Welches Flurstück ist belastet?

  • Eingetragen:
    Flst. 1 zu 1000 qm.

    Anno 2006 gerötet und zerlegt in
    Flst. 1 zu 500 qm
    Flst. 1/1 zu 300 qm
    Flst. 1/2 zu 200 qm

    Anschließend flattert ein Vertrag herein: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Dienstbarkeit an Flst. 1 zu 1000 qm.

    Eingetragen wird: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Dienstbarkeit an Flst. 1 für xy; gemäß Bewilligung vom... etc.

    M. E. ist nur Flst. 1 zu 500 qm belastet worden. Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für das Entstehen der Vormerkung an den beiden anderen Flurstücken fehlt es nach meiner Meinung am Eintragungserfordernis. Ich stimme Dir deshalb zu, sofern die Dienstbarkeit nach dem Willen des Eigentümers auch an dem Einzelflurstück entstehen sollte. Bewilligung und Eintragung stimmen nicht überein, sodass es aber auch sein kann, dass die Dienstbarkeit auch an Flst.1 nicht entstanden ist.

  • Ich stimme Dir ebenfalls zu. An den Flurstücken 1/1 und 1/2 ist die Vormerkung keinesfalls entstanden, da die Eintragung insoweit fehlt. Dass die Vormerkung auch an Flst. 1 nicht entstanden ist, weil die Beteiligten möglicherweise die Vomerkung ganz oder gar nicht wollte, ist zwar möglich, kann ich mir aber nicht vorstellen. Denen wird lieber die Vormerkung an einem Flurstück lieber sein als gar keine.

    Sind denn Zwischenrechte eingetragen? Wenn nicht, sollte es kein Problem sein, die Vormerkung auch an den anderen beiden Flurstücken noch einzutragen.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Das zerlegte Flurstück von 500 qm hat die gleiche Bezeichnung wie das Ursprungsflurstück von 1000 qm? Wie kommt denn das?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

    Einmal editiert, zuletzt von emerson (21. September 2008 um 18:50)

  • Bei uns in Bayern ist es üblich, bei Teilungen oder Zerlegungen die ursprüngliche Flurstücksnummer für eines der neuen Teilstücke weiterzuverwenden.

  • Ich stimme Dir deshalb zu, sofern die Dienstbarkeit nach dem Willen des Eigentümers auch an dem Einzelflurstück entstehen sollte.


    Da sehe ich nicht das Problem, weil nunmehr Lastenfreistellungserklärungen bezüglich des Flste. 1/1 vorliegen, die ich vollziehen soll, aber meiner Meinung nach nicht vollziehen kann. Insoweit hätte sich die nachträgliche Eintragung auch erledigt...

    ...nicht aber bezüglich des 1/2, das zwischenzeitlich weiterveräußert wurde, womit sich Sandys Hinweis

    Sind denn Zwischenrechte eingetragen? Wenn nicht, sollte es kein Problem sein, die Vormerkung auch an den anderen beiden Flurstücken noch einzutragen.


    wohl erstmal erledigt hat, es sei denn, dass die Dienstbarkeit auch dort nicht erforderlich ist (was im Realfall durchaus nicht unwahrscheinlich, aber vorläufig wohl nicht mehr meine Sache ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei uns in Bayern ist es üblich, bei Teilungen oder Zerlegungen die ursprüngliche Flurstücksnummer für eines der neuen Teilstücke weiterzuverwenden.


    Das ist natürlich sehr geschickt und für die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit unheimlich hilfreich. :daemlich

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich weiß nicht, was daran dämlich sein soll. Die alte Flurstücksnummer wird für das Stammgrundstück weiterverwendet, aus dem Teilflächen weggemessen werden. Ich finde, dass gerade das der Übersichtlichkeit des Grundbuchs dient.

  • Na ja, wenn Du meinst. Ich finde es schon ein wenig verwirrend, wenn ein und dieselbe Flurstücksbezeichnung im Laufe der Zeit für x sowohl in der Größe als auch in den Umrissen verschiedene Flurstücke steht.

    Aber zum Glück bekommen hier immer sämtliche neu vermessenen Flurstücke neue Bezeichnungen, so dass die alte komplett mit dem hist. Flurstück untergeht.

    Ulf

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