Löschung GS durch nachrangigen Gläubiger

  • Moin, auch auf die Gefahr hin, dass dieses Thema (totz Suche)schon mal im weiten Universum dieses Forums angesprochen wurde......

    Folgender Fall:
    Bank A ist Gläubigerin des Rechts III/1
    Wir, Bank B, sind in III/2 eingetragen, haben uns die Rückgewähransprüche abtreten lassen und angezeigt.

    Bank A schickt uns daraufhin die Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief.

    Die Eigentümerin will mit uns nicht kommunizieren, so dass nicht davon auszugehen ist, dass wir sie dazu bringen können, den Löschungsantrag zu stellen.
    Haben wir die Möglichkeit, das Recht zum löschen zu bringen? :gruebel:
    § 27 GBO sagt klar nein, aber gibt es da vielleicht ein "aber", das ich übersehen habe?

    Danke für Eure Unterstüzung...

    Michel

  • Wenn III/1 eine Hypothek wäre, wäre durch die Tilgung eine Eigentümergrundschuld entstanden und Ihr hättet einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB, der aber eingeklagt werden müsste.

    Wenn III/1 eine Grundschuld wäre und der Rückübertragungsanspruch auch durch Abtretung zu erfüllen gewesen wäre, hätte III/1 aufgrund des abgetretenen Rückübertragungsanspruches das Recht an Euch abtreten müssen und Ihr hättet eine erstrangige Sicherung gehabt.

    Da aber III/1 den Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag offensichtlich auch durch Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen kann, kommt Ihr nicht weiter wenn nicht der Eigentümer aufgrund des mit Euch geschlossenen Sicherungsvertrages verpflichtet ist, an der Löschung vorrangiger Rechte mitzuwirken. Allerdings müsste er dann wohl auf Abgabe der Erklärungen nach §§ 1183 BGB, 27 GBO verklagt werden.

  • Ich bin schon wieder einen Schritt weiter:
    In der von der Eigentümerin unterschriebenen (nicht beglaubigten) Abtretung der Rückgewähransprüche heißt es: Die Gläubigerin ist berechtigt, die Grundschulden löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung"

    Hört sich schön an, jetzt stoße ich aber an § 29 GBO, denn unsere Abtretung ist ja nicht in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnet worden.

  • Ich bin schon wieder einen Schritt weiter:
    In der von der Eigentümerin unterschriebenen (nicht beglaubigten) Abtretung der Rückgewähransprüche heißt es: Die Gläubigerin ist berechtigt, die Grundschulden löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung"

    Hört sich schön an, jetzt stoße ich aber an § 29 GBO, denn unsere Abtretung ist ja nicht in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnet worden.



    Pech gehabt!

  • Die BGH-Entscheidung befasst sich mit der Form des Nachweises der Antragsberechtigung. Hier geht es aber nicht um einen Antrag sondern gem. § 27 GBO um die Eigentümerzustimmung zur Löschung und diese ist nun mal nach § 29 GBO formbedürftig.
    Ohne diese Zustimmung (oder ggfs. ein Urteil, welches sie ersetzt) gibt es keine Löschung.

  • :binsauer
    Danke. Ich will aber löschen....

    Wa hältst Du denn vom BGH-Urteil V ZB 15/99 vom 06.05.1999....?


    Die BGH-Entscheidung befasst sich mit der Form des Nachweises der Antragsberechtigung. Hier geht es aber nicht um einen Antrag sondern gem. § 27 GBO um die Eigentümerzustimmung zur Löschung und diese ist nun mal nach § 29 GBO formbedürftig.
    Ohne diese Zustimmung (oder ggfs. ein Urteil, welches sie ersetzt) gibt es keine Löschung.



    So ist es. Der Antrag ist nicht das wesentliche Problem.

  • Abgewandelter Fall:

    Sachverhalt wie #1, aber es wurden nicht die Rückgewähransprüche abgetreten, sondern in der Grundschuldbestellung III/2 - die sich in der Grundakte befindet - heißt es: "Der Löschung aller der vorgenannten Grundschuld gleich- oder vorrangigen Grundpfandrechte wird zugestimmt. Die jeweilige Gläubigerin wird ermächtigt, für uns die zur Löschung der Grundpfandrechte notwendigen Anträge zu stellen."

    Eigentümer ist heute noch derselbe. III/1 erteilt nun Löschungsbewilligung. Kann Gl. III/2 das Recht III/1 ohne aktuelle Mitwirkung des Eigentümers zur Löschung bringen unter Verweis auf obigen Passus?

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