Titel ohne Inhaberbezeichnung

  • Ich hab folgenden Fall:

    VB gegen "XY Holzhandel" (zur Erläuterung: XY = Vorname, Nachname)

    PfÜB soll gegen "XY" erlassen werden.

    Ich bin der Meinung, daß ich gegen "XY" keinen Titel hab sondern nur gegen "XY Holzhandel", also auch nur gegen diese vollstrecken könnte. Da es sich bei "XY Holzhandel" aber weder um eine juristische Person, noch um eine natürliche Person handelt und der Inhaber im VB nicht angegeben worden ist, dürfte eine Vollstreckung mangels Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) nicht möglich sein.

    Wie seht Ihr das?

  • Ich würde das nicht so streng sehen, "Holzhandel" als unschädlichen Zusatz betrachten und den PfüB gegen "XY" erlassen.

  • Das ist ein unschädlicher Zusatz, die Parteiidentität ist durch die Übereinstimmung von X und Y gewahrt.
    Im § 750 Abs. 1 ZPO steht nur drin, dass die Parteien in Titel und Klausel namentlich bezeichnet sein sollen, das ist hier übereinstimmend der Fall.
    Ein hinzugefügter oder weggelassener zweiter Vorname oder die Einschiebung eines Künstlernamens sind ebenso unschädlich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber wer sagt mir, daß der XY auch nach wie vor der Inhaber ist. Könnte der nicht sein Geschäft mit Firma an den AB verkauft haben? Da es sich um eine Einzelfirma und nicht um einen e.K. handelt gilt auch kein HGB, d.h. der AB müßte den Betrieb doch noch immer unter "XY Holzhandel" fortführen können? Im VB steht auch nicht Herr XY Holzhandel sonder, Firma XY Holzhandel.

  • Zitat von Flori

    Aber wer sagt mir, daß der XY auch nach wie vor der Inhaber ist. Könnte der nicht sein Geschäft mit Firma an den AB verkauft haben? Da es sich um eine Einzelfirma und nicht um einen e.K. handelt gilt auch kein HGB, d.h. der AB müßte den Betrieb doch noch immer unter "XY Holzhandel" fortführen können? Im VB steht auch nicht Herr XY Holzhandel sonder, Firma XY Holzhandel.



    Das kann aber doch m.E. nicht Problem des Gläubigers sein. Folgende Möglichkeiten:
    a) XY Holzhandel ist nach wie vor derselbe: Kein Problem für VB gegen XY.
    b) XY führt keinen Holzhandel mehr: Ändert nichts an der Haftung des XY für seine (betrieblichen) Schulden, also auch kein Problem für VB gegen XY.
    c) AB führt zwischenzeitlich den "XY Holzhandel": Der Fall war doch, dass VB gegen XY beantragt wurde (ohne "Holzhandel"), also kein Problem für AB und für XY gilt Buchst. b. Problematisch könnte allenfalls erscheinen, wenn VB gegen "Fa. XY Holzhandel" beantragt wird und zwischenzeitlich AB Inhaber ist. Auch das kann aber m.E. nicht das Problem des Antragsteller-Gläubigers sein.

  • Außerhalb des HGB gibt es keine Einzelfirma, d.h. nur der e.K. ist berechtigt eine Einzelfirma zu führen.
    Daher gibt es auch keine Haftungsproblematik oder gar ein Recht auf Firmenfortführung, da XY einfach der Schuldner ist und die (Etablissement-) Bezeichnung gänzlich unerheblich für die Parteiidentität in der Zwangsvollstreckung ist.

    Also ganz ruhig bleiben, Korinthen kann man auch essen:D.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Tach zusammen,

    ich spring dem Flori mal bei.

    Bei uns im Ort gibts eine Fa. Werkzeugmarkt Rudolf Maier (der Werkzeugmarkt ist echt, der Name erfunden). Der Inhaber des Werkzeugmarkts (Einzelfirma) ist aber schon seit Jahrzehnten ein Albert Müller (Name ebenfalls frei erfunden). Ich denke, daß sich eine Privatperson Rudolf Maier (egal ob der frühere Inhaber oder nicht) schön bedanken würde, wenn ihm das Gericht mit einem "frischen" VB gegen Fa. Wergzeumarkt Rudolf Maier das Konto dichtmachen würde.

    Diese Problematik muß Sache des Antragstellers sein, da er sich bitteschön vor dem Mahnverfahren schlau machen soll, wer tatsächlich Inhaber der Einzelfirma ist.

    Also: Ich würde den PFÜB nicht unterschreiben! Es ist m.E. Sache des Gläubigers, eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Titels mit entsprechendem Nachweis zu erwirken.

    Ahja, ich kann für mich nur hoffen, daß ich nicht zufällig die Firma eines Pleitebetriebs als Namen führe, falls ein "Korinthenesser" für meinen Buchstaben in der Vollstreckung zuständig ist :strecker .

    Schönen Tag noch,

    Roland

  • In diesem (wohl eher selten vorkommenden) Fall ist das richtig.

    Gewöhnlich sollte der Titel gegen einen eK neben dessen Firma aber eben auch den Inhaber selbst namentlich ausweisen (sonst wäre der Titel berichtigungsbedürftig !).

    Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen richten sich sodann gegen den Inhaber des einzelkäufm. Unternehmens. Dieser ist auch auf der Akte anzugeben, im Sch.-Verz. einzutragen etc.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @K-Mann:
    Nach Flori (Post #5) handelt es sich aber nicht um einen e.K.
    Daher gibt´s gar keine Einzelfirma, keine Möglichkeit einer Firmenfortführung usw. Die Bezeichnung Holzhandel ist einfach eine sog. (hier unschädliche) Etablissementsbezeichnung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    @K-Mann:
    Nach Flori (Post #5) handelt es sich aber nicht um einen e.K.
    Daher gibt´s gar keine Einzelfirma, keine Möglichkeit einer Firmenfortführung usw. Die Bezeichnung Holzhandel ist einfach eine sog. (hier unschädliche) Etablissementsbezeichnung.



    Ebend! :cool:

  • uuups - der Rechtsfreund liest den Sachverhalt vollständig ...:oops:

    Zitat von Flori

    Da es sich um eine Einzelfirma und nicht um einen e.K. handelt ...



    ... also Firmenrecht ist soooo lange her ...

    aber : wenn es sich um eine zulässige "Firma" handeln würde, muss es sich doch zwangsläufig um einen e.K. handeln - oder ?!
    "Minderkaufmänn." Gewerbetreibende können doch keine Firma haben ...

    ... vermutlich war das mit der "Etablissementbezeichnung" gemeint und insoweit wären sowohl die Begriffe "Firma" als auch "Holzhandlung" unbeachtlich und der Titel richtet sich ohne weiteres gegen Herrn XY.

    Beim Fall #9 : (Fa. "Werkzeugmarkt Rudolf Maier") hingegen müsste es sich doch wohl um eine echte Firma, also einen e.K. handeln, so dass im Titel, wie ich oben unter #10 angemerkt habe, die Inhaberbezeichnung fehlen würde ?!!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nicht jede kleine Einzelfirma muss gleich e. K. dahinterhaben.

    Beispiel eben "Metzgerei braun" Inh. Michaela Meier

    Wir haben hier mehr wie genügend Mdt. die eben unter "Alfons Huber, grafisches Gewerbe Firmennamen "Lachmichtod" im Gewerberegister eingetragen sind. Herr Huber ist Inhaber = Antragsgegner auf dem MB, "LAchmichtod" ist seine eigene ERfindung um die Sache interessanter zu machen, mehr auch nicht.

    Ich gebe (einfach damit die Zustellung des Titels klappt) im MB als AG an Herrn Alfons Huber c/o Fa. Lachmichtod. Die Firma Lachmichtod als Gegner kann ich nicht angeben, genausowenig wie ich sie im Klageantrag alleine verklagen könnte. Da heißt es ja auch so wie oben (oder, weil mehr Platz Herr...., Inhaber der Firma ..... als Beklagter)

  • :zustimm: Tommy #5 und #11

    Nur der e.K. kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Alles andere ist keine Firma im Sinne des HGB. Maßgeblicher Volltreckungsschuldner ist damit die Person XY, ob da nun Holzhandel im Titel dahinter steht oder nicht. Bei Erlaß des MB wäre das zu beanstanden gewesen: entweder "XY" oder "XY Holzhandel Inh. sowieso". Da der Titel aber nun einmal in der Welt ist, eignet er sich mangels Angabe "Inh. sowieso" allein zur Vollstreckung gegen den namentlich benannten Schuldner "XY" und ggf. noch gegen einen eingetragenen Kaufmann mit der Firma "XY Holzhandel, Inh. XY". Vollstreckung gegen einen anderen eingetragenen Folgeinhaber würde nicht gehen, Umschreibung nach § 727 gegen einen eingetragenen Folgeinhaber meines Erachtens auch nicht, da wie oben beschrieben im Titel der Zusatz "Inh. XY" fehlt.

  • BGH - LG Neuruppin - AG Oranienburg 15.5.2005 II ZB 5/05
    Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.
    ZPO §§ 253, 519 Abs. 2

  • Die Zwangsvollstreckung funxt nur, wenn auch der Inhaber angegeben wird. Was wollt ihr denn machen, wenn da nur "Steakhaus zur Mühle" ohne Inhaberzusatz steht? An wen soll zugestellt werden, gegen wen soll vollstreckt werden? Selbiges güldet auch für die Drittschuldnerbezeichnung.

  • Zitat von Tommy

    @K-Mann:
    Nach Flori (Post #5) handelt es sich aber nicht um einen e.K.
    Daher gibt´s gar keine Einzelfirma, keine Möglichkeit einer Firmenfortführung usw. Die Bezeichnung Holzhandel ist einfach eine sog. (hier unschädliche) Etablissementsbezeichnung.



    Und was bitte sagst Du den ganzen "Zwergen" die kein e.K. sind und sich trotzdem eine "Firma" zulegen, z.B. Achmed`s-Döner-Laden". Sag dem mal, er darf das jetzt nicht mehr auf sein Ladenschild schreiben. Genau das ist doch (umgangssprachlich?) eine Einzelfirma, während der Eingetragene e.K ist. Und für diese "Zwerge" gilt kein HGB, also nix mit Phantasienamen und Unterscheidungskraft. Die können sich einen "Firmen-Namen" zulegen wie sie wollen (jedenfalls ist mir nix anderes bekannt) und m.E. auch einen bestehenden "Zwerg" unter der alten "Firma" fortführen, selbst wenn der Inhaber nicht mehr XY sondern AB ist.

    Auch einige der weiteren Beiträge haben mich eher in meiner Befürchtung bestätigt als beruhigt (s. # 9 und 17).

    Zitat von the bishop

    aber : wenn es sich um eine zulässige "Firma" handeln würde, muss es sich doch zwangsläufig um einen e.K. handeln - oder ?!
    "Minderkaufmänn." Gewerbetreibende können doch keine Firma haben ...

    ... vermutlich war das mit der "Etablissementbezeichnung" gemeint und insoweit wären sowohl die Begriffe "Firma" als auch "Holzhandlung" unbeachtlich und der Titel richtet sich ohne weiteres gegen Herrn XY.

    Beim Fall #9 : (Fa. "Werkzeugmarkt Rudolf Maier") hingegen müsste es sich doch wohl um eine echte Firma, also einen e.K. handeln, so dass im Titel, wie ich oben unter #10 angemerkt habe, die Inhaberbezeichnung fehlen würde ?!!



    Das ist doch genau mein Fall, ob der "Werkzeugmarkt" nun vor oder nach "Rudolf Maier" steht ist doch völlig egal. Un warum soll es sich hier um eine chte Firma´, also einen e.K. handeln? Gibt`s hierfür andere Anhaltspunkte als in meinem Fall?

    Und auch hier gilt wieder: wieso sollen Gewerbetreibende keine "Firma" haben dürfen? Natürlich keine Firma iSv. HGB, aber ihr Unternehmen können sie bezeichnen wie sie wollen, und da steht auch das Gewerbeamt nicht entgegen.

    Und letztlich bin ich wieder beim gleichen Problem: Ist der XY tatsächlich der Inhaber der Firma XY Holzhandel, dann gäb`s kein Problem. Ist er`s jedoch nicht, dann vollstreck ich gegen eine XY, der völlig unbeteiligt ist (und sowas wie Namensidentität soll`s geben). Und auf einen Schuß in`s Blaue hab ich ehrlich gesagt keine große Lust.

  • Flori : Nach dem Fall #9 soll Albert Müller Inhaber des Werkzeugmarkts Rudolf Meier sein.

    Das geht m.E. (aus der Erinnerung über Formenrecht von vor über 10 Jahren) nur bei einer echten Firma i.S.d. HGB infolge Firmenfortführung, da es sich ansonsten um eine "Täuschung" des Rechtsverkehrs handeln würde ?!?

    Seit 1998 gibt es keine Unterscheidung zwischen Soll- und Minderkaufleuten mehr sondern m.W. nur noch Kaufleute i.S.d. HGB (für die das HGB (incl. Firmenvorschriften) gilt) und Nichtkaufleute (für die das BGB gilt).

    Nichtkaufleute haben im Rechtsverkehr unter ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten und dürfen einen Fantasiezusatz hinzufügen, vgl. den nachf. Link (Nr. 2 Firmenführung) :

    http://www.hk24.de/HK24/HK24/prod…tsfolgen_hr.jsp

    Beim Firmenrecht sind wir doch nicht bei "Wünsch dir was ..."

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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