Erstmal Hallo an Alle!
Ich befinde mich gerade in der Examensvorbereitung. Da ist mir bei der Durchsicht meiner Unterlagen ein Fall eingefallen, den ich anhand meiner Unterlagen nicht lösen konnte.
Also:
- Kein schriftliches Verfahren -
Ein Forderung wird ordnungsgemäß angemeldet (§ 174). Nach Niederlegung der Anmeldung auf der Geschäftsstelle (§ 175, 2 InsO), bestreitet ein anderer Inso-Gl den Bestand der Forderung, sodass diese Forderung im Prüfungstermin vom Rpfl einzeln erörtert wird (§ 176). Der bestreitende Gläubiger ist im Prüfungstermin a) nicht anwesend oder b) widerspricht dem Bestand der Forderung IM Prüfungstermin nicht gesondert.
Hier jetzt meine Frage dazu: Im § 178 steht ausdrücklich vermerkt, dass eine Forderung dann als festgestellt gilt, wenn im Prüfungstermin nicht widersprochen wird. Für mich liest sich das so, als ob der bestreitende Gläubiger sein Bestreiten im Prüfungstermin wiederholen muss. Oder wäre das übertriebener Formalismus?
Gilt die Forderung, trotz des vorherigen Bestreitens, als festgestellt?
Wie ist der § 178 hier zu verstehen? In der Praxis ist mir sowas nicht vorgekommen.
Vielen Dank bereits im Voraus für die Antworten.
LG Andi