Verfahrenskostenstundung

  • Hallo zusammen,

    habe ein paar Fragen, die für euch wohl leicht zu beantworten sein dürften. Wir haben in einem IK-Verfahren einen Schuldner, dem die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wurde ( mittlerweile 4 Wochen her ), da er seinem Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und er weiter seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt hat.

    Muss es jetzt nicht so sein, dass bei dem Schuldner die Verfahrenskosten durch das Gericht angefordert werden und wenn er diese Kosten nicht entrichten kann, dass Verfahren mangels Masse gem. § 207 InsO eingestellt ? Wenn ja, in welchem Zeitrahmen geschieht dies üblicherweise ? Und abschließend, wird unsere Treuhändervergütung gleichwohl aus der Staatskasse entrichtet und gibt es für einen solchen Fall vergütungsrechtliche Sonderregeln ?

    MfG, Mason

  • Zitat von mason

    Hallo zusammen,

    habe ein paar Fragen, die für euch wohl leicht zu beantworten sein dürften. Wir haben in einem IK-Verfahren einen Schuldner, dem die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wurde ( mittlerweile 4 Wochen her ), da er seinem Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und er weiter seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt hat.

    Muss es jetzt nicht so sein, dass bei dem Schuldner die Verfahrenskosten durch das Gericht angefordert werden und wenn er diese Kosten nicht entrichten kann, dass Verfahren mangels Masse gem. § 207 InsO eingestellt ?



    Ja, mehr oder weniger ist das so. Ich mache eine Gerichtskostenrechnung und schicke sie dem Insolvenzverwalter/Treuhänder und der regt dann Einstellung gem. § 207 InsO an (könnte ja theoretisch sein, dass zwischenzeitlich ausreichend Masse vorhanden ist). Dann Einberufung Gläubigerversammlung mit Aufforderung zum Kostenvorschuss an alle (theoretisch können auch Gläubiger Vorschuss leisten) und dann Einstellung.

    Zitat von mason

    Wenn ja, in welchem Zeitrahmen geschieht dies üblicherweise ?


    Tja, was soll man da denn sagen. Mein Lieblingssatz: Es kommt darauf an.

    Zitat von mason

    Und abschließend, wird unsere Treuhändervergütung gleichwohl aus der Staatskasse entrichtet und gibt es für einen solchen Fall vergütungsrechtliche Sonderregeln ?



    Dafür zitiere ich aus einem anderen Thread "Chick" (mit vermuteten und erhofftem Einverständnis): "Für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Stundung behält der TH den Ersatzanspruch gegen die Staatskasse, §§ 293 II, 63 II InsO (kann nicht anders sein als beim beigeordneten RA, vgl. dazu HK-Kirchhof, 4. Aufl., § 4c Rz. 27). Das "gestundet wurden" in § 298 I 2 InsO, kann m.E. nur bedeuten, dass einmal ein positiver Stundungsbeschluss ergangen sein muss, der die Vergütung des TH abdeckt." Dem ist - denke ich- nichts hinzuzufügen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schliesse mich meinem Vorredner an.
    Aufgrund der einmal gewährten Stundung wird hier wenigstens die Mindestvergütung aus der Staatskasse gewährt.
    Und einen Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO greife ich auf, wenn der IV/TH anzeigt, das keine Masse da ist. Dann natürlich recht zügig.

  • RSB gibt es bei einer Einstellung nach § 207 InsO nicht. Ich bin mir allerdings noch nicht so sicher, ob sie förmlich versagt werden müßte (durch Beschluss; ist aber kein gesetzlicher Versagungsgrund !) oder der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müßte (war aber eigentlich zulässig !) oder sich von selbst erledigt (überhaupt kein Beschluss erforderlich) Bisher habe ich einen kurzen Satz in den Einstellungsbeschluss mit reingenommen, dass "eine RSB-Erteilung gemäß § 295 Abs. 3 InsO nicht in Betrag kommt", damit der Schuldner Bescheid weiß. Das habe ich auch so veröffentlicht.
    Wie macht Ihr das?
    Anett

  • Die Anhörung der Gläubigerversammlung zur Einstellung mangels Masse gestalte ich in der Regel auch als Schlusstermin im Verfahren. Bei natürlichen Personen heisst dann auch ein Tagesordnungspunkt Restschuldbefreiung. Sollte zu diesem Termin ein Antrag auf Versagung gestellt werden, dann kann man den weiter verfolgen.

    Wenn kein Antrag gestellt wird, dann wird im Einstellungsbeschluss vermerkt: Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat sich erledigt, da nach der Einstellung des Verfahrens mangels Masse für diesen kein Raum mehr ist.

    Da § 289 III ausdrücklich den Fall der Einstellung regelt (aus welchen Grund auch immer) und nur für Masseunzulänglichkeit eine Ausnahme vorsieht kann im Umkehrschluss bei Einstellung mangels Masse keine Restschuldbefreiung erteilt werden.

  • Also, ich habe frustriert beschlossen, die Stundung im Hauptverfahren nicht mehr aufzuheben, bevor die RSB nicht auf Gläubigerantrag versagt wurde, nachdem sich die ersten Schuldner nach meiner Einstellung gem.
    § 207 hinterher auf einmal doch wieder gemeldet haben (vorher natürlich überhaupt nicht, waren lieber im Ausland) und jetzt zulässiger Weise einen neuen Eröffnungsantrag stellen wollen und hierfür laut meinem Abt.-Richter auch erneut die Stundung bewilligt bekommen werden - also die Landeskasse gleich 2x zahlen darf, da der Schuldner mangels Versagung der RSB nicht gesperrt ist.

    Ob der Aufwand der Stundungsaufhebung im RSB-Verfahren lohnt, weiß ich auch nicht, hatte ich schon mal in einem anderen threat zur Erörterung gestellt.:mad:

  • Problem ist erkannt. Insbesondere wenn hier ein Richter die Kosten für ein 2. Verfahren stunden will.
    Die Verfahren müssen halt zu Ende gebracht werden und wenn kein Gläubiger einen Versaungsantrag stellt, dann kommt man damit halt nicht vom Fleck.

  • Da streuben sich mir auch die Nackenhaare. Denn wenn der Schuldner schon einmal nicht mitgearbeitet hat - woher will man denn wissen, dass er es beim zweiten Mal tut? Ob man da eventuell mit der BGH-Entscheidung vom 16.12.2004 (IX ZB 72/03) argumentieren könnte? Oder ist jedes Insolvenzverfahren getrennt zu sehen und der Richter muß amtsbekannte Tatsachen ignorieren ?:gruebel:

  • Wenn er will, dann kann er.
    Vielleicht kann man mit dem Richter ja noch reden. Auch diesem müsste einsichtig sein, das die nochmalige Stundung der Verfahrenskosten für einen Schuldner, der in einem Verfahren schon nicht mitgewirkt hat, das falsche Signal ist.

  • Zitat von Harry

    Wenn er will, dann kann er.
    Vielleicht kann man mit dem Richter ja noch reden. Auch diesem müsste einsichtig sein, das die nochmalige Stundung der Verfahrenskosten für einen Schuldner, der in einem Verfahren schon nicht mitgewirkt hat, das falsche Signal ist.



    Tja, leider wird der eine Schuldner seinen neuen Wohnsitz in Deutschland dann wohl in einem anderen Gerichtsbezirk begründen, und er muss in seinem neuen Antrag ja nicht angeben, dass und aus welchen Gründen ihm die Stundung schon mal widerrufen wurde - die RSB wurde ja nicht versagt. Ich denke, hier besteht beim Gesetzgeber mal wieder dringender Regelungsbedarf, dass auch für ein erneutes Insolvenzverfahren keine Stundung bewilligt werden darf, wenn diese schon mal aus Gründen versagt wurde, die auch die Versagung der RSB gerechtfertigt hätten.
    Dann begründen die Schuldner ihren Scheinwohnsitz in Frankreich, um da schnell an die RSB zu kommen (laut einem Verwalter bei uns).

  • Das war Paritkularrecht in Elsaß und Lothringen: Verfahren wurde vom dortigen TGI (LG) mangels Masse abgewiesen und mit dem gleichen Beschluss dem Schuldner die RSB erteilt und das ganze gem. OLG Karlsruhe auch in Deutschland anzuerkennen. Ich glaube aber, diese Verfahrensgestaltung gibt es nicht mehr oder die Zugangsvoraussetzugen sind in die Höhe geschraubt worden (Zeit der Wohnsitznahme etc.)

    An das mit dem Wohnsitzwechsel habe ich erst gar nicht gedacht. Da kann man eigentlich nur auf die Gläubiger hoffen, das die beim 2. Verfahren dem Gericht die notwendigen Informationen zukommen lassen.

  • LG Mönchengladbach, Beschluss v. 31.05.06, AZ: 5 T 177/05, ZInsO 2006, 781 (= aktuelle Ausgabe Nr. 14) hat übrigens (auch) eine Aufhebung der Stundung vor Versagung der RSB für nicht statthaft erklärt, entgegen AG und LG Göttingen, da hierfür keine Rechtsgrundlage vorhanden sei und sich auch nichts anderes aus der bereits o.g. BGH-Entscheidung ergebe. :cool:

  • Es stellt sich die Frage nach dem Grund der Aufhebung der Stundung. Wenn man die mögliche Versagung RSB ins Feld führt, die steht im § 4c so nicht drin. Nach der Bestättigung vom BGH in der Frage, wenn Versagungsgrund ersichtlich ist, dann braucht erst gar nicht gestundet zu werden, ist die Erweiterung auf "Stundung aufheben" wenn Versaungsgrund ersichtlich nicht weit.

    Schliesslich geht es bei der Aufhebung Stundung meist um bewusst unwillige Schuldner, die aber im Eigenantragsverfahren die Restschuldbefreiung erlangen wollen. Und die steht nun mal nur dem redlichen Schuldner zu.

  • Die Probleme sind ja hier und in anderen threads schon erörtert worden.
    Die Rechtssystematik stellt m.E. auf die tatsächlich erfolgendende Versagung der RSB ab, anderenfalls erhält der Schuldner keine Sperre, und kann noch einmal das Verfahren durchlaufen, sofern weitere Gläubiger hinzugekommen sind. Um sicher zu gehen, handhabe ich es jetzt so, dass erst mal ein Gläubiger die RSB-Versagung beantragen soll (unter Bezugnahme auf den Treuhänderbericht ist die Glaubhaftmachung nicht so schwer und wir halten die Schlusstermine überwiegend im schriftlichen Verfahren ab) - zum Glück ist unser Finanzamt noch ziemlich engagiert, unsere örtlichen Kreditinstitute auch, sodass die Versagungsanträge in vielen Verfahren auch kommen. Ich hatte vorher die Androhung der Stundungsaufhebung auch als Druckmittel eingesetzt, damit die Schuldner endlich die fehlenden Erklärungen/ Unterlagen beim Treuhänder einreichen, aber das hat eigentlich auch nie gefruchtet.
    Aber wie schon gesagt, besser wäre es, die Stundungsvorschriften zu ändern, denn auf das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Engagement der Gläubiger kann man sich eben doch nicht verlassen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!