Eine Angelegenheit?

  • Mal wieder das gleiche Thema; Beratungshilfeschein für Trennungsangelegenheiten erteilt. Der RA will aber noch welche für 1. Miteigentumsauseinandersetzung am Hausgrundstück (muss durch Teilungsversteigerung erfolgen); Auflösung der Rechtsgemeinschaft am Girokonto; Abwehr Kostenerstattung grundstücksbezogener Kosten vs. Nutzungsentschädigungsanspruch.
    Ich war der Meinung...eine Angelegenheit weil zugrundeliegender Lebenssachverhalt die TRENNUNG ist.
    Beschwerde bezieht sich auf Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte. M.E. auch egal bei der Beratungshilfe, da nur außergerichtliche Beratung/ viell. Vertretung.

    Jetzt überleg ich gerade, was gewesen wäre wenn die Frau erst gekommen wäre mit dem Antrag "Abwehr Kostenerstattung grundstücksbezogener Kosten vs. Nutzungsentschädigungsanspruch", 2 Wochen später mit "Geltendmachung hälftiger Forderung aus Sparguthaben gegen Ehemann"....dann hätte ich 2 Scheine erteilt und nochmal 2 Wochen später einen für die Scheidung!

    Ist doch auch nicht logisch, oder?

    Geb ich ihm nun doch :gruebel:für alle Angelegenheiten?

  • Ich war der Meinung...eine Angelegenheit weil zugrundeliegender Lebenssachverhalt die TRENNUNG ist.
    Beschwerde bezieht sich auf Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte. M.E. auch egal bei der Beratungshilfe, da nur außergerichtliche Beratung/ viell. Vertretung.



    Auch m. E. ist und bleibt es eine Angelegenheit, egal welcher Rechtsweg später gerichtlich einzuschlagen wäre.

    Zitat

    Jetzt überleg ich gerade, was gewesen wäre wenn die Frau erst gekommen wäre mit dem Antrag "Abwehr Kostenerstattung grundstücksbezogener Kosten vs. Nutzungsentschädigungsanspruch", 2 Wochen später mit "Geltendmachung hälftiger Forderung aus Sparguthaben gegen Ehemann"....dann hätte ich 2 Scheine erteilt und nochmal 2 Wochen später einen für die Scheidung!



    Ich nicht, und erst recht nicht für "Scheidung".

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ist doch auch nicht logisch, oder?


    Wie Du schon selbst implizierst: nein. Das Paradox ensteht nur dadurch, dass der Anknüpfungspunkt "Trennung" gewählt wird und sich daraus "Folgesachen" ergeben sollen.
    Folgesachen kann es aber nur bei einer Scheidung geben.
    Deshalb:[FONT=&quot]
    Scheidungssache und Folgesache sind dieselbe Angelegenheit, der Verbund wird aber nur bei Anhängigkeit der Ehesache gebildet, er besteht nicht schon bei außergerichtlicher Tätigkeit und insbesondere Beratung, die aus mehreren Angelegenheiten besteht (OLG Braunschweig in AnwBl 1984,514, OLG Düsseldorf in MDR 1986,157, OLG Hamm in FamRZ 2005,532, Landgericht Hannover in JurBüro 1987,220; Landgericht Münster in Rpfleger 1990,78, Landgericht Neuruppin in FamRZ 2004,41, LG Thübingen in Rpfleger 1986,239, Amtsgericht Brandenburg FamRZ 2006, 638, Amtsgericht Leverkusen in FamRZ 2008, 165)[/FONT]

    Danach kann sich erst recht kein "Verbund" bei Trennung ergeben, der alle (auch alle nichtfamilienrechtlichen) zu einer Angelegenheit macht.

    Und jetzt folgen die Gegenstimmen; aber auch eine Vielzahl gleichlautender falscher Entscheidungen macht es nicht richtiger.
    Mit etwas mehr Gesetzesverständnis erschließt sich, dass man so nicht verfahren kann.



  • wir wollen ja nicht zitieren, aber ich bin - wie Du weißt - anderer Meinung :)
    -> und auch der (noch) überwiegende Teil der Rsprechung!

  • Na nun mal nicht übers Ziel hinaus schießen. Solange die Frau keine Möglichkeit hat, das Haus zu verkaufen, weil der Mann sich weigert (deswegen ja offensichtlich die Teilungsversteigerung) ist das für mich kein einzusetzendes Vermögen. Die Disskussion hatten wir neulich erst; wann Vermögen einsetzbar ist (weil realisierbar) und wann nicht.
    Ich weiss nicht so recht, ich kenn die ganzen Rechtsprechungen zu dem Thema ja auch (dank gewisser Teilnehmer dieses Forums :)); aber irgendwie passen hier Logik und entwickelte Rechtsprechung nicht zusammen, wenn man das mal zu Ende denkt.
    Mit welcher Begründung würdet ihr die Frau denn wegschicken, wenn sie kommt und den Schein will für die Abwehr der Forderung des Mannes aus Reparaturkosten für das gemeinsame Haus gegen Nutzungsentschädigung? Sie hat ein Problem, dass sie allein nicht gelöst bekommt, rechtliche Beratung über das Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger Ansprüche dürfte wohl als erforderlich erachtet werden können.

    Drei Wochen später kommt sie und will sich scheiden lassen und braucht ne Beratung über die Voraussetzungen etc...steht ihr m.E. auch zu!
    Und beide Sachverhalte würde ich (notfalls mangels Kenntnis über den vorher erteilten Schein) nicht als eine Angelegenheit sehen!
    Lieg ich mit meinem Bauchgefühl und Rechtsverständnis wirklich so daneben?

  • Mit welcher Begründung würdet ihr die Frau denn wegschicken, wenn sie kommt und den Schein will für die Abwehr der Forderung des Mannes aus Reparaturkosten für das gemeinsame Haus gegen Nutzungsentschädigung? Sie hat ein Problem, dass sie allein nicht gelöst bekommt, rechtliche Beratung über das Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger Ansprüche dürfte wohl als erforderlich erachtet werden können.



    O. k., hierüber lässt sich sicherlich diskutieren, ob dieser Sachverhalt sich noch unter "Trennung und Trennungsfolgen" subsumieren lässt oder nicht.

    Zitat

    Drei Wochen später kommt sie und will sich scheiden lassen und braucht ne Beratung über die Voraussetzungen etc...steht ihr m.E. auch zu!



    Ich weise aber erneut darauf hin, dass es für die Scheidung keine BerH gibt, da es sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren handelt und auch das erste Beratungsgespräch - da es der Vorbereitung des Scheidungsverfahrens dient - bereits zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG). Nur wenn außergerichtlich im Rahmen der Trennung etwas geregelt werden muss (Trennungsunterhalt, Hausrat pp.), kommt BerH in Frage.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mal wieder das gleiche Thema; Beratungshilfeschein für Trennungsangelegenheiten erteilt. Der RA will aber noch welche für 1. Miteigentumsauseinandersetzung am Hausgrundstück (muss durch Teilungsversteigerung erfolgen);

    Keine Angelegenheit, einsetzbares Vermögen = Hausgrundstück, das ja veräußert wird!

    ich halte das für die sauberste und fairste Lösung.Das haus soll ja offenkundig sowieso verwertet werden; also braucht es keinen Schutz für selbstbewohntes Eigentum.
    Das leidige Thema "Trennung und der gesamte Rattenschwanz" wie oben beschrieben ist über BerH nicht handhabbar.
    Wir sind uns doch hoffentlich darüber einig, dass es nicht sein kann, dass sämtliche Probleme, die sich aus der Trennung an sich weiter ergeben, über BerH für insgesamt 99,00 € vom RA bewältigt werden. Hier wird von Nutzungsentschädigung über Dachreparatur, Eigenheimzulage, die nächste Öllieferung und die Auseinandersetzung des Eigentums gekabbelt; das ist ein Dauermandat von ca 1 Jahr mit einem ERHEBLICHEN Gesamtstreitwert. Das KANN so nicht sein.
    Also, mutig ran die Häuser.Ich persönlich halte Hausbesitzer nicht für bedürftig.

  • Zitat

    Drei Wochen später kommt sie und will sich scheiden lassen und braucht ne Beratung über die Voraussetzungen etc...steht ihr m.E. auch zu!

    Ich weise aber erneut darauf hin, dass es für die Scheidung keine BerH gibt, da es sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren handelt und auch das erste Beratungsgespräch - da es der Vorbereitung des Scheidungsverfahrens dient - bereits zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG). Nur wenn außergerichtlich im Rahmen der Trennung etwas geregelt werden muss (Trennungsunterhalt, Hausrat pp.), kommt BerH in Frage.[/quote]
    aber Trennung ist per se kein Rechtsproblem und wenn "Scheidung" als Verbundmerkmal ausscheidet, kann nicht eine Angelegenheit vorliegen.

  • aber Trennung ist per se kein Rechtsproblem und wenn "Scheidung" als Verbundmerkmal ausscheidet, kann nicht eine Angelegenheit vorliegen.



    Die Trennung an sich nicht, aber die von mir genannten Beispiele. Und das Verbundmerkmal ist nicht die Scheidung, sondern:

    - einheitlicher Auftrag

    - gleicher Rahmen

    - innerer Zusammenhang

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Noatalba: Und wie rechnet der Rechtsanwalt die Fälle ab, denen nach der Beratung über die ganzen Voraussetzungen, Versuch des Rechtsanwaltes auf Hinwirken einer gütlichen Einigung etc plötzlich einfällt, dass sie dann vielleicht doch lieber erstmal zusammen bleiben? (Ich hab heut offensichtlich meinen Anwaltsfreundlichen Tag:gruebel:)
    Die Gebühren sind doch im anschließenden Scheidungsverfahren sowieso anzurechnen.

  • Noatalba: Und wie rechnet der Rechtsanwalt die Fälle ab, denen nach der Beratung über die ganzen Voraussetzungen, Versuch des Rechtsanwaltes auf Hinwirken einer gütlichen Einigung etc plötzlich einfällt, dass sie dann vielleicht doch lieber erstmal zusammen bleiben?



    Ich denke, in diesen Fällen kann eine Beratungsgebühr abgerechnet werden, Vertretungsgebühr halte ich schon für fraglich.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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