Bei mir ist für eine 22-Jährige ein Betreuungsverfahren anhängig, für deren Eltern u.U. noch Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt werden könnte. Die Eltern sind geschieden, beide zahlen so gut wie keinen Unterhalt. Die Betroffene lebt in einem Heim. Das Vormundschaftsgericht hat nach § 64 Abs. 3 EStG in solchen Fällen wohl die Bestimmung zu treffen wer Kindergeldberechtigt sein soll. Mir ist dies völlig neu.
Hat jemand von Euch ein solche Entscheidung schon mal getroffen und wenn ja, wie wurde das Verfahren gestaltet (wer wurde alles angehört, etc.)?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Entscheidung nach § 64 EStG
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Justus -
22. September 2008 um 11:37
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Vielen Dank für die Links! Im Vormundschaftsforum habe ich nicht gesucht, sorry.
Verstehe ich es aber richtig, dass diese Bestimmung nicht eine Entscheidung im Rahmen eines Betreuungsverfahren ist, sondern ein neues "Vormundschaftsverfahren" eröffnet werden muss. -
Verstehe ich es aber richtig, dass diese Bestimmung nicht eine Entscheidung im Rahmen eines Betreuungsverfahren ist, sondern ein neues "Vormundschaftsverfahren" eröffnet werden muss.
Ja, das ist richtig. Bei uns Aktenzeichen "X". -
Danke! Ich frage deswegen so banal nach, da es dann u.U. sein kann, dass nicht das (Bezirks-) Notariat als Vormundschaftsgericht zuständig ist, sondern das Amtsgericht.
Wäre hingegen sogar das Familiengericht funktionell zuständig (was ja wohl auch entschieden wurde), dann hat das (Bezirks-) Notariat gar nichts damit zu tun (würde mich natürlich freuen :)). -
Bei uns auch X-Sache.
Es gab zwar mal eine gegenteilige Entscheidung des OLG Schleswig, die mich und andere Kollegen allerdings hier nicht richtig überzeugt hat. -
Ja, das ist richtig. Bei uns Aktenzeichen "X".
Bei uns auch unter "X". dann wird am Telefon schon gern mal gesagt:
Ich rufe an zu dem Aktenzeichen 4 mal 123 Schrägstrich 08.....
Hatte bisher auch nur Anträge von den Kindern! -
Ja, das ist richtig. Bei uns Aktenzeichen "X".
Bei uns auch unter "X". dann wird am Telefon schon gern mal gesagt:
Ich rufe an zu dem Aktenzeichen 4 mal 123 Schrägstrich 08.....
Das ist gut.
Bei uns haben aber auch viele Anrufer Probleme mit den Aktenzeichen der Betreuungsakten (XVII ...) und sagen dann jede römische Zahl mühsam einzeln durch. -
Hatte bisher auch nur Anträge von den Kindern!
Es gab hier eine Entscheidung des Landgerichts, dass das Kind nicht antragsberechtigt ist. Das Kind kann aber, wenn ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, nach § 74 EStG die Auszahlung an sich verlangen. -
Hatte bisher auch nur Anträge von den Kindern!
Es gab hier eine Entscheidung des Landgerichts, dass das Kind nicht antragsberechtigt ist. Das Kind kann aber, wenn ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, nach § 74 EStG die Auszahlung an sich verlangen.
Zum Verständnis: Wer entscheidet dann darüber ? Im § 74 EStG lese ich nichts vom Familiengericht...
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Zum Verständnis: Wer entscheidet dann darüber ? Im § 74 EStG lese ich nichts vom Familiengericht...Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus § 64 Abs. 2 S. 3 EStG.
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