abwarten, oder (und das halte ich für sinnvoll) dem Antrag stattgeben. -
Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf gestellt sein, kann aber danach beschieden werden (s.a. Palandt 66. Aufl. § 1835 BGB RNr.19).
Ich hätte aber auch kein Problem damit die Frist wie beantragt zu verlängern. Es ist ja klar, dass der Antrag bis spätestens 2 Monate nach Ende der Pflegschaft gestellt sein muss. -
M.E. ist es au sreichend, wenn der NL-Pfleger einen Antrag fristgerecht einreciht, in welchem er die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die genaue Aufschlüsselung der Beträge kann später erfolgen.
Ein "fristgerechter" Festsetzungsantrag dem Grunde nach ohne konkrete Zahlen ist nicht ausreichend.
Das Problem stellt sich hier aber nicht, da ja fristgerecht - vor Ablauf der Verfallfrist - Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt worden ist. Es reicht der Verlängerungsantrag, der bedarf keiner Zahlen, was ja auch Unsinn wäre. Da kann der Pfleger sofort den Vergütungsantrag stellen. -
Ganz neu: Die Ausschlussfrist bei Berufsbetreuern beginnt frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats: BGH FamRZ 2008, 1610.
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Das Kammergericht (Rpfleger 2009, 86) hat in Fortführung der in Nr. 7 zitierten BGH-Rechtsprechung entschieden, daß die Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers erst mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals zu laufen beginnt.
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dazu eine kleine Nachfrage:
ich habe nunmehr im Kommentar nachgelesen, dass die Frist nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung in Form der Mitteilung eines Schlusszeitpunkts für die Einreichung des Antrags geschehen kann.
In welcher Form müsste ich denn eine beantragte Fristverlängerung gewähren. Durch förmlichen Beschluss? Oder reicht ein einfaches Schreiben mit dem Inhalt, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt wird aus?
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hat noch niemand so einen Fall gehabt?
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Ich weiß es ehrlich nicht....aber wenn ich mir die Entscheidung des OLG Bremen so ansehe...
"Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 1835 Abs. 1 a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen."
OLG Bremen, Beschluss vom 15.03.2012; Az. 5 W 19/11...dann würde ich sagen, dass im Umkehrschluss an einen solchen "Genehmigungsbescheid" keine großen Formerfordernisse gestellt werden dürfen.
Andererseits: Wenn der Pfleger den Antrag stellt und dieser abgelehnt wird, muss er ja auch die Möglichkeit eines Rechtsmittels haben....ich tendiere also dazu, dass du auch im Falle der Genehmigung einen förmlichen Beschluss machst. Dann sind alle auf "der sicheren Seite".
Ich kenne aber Gerichte, die machen weder Beschluss noch sonstwas. Denen langt schlicht mein Antrag. Oder es gibt Gerichte, die machen ein formloses Schreiben und wieder andere machen einen Aktenvermerkt über die Frsitverlängerung....
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Insoweit man einen förmlichen Beschluss macht, der den Antrag (wegen zu später Antragstellung) zurückweist.
Welches Rechtsmittel ist hier statthaft?
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Der Fristverlängerungsantrag kann nicht zu spät gestellt werden. Es gibt dafür keine Frist. Allerdings kann der Zeitraum, auf den er sich bezieht bereits verwirkt sein und dann schreibt man in den Beschluss, dass sich die Fristverlängerung nur auf die Zeiten bezieht, die zum Datum des Antragseinganges nicht bereits verwirkt waren.
Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung. Beschwerde 4 Wochen nach 63 würde ich sagen.
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Ebenso.
Ein Verlängerungsantrag, der nicht so rechtzeitig gestellt wird, dass er die gesamte Pflegertätigkeit (ab Amtsbeginn) abdeckt, bezieht sich dann nur auf den noch nicht verfristeten Zeitraum. Dies muss man im Beschluss entsprechend kenntlich machen.
Beschwerdefrist ist ein Monat, nicht vier Wochen.
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