Insolvenzplan und Nachmeldungen

  • Guten Morgen!

    Zum Insolvenzplanverfahren habe ich folgende Fragen:

    Gibt es bei anderen Gerichten praktische Erfahrungen bzgl. Nachmeldungen im Planverfahren? Ich habe diesbezüglich "nur" den Aufsatz von Wiester/Otte: Nachmeldungen im Planverfahren, NZI 2005, Heft 2, gefunden.
    In dem mir vorliegenden Plan ist keine konkrete Regelung enthalten, der Verwalter fragte aber nach, wie mit Nachmeldungen zu verfahren sei.


    Mosser:
    Bzgl. der Schlussrechnung und des gewünschten Termins der Aufhebung stehe ich vor dem gleichen Problem, dass Du bereits im März geschildert hast.
    Wie bist Du in dem Fall konkret vorgegangen, gab es Schwierigkeiten bzgl. des Investors?
    Ich tendiere inzwischen auch dazu, dass Schlussrechnung gelegt werden muss, diese ist dann aber ja auch noch von dem Gläubigerausschuss zu prüfen und ich müsste wohl einen Sachverständigen beauftragen.
    Der angedachte Zeitplan des Verwalters dürfte damit nicht zu halten sein.

  • Hallo,

    Ich habe bisher noch nicht aufgehoben. Ich habe den Termin abgehalten, im Termin den Insoplan bestätigt und warte jetzt auf die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Wenn die Schlussrechnung vorliegt, der Gläubigerausschuss sein OK gegeben hat und ich sie geprüft habe, dann werde ich einen Schlusstermin nur zur Abnahme der Schlussrechnung anberaumen.
    Probleme hatte ich bisher keine. Jedenfalls keine bzgl. der nicht erfolgten Aufhebung. Auch nicht mit dem Käufer. Allerdings war es bei mir eben ein Käufer. Der hat letztlich alles Werthaltige gekauft. Wann die Aufhebung erfolgt, kann dem auch egal sein. Anscheinend hast Du einen Investor. Dann liegt der Fall u.U. ein bisschen anders. Aber, wenn es dem InsoVerw. so sehr auf eine Aufhebung ankommt, dann muß halt z.B. der Insolvenzplan angepasst werden. Wir hatten mal einen Fall, dort wurde eine feste Quote - berechnet nach der angemeldeten und festgestellten Forderung - angeboten. Das hat den Vorteil, dass es dann auf die Schlussrechnung für die Gläubiger nicht ankommt.
    Oder geht denn noch eine vorläufige Schlussrechnung ? Bei mir habe ich bereits vorher eine vorläufige Rechnung für den Zeitraum, bis zu dem bereits abgerechnet werden konnte, vom Sachverständigen prüfen lassen (in meinem Fall 3 Jahre vorher), so dass am Ende nur noch ein kleiner Rest geprüft werden muß. Dass kann die Sache natürlich beschleunigen. Ansonsten müssen die Beteiliten damit leben, dass es seine Zeit braucht.

    In einem Fall hatten wir ebenfalls die Problematik der Nachmeldungen und haben uns auf den besagten Aufsatz bezogen. Entweder es ist eine Klausel aufgenommen oder der InsoVerw muß eine Rücklage bilden. Insofern ist das ein Problem des Verfassers. Ohne Klausel wirst Du also in deinem Fall nachträglich -also auch nach Bestätigung eines Plans - prüfen und der Insoverwalter eine Rücklage bilden müssen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo Mosser, vielen Dank für die schnelle Antwort.

    In "meinem" Plan werden die Absonderungsberechtigten mit festen Beträgen, die ungesicherten Gläubiger und die Absonderungsberechtigten bzgl. ihres Ausfalls mit einer Quote bedacht. Die Befriedigung erfolgt aus dem Betrag, den der Investor/Übernehmer zur Verfügung stellt.
    Das Unternehmen wird fortgeführt, mit erheblichem Zahlungsverkehr täglich.
    In dem Aufsatz von Grub "Zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenzplan", DZWIR 2004, 317, wird in Frage gestellt, ob eine Schlussrechnung bei Plan überhaupt erforderlich ist. In den Kommentaren wird dies, wie er im Aufsatz auch anführt, anders gesehen.
    Mit dieser Frage beschäftigte sich ja auch schon der Thread vom März.
    Ganz klar ist es mir trotzdem noch nicht.

    An unserem Gericht sind leider noch nicht viele Planverfahren durchgeführt worden, so dass ich weiter auf Eure praktischen Erfahrungen hoffe.

  • Zitat von Marjell

    In dem Aufsatz von Grub "Zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenzplan", DZWIR 2004, 317, wird in Frage gestellt, ob eine Schlussrechnung bei Plan überhaupt erforderlich ist. In den Kommentaren wird dies, wie er im Aufsatz auch anführt, anders gesehen.



    Genau diese Fundstelle hatte ich auch. Und Du hast ja gesehen. Die meisten Kollegen halten eine Schlussrechnung für notwendig. Wie hat sich der Insoverwalter denn das vorgestellt ? Wann wollte der denn eine Abrechnung machen? Und wird wirklich nur der Investorenbetrag ausgekehrt ? Was ist mit der restlichen Insolvenzmasse ? Oder gibt es keine weitere?
    Wenn eine feste Summe ausgekehrt wird, ist ja die Frage, was den einzelnen Gläubiger dann noch die Schlussrechnung interessieren sollte. Er hat dann ja dem Insolvenzplan zugestimmt. Selbst wenn die Schlussrechnung weitere Beträge für die Masse ergeben würde, hätte es für den Gläubiger keine Vorteile. Wenn also dann nur die Prüfung gem. § 66 I InsO erfolgen müßte, könnte man natürlich darüber nachdenken, ob man aufhebt und die Schlussrechnung später prüft. Aber das steht nirgendwo (und wahrscheinlich werde ich gleich von den lieben Forumsteilnehmer in der Luft zerrissen...).
    Grundsätzlich wirst Du aber an § 66 InsO gebunden sein. Eine Zwischenprüfung, um den Zeitraum zwischen Plan und Aufhebung zu verringern, kannst Du nicht mehr machen ?

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  • Mit allzuviel praktischer Erfahrung kann ich hierzu nicht dienen, hatte einfach zu wenig InsOPläne (meist Einmalzahlungen, die konnte man im Abstimmungstermin samt Abschluss erledigen).

    InsO Pläne haben sich an unserem Gericht nicht durchgesetzt, es bleibt eigentlich beim alten Instrumentarium: Betriebsveräusserung, Auffanggesellschaft oder Liquidation.

    Sorry, daher keine große Hilfe.

  • Hallo,
    nun, mit der Frage nach der Prüfung einer Schlußrechnung bin ich auch nicht am Ende angelangt. Allerdings ist die Planabwicklung halt etwas anderes gegenüber der Regelabwicklung.
    Es ließe sich der Standpunkt einnehmen: wenn die Gläubiger den Plan absegnen, dann ist er halt abgesegnet, und gut ist.

    Was die Frage nach den nachmeldenden Gläubigern angeht,ist dies m.E. aus der Terminsbestimmung zu beantworten.
    Der Planersteller sollte allerdings sich mit der Problematik der Schaffung (hier wohl eher Unterlassung) von Präklusionslagen beschäftigen.
    Ein Gläubiger, der im Planverfahren nicht beteiligt wurde, kann - jedenfalls dann, wenn der Plan keine (Präklusions-) Regelungen enthält - seine Forderung entsprechend der Planregelung geltend machen, deren Gruppe er einzuordnen ist (ergo: Planquote). Ist er keiner Gruppe zuzuordnen, kann er seine volle Forderung geltend machen.

    Das ist halt Risiko des Investors (und ggfls. Haftungsrisiko des Planerstellers).

    Der Verwalter sollte in vorliegendem Falle nicht das Gericht fragen, sondern in seinen Plan gucken :D
    mfg
    Def

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