Bedenken einiger Notare gegen erlassene Zw.Vfg. (Risikobegrenzungsgesetz)

  • Hallochen,

    wir stehen hier etwas auf dem Schlauch und sind auf eure Beiträge gespannt, wie Ihr es mit der Gesetzesänderung zum Risikobegrenzungsgesetz handhabt.

    Nach Absendung von der Zwischenverfügung,die wir aus dem Forum haben und die wir auch verwenden, melden sich zwei Notare. Diese sind der Auffassung, dass

    1. die Grundschuld nur dann zu beanstanden sei, wenn ausdrücklich die sofortige Fälligkeit bewilligt wurde. Bei anderen Bewilligungen ist nur die (normale) Fälligkeit bewilligt. Diese sind dann nicht von der Gesetzesänderung betroffen.

    2. grundsätzlich keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, weil das GBA nur die Dinge zu prüfen sind, die für die Eintragung relevant sind. Hierunter fällt jedoch nicht die Prüfung der Fälligkeitsbestimmung.

    Dann steht noch die Frage im Raum, was mit den Grundschuldeintragungen passiert, die nicht beanstandet wurden, obwohl diese hätten nach dem neuen Gesetz nicht eingetragen werden dürfen.

    Soweit die Bewilligung mit der Fälligkeit erfolgt ist und durch das Grundbuchamt beanstandet wurde, wer darf dann die Änderung der Fälligkeitsbestimmung veranlassen? (Eigentümer oder Bank????)
    Vielen Dank im voraus.


  • ...
    Dann steht noch die Frage im Raum, was mit den Grundschuldeintragungen passiert, die nicht beanstandet wurden, obwohl diese hätten nach dem neuen Gesetz nicht eingetragen werden dürfen.

    ...



    Diese Frage haben wir hier schon geklärt.

  • Frage Nr.1 kann erst beantwortet werden, wenn der genaue Inhalt der beanstandeten Fälligkeitsbestimmung bekannt ist. Nr.2 ist nach meiner Meinung Unsinn, das Grundbuchamt darf keine unwirksame Bestimmung als dinglichen Inhalt der Grundschuld eintragen. Die Grundschuld wird nur vom Eigentümer bewilligt. Also ist auch nur er befugt, die Bewilligung zu ändern.

  • Steht bei mir "Die GS ist fällig" oder auch "sofort fällig" mache ich die Zwischenverfügung. Das ist für mich kein Unterschied, da in beiden Fällen die GS jetzt fällig ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bin für Zwischenverfügung.
    Notar Rechtsmittel einlegen lassen und uns von der Entscheidung des LG informieren, dann haben wir doch schon eine Entscheidung und können weitersehen.

  • Steht bei mir "Die GS ist fällig" oder auch "sofort fällig" mache ich die Zwischenverfügung. Das ist für mich kein Unterschied, da in beiden Fällen die GS jetzt fällig ist.



    Mir wollte auch schon mal jemand einreden, dass zwischen "ist fällig" und "ist sofort fällig" ein Unterschied bestehe:D.

  • Was hat das mit Terror zu tun, wenn ein Notar eine andere Rechtsauffassung vertritt? Terrot könnte man es vielleicht dann nennen, wenn wegen jeder Zwischenverfügung Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden würde.

    Ich finde die Überschrift unpassend :daumenrun

    Überschrift wurde angepasst
    li_li (Mod.)

  • Was hat das mit Terror zu tun, wenn ein Notar eine andere Rechtsauffassung vertritt? Terrot könnte man es vielleicht dann nennen, wenn wegen jeder Zwischenverfügung Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden würde.

    Ich finde die Überschrift unpassend :daumenrun



    Ist das jetzt kriegsentscheidend? :gruebel: War auch eher als Metapher gemeint....

  • Meine (Notars-) Kollegen hier in der Gegend verfolgen einen ziemlichen harten Kurs. Sie sind alle der Ansicht, dass das Grundbuchamt die Eintragung vollziehen muss, auch wenn die Klausel "sofort fällig" enthalten ist. Es sei nicht Aufgabe des GBAs zu prüfen, ob eine Geldforderung gesichert wird oder nicht. Diese Prüfung obliege lediglich dem Notar im Rahmen des § 4, § 17 BeurkG, da dieser verpflichtet ist wirksame Urkunde zu erstellen.

  • Grundbuchämter und Notare führen nicht Krieg. Sie sind manchmal unterschiedlicher Rechtsauffassung, das ist alles. Also kein Grund zur Aufregung, sondern Anlass zum fachlichen Meinungsaustausch. Die gestellte Frage wurde in anderen Threads schon ausgiebig diskutiert. Ich bin der Meinung, dass das Grundbuchamt zu beanstanden hat.

  • Eine Beanstandung kann m.E. nur erfolgen, wenn sich aus der Urkunde ergibt, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung bestellt wurde.

    Ansonsten nicht !

    Jens

  • von Francesca
    "Grundbuchämter und Notare führen nicht Krieg. Sie sind manchmal unterschiedlicher Rechtsauffassung, das ist alles. Also kein Grund zur Aufregung, sondern Anlass zum fachlichen Meinungsaustausch."
    Also wie bei #6 Entscheidung des LG herbeiführen, da diese Sache wohl alle interessieren dürfte.
    stinimax Notar soll Rechtsmittel einlegen.

  • Dass die Grundschuld den Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme sichert, ergibt sich schon aus § 1191 Abs.1 BGB. Das Problem ist also nicht die abstrakte Sicherung auf Zahlung einer Geldsumme, sondern ob es sich um eine Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs.1a BGB handelt. Das muss sich nicht unbedingt in der Urkunde stehen, um eine Beanstandung zu rechtfertigen. Es kann sich auch aus anderen Umständen, auch der Lebenserfahrung, ergeben. Beim Grundstückskauf ist für mich die Sache klar, weil schon im Kaufvertrag auf die eingeschränkte Zweckbestimmung und Sicherungsabrede bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung hingewiesen wird. Aber auch wenn der Eigentümer "einfach so" eine Grundschuld für eine Bank bestellt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass er das nicht aus Jux und Tollerei tut, sondern weil er dort einen Kredit aufnimmt.

  • Tut mir leid Francesca, aber da muss ich Dir widersprechen. § 1191 BGB gibt nur zum Ausdruck, dass bei einer Verwertung der Grundschuld eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Er gibt in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Mit einer Grundschuld können selbstverständlich auch andere Ansprüche gesichert werden.

  • Wieso widersprechen? Ich hab doch gar nichts anderes gesagt.

    Ich schlage vor, Du schickst mir eine "fragwürdige" Grundschuldbestellung, ich beanstande sie und Du schreibst dann, dass die Grundschuld die Forderung auf Lieferung von Leberkäs und Spätzle sichert. :D Und dann gebe ich es zum LG. Ich stelle mir gerade mal den Leitsatz der Entscheidung vor ... ;)

  • Dafür dass hier fachlich diskutiert werden soll, finde ich "Argumente" wie "fachliche Inkompetenz" (beinahe hätt ich was anderes geschrieben) und "Leberkäs" befremdlich.

  • "Dass die Grundschuld den Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme sichert, ergibt sich schon aus § 1191 Abs.1 BGB."

    Deswegen meinte ich, Dir widersprechen zu müssen. Ich verstand darunter, dass nur Geldforderungen gesichert werden können (hab mich schon gewundert).

    Im Übrigen bin ich gern dabei (welches AG?;)), allerdings bin ich für Maultaschen und schwäbischen Kartoffelsalat :).

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