Einstweilige Verfügung?

  • Hallo zusammen,

    ich vertrete gerade die Rechtsantragstelle und bin (bisher nur telefonisch) mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:

    Konto des Schudners gepfändet.
    Freigabebeschluss am 15.08.08 für 01.09.08 bis 30.09.08 über 1.359,99 €.

    Schuldner will am 18.09.08 Geld abheben, Konto ist aber auf Null, da die Bank in dieser Woche ca. 350,00 € an den Gläubiger überwiesen hat.

    Nach Angabe des Schuldners war seit dem 01.09.08 nie mehr als der freigegebene Betrag auf dem Konto.

    Worauf kann hier eine einstweilige Verfügung gerichtet sein?

  • Hey,

    es kann hier m.E. keine Einstweilige Verfügung erlassen werden. Es handelt sich um eine abgeschlossene Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Nach Vortrag des Schuldners hat die Bank unrechtmäßig Beträge abgeführt, die zuvor für unpfändbar erklärt wurden. Hier kommt nur Zahlungsklage gegen die Bank in Betracht, da die Bank mit Abführung nicht schuldbefreiend geleistet hat. Ansprüche auf Zahlung werden jedoch meines Wissens nach nicht im Rahmen einer Einst.Verf. gesichert, da es ja keine vorläufige Regelung des Streitgegenstandes darstellt, sondern eine endgültige.

    Für die (evtl. bedrohte) Sicherung des Lebensunterhalts wäre das Sozialamt in Folge zuständig.

  • Also, hier wurde diskutiert eine eV auf die Verpflichtung der Bank, die Überweisung des Betrages rückgängig zu machen (eigene falsche Überweisungen kann man ja innerhalb einer bestimmten Frist auch rückgängig machen).
    Anderer Vorschlag war, dem Schuldner einen Beratungshilfeschein auszustellen, damit sich ein Rechtsanwalt der Sache annehmen kann.

    Vielleicht hat ja jemand noch eine zündende Idee.

  • Die Überweisung rückgängig machen geht nicht. "Eigene Überweisungen" kann man nur widerrufen, wenn es sich um einen im Wege des Lastschriftverfahrens vom Zahlungsempfänger eingezogenen Betrag handelt.

    Wie bereits ausgeführt, wäre die Überweisung an den Gläubiger für den Schuldner eh irrelevant, da die Bank ja nicht schuldbefreiend leisten konnte.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Was die einstweilige Verfügung betrifft, gebe ich KdR Recht:
    Der "bestehende Zustand" i.S.v. § 935 ZPO – Guthaben auf dem Konto – ist bereits verändert worden. Vollendete Tatsachen lassen sich durch eine einstweilige Verfügung nicht mehr rückgängig machen.

    Was die vermeintliche unrechtmäßige Abführung der Beträge durch die Bank angeht, wäre ich vorsichtig. Hierzu muss der Sachverhalt erst vollständig geprüft werden:
    Ist der Beschluss dem Drittschuldner überhaupt zugestellt worden?
    Was konkret ist freigegeben worden?
    Ich denke da an ein Szenario, bei dem auch der Anspruch auf Auszahlung des Dispokredits gepfändet wurde, soweit der Schuldner diesen in Anspruch nimmt. Dann hat der Gläubiger auch Zugriff auf den debitorischen Bereich. (Vielleicht ... war das Konto ja vor Eingang des freigegebenen Betrages mit 1.359,99 € im Soll, ... gingen dann die 1.359,99 € ein, die Gegenstand des Freigabebeschlusses sind, ... hat der Drittschuldner den Beschluss beachtet, ... sind anschließend 350,00 € aus anderer Quelle auf das Konto geflossen für die keine Freigabe bestand ... alles schon vorgekommen ...)

    Sofern die Bank aber tatsächlich widerrechtlich gehandelt haben sollte, könnten Ansprüche über eine Drittschuldnerklage (auch Einziehungserkenntnisverfahren genannt) durchgesetzt werden. Ggf. müsste die Bank die 350,00 € dann ein zweites Mal, diesmal an den Schuldner zahlen. Möglicherweise könnte sie den Betrag anschließend gem. § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) von dem Gläubiger zurückfordern.
    Als Zwangsvollstreckungsrechtspfleger würde ich vielleicht nach Klärung des Sachverhalts als kleine Serviceleistung die Sach- und Rechtslage mit Bank und Gläubiger kurz erörtern (aber nur, wenn ich gut drauf bin ...). (So könnte man die unnötige Belastung von Gerichten verhindern.)

  • Was die einstweilige Verfügung betrifft, gebe ich KdR Recht:
    Der "bestehende Zustand" i.S.v. § 935 ZPO – Guthaben auf dem Konto – ist bereits verändert worden. Vollendete Tatsachen lassen sich durch eine einstweilige Verfügung nicht mehr rückgängig machen.

    Was die vermeintliche unrechtmäßige Abführung der Beträge durch die Bank angeht, wäre ich vorsichtig. Hierzu muss der Sachverhalt erst vollständig geprüft werden:

    Sehr richtig:
    Ein Anruf beim Sachbearbeiter der Bank ist nach meiner Erfahrung das schnellste und einfachste!

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