Hinterlegung - Bewilligung

  • Hallo!

    Folgender Sachverhalt:

    Klägerin hinterlegt SHL für eine Vollstreckungsgegenklage in Höhe von 4000,00 EUR. Empfangsberechtigte sind Klägernin und Beklagter

    Nunmehr beantragt Sie die Herausgabe an sich in Höhe von 2000,00 EUR und bewilligt gleichzeitig die Herausgabe an den Beklagten in Höhe von 2000,00 EUR, jedoch nur an den Beklagten persönlich, nicht an dessen Rechtsanwalt, weil es sich bei dem Betrag um Kindesunterhalt handelt und die Klägerin Angst hat, dass der Rechtsanwalt vorab seine Gebühren ausgleicht.

    Der Beklagtenrechtsanwalt bewilligt die Herausgabe von 2000,00 EUR an die Klägerin und beantragt die Herausgabe von 2000,00 EUR auf sein Kanzleikonto.

    Auch bei nochmaligen Nachfragen, ob er nicht damit einverstanden wäre dem Beklagten selbst die 2000,00 EUR zu überweisen, beantragt der Beklagtenvertreter die Zahlung auf sein Kanzleikonto.

    Frage: Kann ich ohne weiteres die Auszahlung an den Beklagtenvertreter vornehmen, auch wenn die Klägerin dies explizit nicht wünscht?

    Und wie würdet Ihr weiter verfahren????

  • Es steht dem Bekl. frei, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen und diesem auch eine Geldempfangsvollmacht zu erteilen. In diese Entscheidungsbefugnis kann die Klägerin nicht eingreifen. Bestimmt wird der Anwalt vor Weiterleitung seine Gebühren abziehen. Soweit die Kl. auch zur Tragung der Kostern verpflichtet sein sollte, muss sie ihren Kostenanteil auch dem Anwalt zahlen, dann braucht sie auch keine Angst zu haben, dass die Kinder zu kurz kommen.

  • Es kommt nicht auf den Beklagten an und seinen Rechtsanwalt an. Die Freigabe ist nur für die Auszahlung an den Beklagten persönlichen erteilt und für alles andere liegt keine Freigabe vor

  • Ich würde mich mit dem Bekagten selbst in Verbindung setzen und ihn bitten eine schriftliche Freigabeerklärung aufzusetzen, wonach 2.000 EUR an die Klägerin und die restlichen 2.000,00 EUR an ihn persönlich ausbezahlt werden sollen.

    Dann ist die Freigabeerklärung seines Anwalts hinfällig.

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