Berichtigung gemäß § 82a GBO

  • HALLO,

    mir liegt folgende Grundbuchakte vor:

    Die Eigentümerin des Grundstücks ist verstorben.
    Sämtliche Erben bis auf ein Erbe haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Mittels Zwangsgeldfestsetzung (bisher nur 1x) wurde versucht, einen entsprechenden Antrag und Erbnachweis von dem Erben anzufordern, jedoch ohne Erfolg.
    Der Erbe ist zahlungsunfähig; hat bereits die e.V. abgegeben.
    Er wird sich vermutlich auch nicht um eine Berichtigung bemühen.

    Kann ich in diesem Fall § 82a GBO anwenden?
    Es fehlt hier nicht nur der Antrag, sondern vorallem aber der Erbnachweis.
    Welche Möglichkeiten bestehen noch, sofern § 82a GBO nicht anzuwenden ist?
    In der Kommentierung habe ich bisher nicht viel gefunden.

    Wer kann mir helfen?

    Euer Löwe!:gruebel:

  • Nach dem Wortkaut des Gesetzes scheint es ein Fall des § 82a zu sein, aber bislang habe ich den immer nur angedroht und noch nie anwenden müssen...
    Vielleicht den Erben doch noch einmal anschreiben und darauf hinweisen, dass eine Beantragung des Erbscheins in seinem Interesse ist, da gem. § 60 KostO die anschließende Eigentumsumschreibung im Grundsbuch binnen 2 Jahren gebührenfrei ist, während bei Eintragung nach § 82a GBO die doppelten Gebühren anfallen. Manchmal hilft so ein Hinweis, wenn noch nicht erfolgt...

  • Vielleicht den Erben doch noch einmal anschreiben und darauf hinweisen, dass eine Beantragung des Erbscheins in seinem Interesse ist, da gem. § 60 KostO die anschließende Eigentumsumschreibung im Grundsbuch binnen 2 Jahren gebührenfrei ist, während bei Eintragung nach § 82a GBO die doppelten Gebühren anfallen. Manchmal hilft so ein Hinweis, wenn noch nicht erfolgt...



    Erbnachweis fehlt ja bislang, also müsste erstmal der ES beantragt werden. Das kostet aber Geld.
    Und ob nun doppelte Gebühr für die Eintragung oder nicht: Wenn der Erbe schon die eV abgegeben hat, wird ihn das nicht mehr jucken. Tja :nixweiss:.


  • Wenn der Erbe schon die eV abgegeben hat, wird ihn das nicht mehr jucken. Tja :nixweiss:.



    Deswegen ja auch meine Einschränkung Manchmal...:teufel:

    Aber gerade kam mir noch eine andere Idee: Wenn schon alle anderen ausgeschlagen haben, dann evtl. wegen Überschuldung? Liegen dann in der NL-Akte evtl. Gläubigeranfragen vor? Vielleicht würden die sich nach einem Hinweis auf das zum Nachlass gehörende Grundstück ja für einen Antrag nach § 792 ZPO interessieren? Evtl. mal Nachfrage diesbez. beim NL-Kollegen?

  • § 82a besagt nur, dass das Nachlassgericht die Erben ermitteln muss. Den Erbnachweis kannst Du derart nicht erzwingen.

    Wenn den Erben Zwangsgelder nicht jucken, wird es wohl problematisch. Ich würde aber das Nachlassgericht trotzdem um Ermittlung ersuchen, weil dann zumindest mal eine relativ sichere Kenntnis um die Erbfolge beim Grundbuchamt bekannt wäre, die man auch in die Grundakte hineintackern kann - immerhin weiß man dann schon mal, an wen man sich wenden soll, wenn man den Eigentümer mal braucht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich aber Demharter und Bauer/von Oefele richtig verstehe, bedarf es zur Eintragung in diesem Fall nicht eines Erbscheines. Deswegen soll auch als Eintragungsgrundlage "Gem. § 82a von Amts wegen eingetragen...". Ansonsten würde das Verfahren ja nicht wirklich weiterhelfen. :gruebel:

  • Sieht so aus, als ob ich meine Aussage in #6 revidieren müsste.

    Die mehr oder weniger ausführlichen Beschreibungen der diversen Kommentierungen lassen sich in etwa so zusammenfassen, dass im Verfahren nach § 82a GBO der Erbnachweis nicht in der Form des § 35 GBO zu führen ist. Statt dessen ermittelt das Grundbuchamt eigenverantwortlich die Erbfolge. Es kann hierbei nach dem Gesetzeswortlaut das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben ersuchen, wobei es das Ergebnis nicht als verbindlich hinzunehmen hat. Vielmehr hat es zu prüfen, ob das Nachlassgericht den Anforderungen des Strengbeweises Rechnung getragen und die Beteiligten angehört hat. Defizite sind dann im Benehmen mit dem Nachlassgericht, notfalls durch zusätzliche eigene Ermittlungen des Grundbuchamts auszugleichen. Für das Verfahren gilt Strengbeweis, aber nicht der sonst im Grundbuchverfahren übliche reine Urkundsbeweis.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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