Vertretungsnachweis eines Liquidators, der nicht in HRB steht

  • Erstmal Hallo an alle ;)
    ich bin zur zeit auf einem notariat in Baden.Württemberg (praxisjahr) und es liegt bezüglich eines Eigentumwechsels folgendes problem vor.
    ich versuch es mal so kurz wie möglich zu schildern.
    also Eigentümer ist eine GmbH, die sich in Insolvenz befindet. Der Insolvenzverwalter hat jedoch eine Wohnung aus der Masse frei gegeben.
    Diese soll verkauft werden. Laut Kaufvertrag hat ein Liquidator (ehemaliger Geschäftsführer der GmbH) für die GmbH gehandelt. Der Liquidator ist jedoch nicht im Handelsregister eingetragen (ist bei der Insolvenz nicht nötig, da ja der Verwalter handelt). Der Insolvenzverwalter erteilt keine Zustimmung, da die Wohnung sich nicht mehr in der Masse befindet.

    Nun die Frage, wie bekomm ich den Vertretungsnachweis des Liquidators in der Form des §29 GBO?? Kann man in das Register einen Eintrag des Liquidators machen, dessen Verfügungsmacht sich nur auf die aus der Masse freigegebenen Wohnung bezieht??

    Ist das Problem verständlich?? Wenn nicht fragt nach!!
    Ich hoffe ihr könnt mir helfen!!

  • Nach § 66 Abs.1 GmbHG sind grundsätzlich die aus dem Register ersichtlichen Geschäftsführer zu Liquidatoren berufen. Dies ist im Grundbuchverfahren als Vertretungsnachweis aber nicht ausreichend, weil der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmen kann. Es muss daher nach meiner Ansicht dabei verbleiben, dass die Liquidatoren nach § 67 Abs.1 GmbHG im Register einzutragen sind und dass dann aufgrund dieser Eintragung der Vertretungsnachweis i.S. des § 32 GBO zu führen ist. Dass sich die GmbH in Insolvenz befindet, ist hier m.E. nicht entscheidend, sondern die Tatsache, dass im Hinblick auf einen Teil des GmbH-Vermögens nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Liquidatoren vertretungs- und verfügungsbefugt sind. Es ist somit auch in diesem Fall die Aufgabe des Handelsregisters, die Vertretungsbefugnis für den Rechtsverkehr zu verlautbaren.

    Eine andere Frage ist natürlich, wie dieser Vermerk inhaltlich zu fassen ist. Insoweit dürfte aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens in jedem Fall der Hinweis erforderlich sein, dass die Liquidatoren nur für das GmbH-Vermögen vertretungsberechtigt sind, welches sich nicht in der Insolvenzmasse befindet.

  • Sehe ich wie juris2112.

    Die Insolvenz der GmbH ist allerdings insoweit beachtlich, dass dem Grundbuchamt formgerecht nachzuweisen ist, dass sich das Grundstück nicht mehr in der Insolvenzmasse befindet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Völlig zutreffend.

    Der formgerechte Nachweis der Freigabe kann allerdings schwierig werden, wenn die Freigabeerklärung nicht der Form des § 29 GBO entspricht und dem Schuldner nicht zugestellt wurde.

  • ohhh, das ging aber schnell!! dankeschön!!

    also bisher liegt nur ein Schreiben des Insolvenzverwalters vor, dass sich die Wohnung nicht mehr in der Masse befindet. Freigabeerklärung in der Form des §29 GBO wurde heute angefordert. Jedoch besteht dann immer noch das Problem wegen der Vertretung.

    Wie juris2112 im zweitem Absatz festgestellt hat, ist die Formulierung für das Register schwierig.
    Kennt sich jemand im Handelsregister aus, ob der Vermerk, dass sich die Vertretung des Liquidators nur auf die freigegebene Vermögensmasse bezieht, eintragungsfähig ist?? bzw. könnte man im vorliegenden Fall in das Handelsregister schreiben, dass der Liquidator nur bezüglich der Wohnung verfügungsberechtigt ist?? Ist so ein Eintrag in das Register möglich??

  • Ich war nie im Registergericht. Aber weshalb sollte ein solche Eintragung nicht möglich sein? Wenn § 67 GmbHG die Eintragung grundsätzlich anordnet und die Vertretungsbefugnis des Liquidators aufgrund des Insolvenzverfahrens beschränkt ist, dann muss im Interesse des Rechtsverkehrs auch diese Beschränkung eintragungsfähig sein. Das Register ist ja schließlich dazu da, die Vertretungsbefugnis in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht zu verlautbaren.

  • Also ich kann mich als Register-Rpfl. meinen Vorrednern nicht anschließen. Insbesondere nicht in dem Punkt, dass mit der Auflösung durch Insolvenzeröffnung aus den Geschäftsführern automatisch Liquidatoren werden. Das ist bei einer normalen Auflösung (durch Beschluss) der Fall. Alle Kommentierungen, die ich kenne (Handbuch der Rechtspraxis, Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., RdNr. 1143; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64 RdNr. 51) besagen folgendes: "Mit Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Amt des GF nicht, der GF wird insbesondere nicht nach § 66 I GmbHG durch einen Liquidator ersetzt. Daher hat in diesem Fall weder eine Anmeldung noch eine Eintragung von Liquidatoren zu erfolgen. ..... im insolvenzfreien Bereich, sofern also die Insolvenzmasse nicht berührt wird, bleiben die Befugnisse des GF bestehen, so dass .... weiterhin der GF anmeldebefugt ist."

    Deshalb hier also Vertretungsnachweis kein Problem, da GF ja im Register steht. Problem allerdings Nachweis in der Form des 29 GBO, dass Grundstück nicht zur Insolvenzmasse gehört.

  • witomi:

    Danke für die Aufklärung. Wenn es sich aber tatsächlich so verhält, dass der ehemalige Geschäftsführer weiterhin vertretungsbefugt ist, so stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, weshalb im Ausgangssachverhalt ausdrücklich ein Liquidator gehandelt hat. Eine gerichtliche Bestellung des Liquidators kann wohl nicht vorliegen, da die diesbezügliche Eintragung im Register nach § 67 Abs.4 GmbH ja von Amts wegen erfolgen müsste. Oder hat sich der Geschäftsführer im vorliegenden Fall nur deshalb als "Liquidator" bezeichnet, weil seine Geschäftsführertätigkeit nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft entfaltet wurde?

  • Zitat von juris2112

    witomi:

    Wenn es sich aber tatsächlich so verhält, dass der ehemalige Geschäftsführer weiterhin vertretungsbefugt ist, so stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, weshalb im Ausgangssachverhalt ausdrücklich ein Liquidator gehandelt hat.



    Ich könnte mir vorstellen, dass die GmbH schon vor Insolvenzantragstellung einen Liquidationsbeschluss gefasst hatte, was nur nicht zur Eintragung kam. Ansonsten ist es vielleicht nur eine Falschbezeichnung durch die Beteiligten.

    Interessant im Zusammenhang mit der Freigabe durch den IV dürfte vielleicht noch folgendes sein: Die Möglichkeit, in der Insolvenz einer jur. Person überhaupt freizugeben (an wen?) war lange umstritten, wird aber nach jetzt wohl überwiegender Ansicht bejaht (BGH ZInsO 2001, 165, 167; 2005, 594). Ändert aber nichts daran, dass die Freigabe nur durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des IV erfolgen kann (siehe z.B. Eickmann in Heidelberger Kommentar InsO, 4. Aufl., § 35 Rz. 46). Im Fall würde ich also mal den IV fragen, wem gegenüber er die Freigabe denn erklärt hat - der dürfte dann auch zuständig sein für anderweitige Vertretung der GmbH.

  • Zitat von juris2112

    Der formgerechte Nachweis der Freigabe kann allerdings schwierig werden, wenn die Freigabeerklärung nicht der Form des § 29 GBO entspricht und dem Schuldner nicht zugestellt wurde.



    Eine etwaige Schwierigkeit beim GBA kann eventuell durch ein Ersuchen des Insolvenzgerichts bereinigt werden, aufgrund dessen der Insolvenzvermerk an diesem Grundbesitz zu löschen ist. Wie dort die Voraussetzungen für dieses Ersuchen sind, weiß ich allerdings nicht.

    Ansonsten (aus der Sicht des GBA): Wenn ein GF X handelt und ich eine/n Registerauszug/Notarbescheinigung bekomme, dass X als Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist, habe ich kein Problem damit. Wenn aber Liquidator X handelt und dann keine Vertretungsbescheinigung bezüglich seiner Vertretungsmacht als Liquidator vorliegt, habe ich ein Problem damit. Was weiß denn ich über die Hintergründe? Hat die Liquidation evtl. schon vor der Insolvenzeröffnung begonnen? Usw. usf.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein notariell beurkundeter Beschluss über die Bestellung der Person X zum Liquidator müsste doch als Vertretungsnachweis ausreichend sein? Oder würdet ihr nur die Registereintragung als Nachweis akzeptieren?

  • Der Beschluss wird aber zumeist schriftlich gefasst, da muss nichts beurkundet sein. Mögen sich die Beteiligten an das Insolvenzgericht wenden und dort nach einem Ersuchen zur Löschung des Insolvenzvermerks fragen.
    Gruß nanga.

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