Hallo, ich habe folgenden Fall:
Ein RA reicht einen Antrag auf nachträgliche BerH ein.
1. Der Einkommensnachweis, der erbracht wurde, bezieht sich nicht auf die Zeit der Beratung
2. Es handelt sich um eine Forderung der GEZ
Im ersten eingereichten Schriftsatz bestreiten der RA die Forderung in voller Höhe, im zweiten Schriftsatz gewährt die GEZ Ratenzahlung. Weitere Schriftsätze sind nicht eingereicht worden.
Der RA möchte die VV 2503 und die VV 2508.
Meine Frage: Bekommt er die?
BerH gewähren oder nicht
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Schwalbenfeder -
18. September 2008 um 09:02
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Gegenfrage: Sollst Du als Anwärter den Fall/die Lösung selbst erarbeiten?
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Meine Ausbilder sind der Meinung, einfach festsetzen, aber irgendwie denke ich, dass das nicht richtig wäre.
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Dann bring doch deine Gedanken zu Papier und entwirf eine entsprechende Zwischenverfügung an den Rechtsanwalt. Du bist momentan in der Ausbildung. Niemand wird dir den Kopf abreißen, wenn du mal daneben liegst.
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ja stimmt..
Sind denn meine Gedanken insoweit vertretbar, als dass ich sage, dass mir das Einkommen zu Zeit der Beratung nachgewiesen werden muss?? -
Ja, sind sie.
Ich würde sogar präzisieren: Die wirtschaftlichen Vss. müssen zu Beginn der Beratung vorliegen. -
Ja, sind sie.
Ich würde sogar präzisieren: Die wirtschaftlichen Vss. müssen zu Beginn der Beratung vorliegen.
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und Beratungshilfe ist doch für rechtliche Probleme gedacht und nicht dafür da, wirtschaftlich der Partei zu helfen.. Reicht es ddenn aus, wenn die Partei am Anfang die Forderung bestreitet, dass es als rechtliches Problem eingestuft werden kann?
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Schau mal unter anderem hier . Mit Suche unter GEZ findest Du eigentlich alle Argumente, die Du brauchst.
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Danke..
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Sind denn meine Gedanken insoweit vertretbar, als dass ich sage, dass mir das Einkommen zu Zeit der Beratung nachgewiesen werden muss??
Ja, unbedingt. Finde ich super, wenn bereits ein Anwärter sich solche Gedanken macht und seinen Ausbilder "aufmischt". Sowas muss mit zur Verfügungstellung eines Muster belohnt werden :D:
"wird unter Bezugnahme auf den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vom xx.xx.xxxx mitgeteilt, dass die damit eingereichten Belege nicht ausreichend sind, da sich diese auf die Zeit ab dem xx.xx.xxxx beziehen.
Für die Entscheidung über den Antrag ist jedoch unstreitig auf die wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse d. Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der ersten Beratung/Tätigkeit durch den Rechtsanwalt (hier daher: xx.xx.xxxx) abzustellen (AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, Rpfleger 1989, 290; Schoreit/Groß, 9. Aufl. § 1 Rn. 40, § 4 Rn. 14; Eckart, FamRZ 2001, 536 f.).
Ferner sieht das gesetzlich vorgeschriebene (vgl. §§ 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BerHVV) Antragsformular keine Möglichkeit vor, Angaben für die Vergangenheit zu machen.
Sie werden daher gebeten, die wirtschaftlichen Verhältnisse d. Rechtsuchenden zum o.g. Zeitpunkt durch Vorlagen geeigneter Belege glaubhaft zu machen." -
hüstel... @ErnstP.: Das soll er doch selber üben. Nicht abschreiben lassen.
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Meine Ausbilder sind der Meinung, einfach festsetzen, aber irgendwie denke ich, dass das nicht richtig wäre.
Liebe Kollegen und Ausbilder... müsst ihr denn unsere Zukunft einfach so versauen? -
hüstel... @ErnstP.: Das soll er doch selber üben. Nicht abschreiben lassen.
Is` klar...;)
Wer aber so strebsam wie der Threadstarter ist und sich bereits in einem solchem Stadium der Ausbildung solche Gedanken (ich pers. wäre zum gleichen Zeitpunkt bestimmt nicht auf ein solches Prolblem gestoßen, sondern hätte mich ohne zögern der Meinung meines Ausbilders angeschlossen..) macht und dann auch zur ( m. E. richtigen) Lösung kommt, dem traue ich ohne weiteres zu, dass er es auch ohne Abschreiben geschafft hätte.
Meine Intension ging eher dahin den Ausbilder des Threadstarters (so fern dieser meine Ausführungen übernehmen möchte) "wachzurütteln" -
Zum Thema Einkommensnachweis würde ich gern mit einer Frage anschließen. Nach dem Gesetz kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Antragstellung an. Das führt im Allgemeinen auch zum richtigen Ergebnis. Nun kommt aber ein Antrag just in dem Monat, in dem lediglich Krankengeld bezogen wird. Im Vormonat und auch danach könnte evtl. ein wesentlich besseres Einkommen erzielt werden. Wie sollte in dieser Lage beurteilt werden, ob der Antragsteller die materiellen Mittel aufbringen kann oder nicht. Ich habe bisher nichts dazu gefunden.
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Die Frage, ob die wirtsch. Verhältnisse bei Antragstellung oder aber zum Zeitpunkt der Beratung durch den RA maßgeblich sind, ist doch in der Kommentierung und Rspr. eh unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. die Meinung Schoreit/Dehn entgegen Kalthoener/Wrobel/Sachs).
Unabhängig davon habe ich bei stark schwankenden Einkünften aber immer das Jahresmittel berechnet. Damit beziehe ich zwar Einkünfte aus der Vergangenheit (und der Zukunft) mit ein, kann aber evtl. damit argumentieren, dass der Ast. hätte Rücklagen für so etwas bilden können. Und wenn er das nicht macht, hat er sich wohl absichtlich vermögenslos gemacht. -
M. E. kommt es in der BerH ausschließlich auf die Einkommens- Vermögensverhältnisse für den Monat an, in dem
a) entweder durch pers. Vorsprache bei Gericht (§ 6 BerHG) der Antrag gestellt wird
oder
b) der RA im Rahmen von §§ 4, 7 BerHG erstmals tätig geworden ist.
Ob der Ast. im Monat davor oder danach höheres oder niedriegeres Einkommen/Vermögen hatte interessiert mich nicht (mal von den absoluten Ausnahmefällen abgesehen in denen sich der Ast. mutwillig (!) arm gemacht hat). Ist der Ast. so pfiffig und stellt den Antrag ausgerechnet in dem Monat, in dem er weniger Einkommen hat (die Belege sind ja in jedem Fall vorzulegen), mag die Pfiiffgkeit mit einer Bewilligung belohnt werden.
Man kann natürlich auch wie bei der PKH vorgehen und ein Durchschnittseinkommen (der letzten 12 Monate inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu Grunde legen (OLG Nürnberg, Beschl. 19.04.2006, FamRZ 2006, 1132 f.; BVerwG, FamRZ 1999, 1653; OLG Bremen, FamRZ 2005, 1998, 1180; Zöller/Phillipi, ZPO, 25. Aufl. § 115 Rz. 12; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 115 Rz. 4-5). Ich tue dies allerdings nicht (Schoreit/Groß, 9. Aufl. § 1 Rn. 40, § 4 Rn. 14). -
herzlichen Dank für die Hilfe
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M. E. kommt es in der BerH ausschließlich auf die Einkommens- Vermögensverhältnisse für den Monat an, in dem
a) entweder durch pers. Vorsprache bei Gericht (§ 6 BerHG) der Antrag gestellt wird
oder
b) der RA im Rahmen von §§ 4, 7 BerHG erstmals tätig geworden ist.als dritten möglichen Zeitpunkt nach Auffassung der hiesigen Rechtspfleger
c) auf den zeitpunkt, in dem der Vergütungsantrag bei Gericht eingehtund als neueste Variante (eine besondere Einzelmeinung):
d) lückenlos von für den Zeitraum b bis cwie man´s macht...
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@ bgf
Wow... auf die Ideen wäre ich niemals gekommen!!!
*werde aber die Möglichkeiten c) - d) nicht übernehmen* ;o) -
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