Eine kurze Frage:
In einem Kaufvertrag über WEG bzgl. des Sach-
und Rechtsmängelausschlusses steht folgende Formulierung: "Dem Käufer ist die Lage und Ausstattung des Vertragsgegenstandes bekannt. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind außer für den Fall des Vorsatzes ausgeschlossen."
Ein Notar behauptet dass dieser Absatz das gleiche beinhaltet wie die mir bisher nur bekannte Formulierung: "Für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit leistet der Verkäufer keine Gewähr. Er übernimmt auch keine Haftung für Fehler und Sachmängel."
Konkret sei "Lage und Ausstattung" synonym für "Größe, Güte und Beschaffenheit". Stimmt das?