Liebe Rechtspfleger/innen!
Ich muss gerade für einen Online-Kommentar (erscheint Okt. 05 bei http://www.ra-micro.de) § 14 KostO kommentieren und habe dazu folgende Frage:
Bislang hatte ich folgendes geschrieben, das so ähnl. auch in anderen Kommentierungen steht: “Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach Abs. 2 S. 1 das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Bei einem dem Rechtspfleger übertragenen Geschäft ist der Rechtspfleger (allerdings nicht der als Kostenbeamte tätig gewesene) funktionell zuständig, § 4 Abs. 1 RPflG (hM, vgl. Rohs/Wedewer § 14 Rn. 16), bei einem dem Richter vorbehaltenen Geschäft entscheidet der Richter über die Erinnerung.â€
Nun lese ich bei Lappe, Rpfleger 2005, Heft 6, 306 ff., dass es 2004 wesentliche Änderungen des Kostenverfahrensrechts (KJostRMoG, Handelsreg.geb.-Neuordnungsgesetz, Anhörungsrügengesetz) gab. Danach tritt beim Amtsgericht der Rechtspfleger an die Stelle des Richters, beim Landgericht tritt der Rechtspfleger an die Stelle des Einzelrichters und gibt bei besonderen Schwierigkeiten oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung an die Kammer ab.
Verstehe ich das richtig, dass jetzt der Rechtspfleger grundsätzlich immer zuständig ist, es also keine dem Richter vorbehaltenen Geschäfte mehr gibt?
Vielen Dank im voraus für die Hilfe!
Martin Filzek, Husum, http://www.filzek.de eMail m.filzek@freenet.de